Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
20.04.12, 06:33
Aktualisiert
21.08.12, 06:07
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte)

öffnen download melden Dateigröße: 100 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 29/2012 1. Ergänzung Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 16.04.2012 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr - 20 - gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent Termin Datum Freigabe -100- Bemerkungen 03.05.2012 vorberatend Rat 26.06.2012 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 08.11.2012 vorberatend Rat 11.12.2012 beschließend Betrifft: 20.08.2012 Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ausführungen der Verwaltung zu den in der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung vom 09.02.2012 gestellten Fragen werden zur Kenntnis genommen. Begründung: 1. Warum soll eine Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte erlassen werden ? Ab Mitte 2005 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung bzw. Neustrukturierung des Obdachlosenwesens. Die damals genutzten Unterkünfte wurden zum Teil wegen ihres schlechten baulichen Zustandes aufgegeben und zum Teil grundlegend saniert. Zudem wurde der Ahremer Lichweg 3 mit seiner besonderen sozialen Aufgabe errichtet. 1,5 Sozialarbeiterinnen, welche ihr Büro vor Ort im Ahremer Lichweg 3 haben, übernahmen die Betreuung der Obdachlosen. Das hieraus resultierende Ergebnis, welches in enger Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung erreicht wurde, kann sich sehen lassen. Nach der Sanierung der Unterkünfte ist nunmehr der Zeitpunkt gekommen, die rechtlichen Grundlagen zu präzisieren. Unter diesem Aspekt habe ich die Satzung der Stadt Erftstadt über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sowie die Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt eingebracht. Bislang erfolgte die Unterbringung Obdachloser als Geschäft der laufenden Verwaltung. Dies bedeutet, dass beispielsweise normale Mietwohnungen der Gemeinde zur Unterbringung von Obdachlosen vorübergehend auch ohne Widmungsrecht in Anspruch genommen werden dürfen und trotzdem Anstaltsrecht angewandt werden kann. Die Ordnungsbehörden sind insoweit gesetzlich berechtigt, in diesen Unterkünften auch Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen, wenn die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt ist, was im Fall einer vorliegenden Obdachlosigkeit immer der Fall ist. Sie können insoweit Einweisungsverfügungen, Räumungsanordnungen, Verfügungen sonstiger Art jeder Zeit auch ohne eine Satzung erlassen. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich allerdings dann, wenn es um Dinge wie z.B. die Benutzung der überlassenen Räume (§ 4 des Satzungsentwurfes) geht oder die Pflichten der Benutzer/innen (§ 5 Satzungsentwurf), um Verbote (§ 6 Satzungsentwurf) oder Schlüssel (§ 7 Satzungsentwurf). Hier ist dem Erlass einer Satzung der Vorzug zu geben, da eine erleichternde Durchsetzung der einzelnen Vorschriften – notfalls durch Verwaltungszwang – möglich ist. Bei Nichtvorliegen einer Satzung müssten diese Maßnahmen ausschließlich auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden, was in der einzelnen Argumentation schon schwierig und teilweise überhaupt nicht möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit, einzelne Tatbestände der Satzung bußgeldbewehrt zu stellen. Zudem ist die Möglichkeit gegeben, für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte durch Satzung eine Gebühr festzulegen. Die -einseitig hoheitliche – Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fazit: Die Verwaltung hält den Erlass einer Satzung zur Abwehr von finanziellen Nachteilen für erforderlich. Diese können zum einen darin bestehen, dass mit der durch die Satzung entstehenden Verwaltungsvereinfachung Zeiteinsparungen einhergehen und zum anderen der Obdachlose zum Kostenersatz bei unsachgemäßer Behandlung oder ungenehmigten baulichen Veränderungen der Obdachlosenunterkünfte herangezogen werden kann. 2. Wie errechnet sich die Höhe der Gebühren ? Hierzu kann derzeitig nicht abschließend Stellung genommen werden, da mir die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht vollständig vorliegen. Die Beantwortung werde ich zur nächsten Ausschusssitzung vorlegen. I. V. (Erner) -2-