Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
20.04.12, 06:33
Aktualisiert
21.08.12, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 29/2012 1. Ergänzung
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 16.04.2012
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
- 20 -
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
03.05.2012
vorberatend
Rat
26.06.2012
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
08.11.2012
vorberatend
Rat
11.12.2012
beschließend
Betrifft:
20.08.2012
Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Ausführungen der Verwaltung zu den in der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung
vom 09.02.2012 gestellten Fragen werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
1. Warum soll eine Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte erlassen werden ?
Ab Mitte 2005 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung bzw. Neustrukturierung des
Obdachlosenwesens. Die damals genutzten Unterkünfte wurden zum Teil wegen ihres schlechten
baulichen Zustandes aufgegeben und zum Teil grundlegend saniert. Zudem wurde der Ahremer
Lichweg 3 mit seiner besonderen sozialen Aufgabe errichtet. 1,5 Sozialarbeiterinnen, welche ihr
Büro vor Ort im Ahremer Lichweg 3 haben, übernahmen die Betreuung der Obdachlosen. Das
hieraus resultierende Ergebnis, welches in enger Zusammenarbeit zwischen Politik und
Verwaltung erreicht wurde, kann sich sehen lassen.
Nach der Sanierung der Unterkünfte ist nunmehr der Zeitpunkt gekommen, die rechtlichen
Grundlagen zu präzisieren. Unter diesem Aspekt habe ich die Satzung der Stadt Erftstadt über die
Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sowie die Gebührensatzung für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt eingebracht.
Bislang erfolgte die Unterbringung Obdachloser als Geschäft der laufenden Verwaltung. Dies
bedeutet, dass beispielsweise normale Mietwohnungen der Gemeinde zur Unterbringung von
Obdachlosen vorübergehend auch ohne Widmungsrecht in Anspruch genommen werden dürfen
und trotzdem Anstaltsrecht angewandt werden kann. Die Ordnungsbehörden sind insoweit
gesetzlich berechtigt, in diesen Unterkünften auch Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen, wenn
die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt ist, was im Fall einer vorliegenden Obdachlosigkeit immer
der Fall ist. Sie können insoweit Einweisungsverfügungen, Räumungsanordnungen, Verfügungen
sonstiger Art jeder Zeit auch ohne eine Satzung erlassen. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben
sich allerdings dann, wenn es um Dinge wie z.B. die Benutzung der überlassenen Räume (§ 4 des
Satzungsentwurfes) geht oder die Pflichten der Benutzer/innen (§ 5 Satzungsentwurf), um Verbote
(§ 6 Satzungsentwurf) oder Schlüssel (§ 7 Satzungsentwurf). Hier ist dem Erlass einer Satzung
der Vorzug zu geben, da eine erleichternde Durchsetzung der einzelnen Vorschriften – notfalls
durch Verwaltungszwang – möglich ist. Bei Nichtvorliegen einer Satzung müssten diese
Maßnahmen ausschließlich auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden, was
in der einzelnen Argumentation schon schwierig und teilweise überhaupt nicht möglich ist. Auch
besteht die Möglichkeit, einzelne Tatbestände der Satzung bußgeldbewehrt zu stellen.
Zudem ist die Möglichkeit gegeben, für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte durch Satzung
eine Gebühr festzulegen. Die -einseitig hoheitliche – Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die
Unterbringung von Obdachlosen bedarf als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung.
Fazit:
Die Verwaltung hält den Erlass einer Satzung zur Abwehr von finanziellen Nachteilen für
erforderlich. Diese können zum einen darin bestehen, dass mit der durch die Satzung
entstehenden Verwaltungsvereinfachung Zeiteinsparungen einhergehen und zum anderen der
Obdachlose zum Kostenersatz bei unsachgemäßer Behandlung oder ungenehmigten baulichen
Veränderungen der Obdachlosenunterkünfte herangezogen werden kann.
2. Wie errechnet sich die Höhe der Gebühren ?
Hierzu kann derzeitig nicht abschließend Stellung genommen werden, da mir die hierzu
erforderlichen Informationen noch nicht vollständig vorliegen. Die Beantwortung werde ich zur
nächsten Ausschusssitzung vorlegen.
I. V.
(Erner)
-2-