Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
82 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
14.08.15, 13:00
Aktualisiert
14.08.15, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 279 /X.L.
Datum: 27.07.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.08.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet
Zingsheim-Süd;
Grundstücke Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 180 und 184 (tlw.)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, bezüglich der unter Nr. 14 der testlichen
Festsetzungen dargestellten Zufahrtsbreite von 7,00 m auf 9,50 m bzw. 13,75 m
für das Bauvorhaben auf Errichtung einer Handwerkerhalle mit Bürogebäude auf
den Grundstücken Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 180 und 184 (tlw.) zuzustimmen.
Begründung:
Auf den Grundstücken Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 180 und 184 (tlw.) ist
die Errichtung einer Handwerkerhalle mit Bürogebäude vorgesehen. Die beiden
Grundstücke sollen im Rahmen der Bebauung vereinigt werden. Sie grenzen sowohl an die Erschließungsstraße „Gewerbegebiet Zingsheim-Süd“ als auch an den
dort befindlichen Stichweg. Um einen reibungslosen Rangierablauf der Transportfahrzeuge zu gewährleisten, ist vom Stichweg aus ein 13,75 m breiter Einfahrtsbereich und zur Straße „Gewerbegebiet Zingsheim-Süd“ ein 9,50 m Ausfahrtsbereich erforderlich. Der Bebauungsplan L 5, in dem sich die zuvor genannten
Grundstücke befinden, legt jedoch in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 14
fest, dass die Unterbrechung/Versiegelung der Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern und die der öffentlichen Grünflächen an jeder, einer Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite zum Zwecke zu Zufahrt und
des Zuganges maximal 7,0 betragen darf.
Etwaige vorhandene Baumpflanzungen werden von der verbreiterten Zufahrt im
Bereich der Straße „Gewerbegebiet Zingsheim-Süd“ sowie im Bereich des Stichweges nicht tangiert, so dass vorgeschlagen wird, eine Befreiung von der textlichen Festsetzung unter Nr. 14 wie zu vor beschrieben, zuzulassen.
gez. Pracht
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Bürgermeister