Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
90 kB
Datum
02.06.2015
Erstellt
03.06.15, 13:00
Aktualisiert
03.06.15, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung–Tischvorlage
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 268 /X.L.
Datum: 01.06.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
02.06.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anfrage der UNA-Fraktion gem. § 19 der Geschäftsordnung für den Rat und
die Ausschüsse der Gemeinde Nettersheim;
Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/
In den sechs Morgen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Anfrage der UNA-Fraktion vom 01.06.2015
2
Sachverhalt:
Die UNA-Fraktion reichte hier am 01.06.2015 die beigefügte Anfrage gem. § 19 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nettersheim ein.
Zu dieser Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:
Der Bebauungsplan G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen, wurde am 12.06.1998 rechtsverbindlich erlassen. Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist neben der Planzeichnung und der textlichen und gestalterischen Festsetzungen auch eine Begründung, die auch die Inhalte und Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und des Immissionsschutzgutachtens bezogen auf Geräusche von Sportanlagen und Verkehrslärm aufgenommen hat.
1. Der Bebauungsplan G 14 vom 12.06.1998 beinhaltet u. a. entlang der L 205 die
Festlegung einer 2,0 m hohen Aufschüttung (Lärmschutzwall) in einer Breite von
6,0 m, auf der die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im Rahmen von
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen ist. Die 2,0 m hohe Aufschüttung ist eine Schallschutzmaßnahme gegen Straßenverkehrslärm, resultierend
aus dem seinerzeit erstellten Schallschutzgutachten.
Im Bebauungsplan sind die Grenzpunkte und Grundstücksgrenzen ersichtlich, so
dass der Bereich der Aufschüttung eindeutig dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes zuzuordnen ist (s. beigefügter Auszug aus dem Bebauungsplan G
14).
2. Der Bebauungsplan G 14 mit seinen zuvor genannten Bestandteilen hat mit Bekanntmachung vom 12.06.1998 als Satzung Rechtsverbindlichkeit erlangt und ist
somit Ortsrecht. Die Festsetzung der Aufschüttung ist durch Schallgutachten und
Begründung gefestigt.
3. Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt durch die Fa. Archiplan Bauprojektentwicklung, Herzogenrath. Es ist Angelegenheit der Kaufinteressenten, sich über
die Grundstücke und deren Beschaffenheit zu informieren. Sofern diesbezügliche
Anfragen bei der Gemeinde gestellt werden, wird umfassend Auskunft gegeben.
3
4. Bei einem zuletzt veräußerten Grundstück hat es erstmals hierzu Klärungsbedarf
gegeben, dem bauleitplanerisch wie unter Punkt 5 dargestellt begegnet wurde.
5. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 ist der Schutzwall vorgeschrieben. Nach dem Immissionsschutzgutachten könnte es auch eine Lärmschutzwand in gleicher Höhe geben. Diese könnte dann errichtet werden, wenn
der Bebauungsplan entsprechend geändert würde. Hierüber wurde der Erwerber
informiert.
Eine Verschiebung des Lärmschutzwalls in den Verkehrsraum der L 205 hinein ist
nicht möglich. Die Kosten der Änderung des Bebauungsplanes G 14 trägt, wie
bislang praktiziert, der Verursacher.
gez. Pracht
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Bürgermeister