Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
92 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
28.08.15, 11:00
Aktualisiert
28.08.15, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 290 /X.L.
Datum: 17.08.2015
An den
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstag:
01.09.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
01.09.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
08.09.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2014
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Liste der Ermächtigungsübertragungen 2014
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt den Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2014 in Form der der
Vorlage 290 beigefügten Übersicht zu.
Begründung:
Nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre
nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Bereits mit Einbringung des Haushalts 2015 wurde unter anderem auch im Vorbericht über die mit dem Jahresabschluss 2014 vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für Investitionen bzw. Baumaßnahmen informiert.
Wenngleich § 22 Absatz 2 GemHVO festlegt, dass die Ermächtigung für ihren
Zweck weiter verfügbar bleiben, so ist eine Ermächtigungsübertragungen insoweit sinnvoll, da nur durch dieses Verfahren sichergestellt ist, dass für die dann
im Folgejahr erforderlichen Auszahlungen für Investitionen auch die Liquidität
eingeplant und verfügbar gemacht wird.
Mit den Informationen über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinden
gegenüber dem Rat wird offen gelegt, wie weit von den gesetzlich eingeräumten
Möglichkeiten der Übertragung von Ermächtigungen sowie von der Inanspruchnahme von über das Haushaltsjahr hinaus weiter geltenden Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden ist. Unabhängig von dieser Vorabinformation im Rahmen
der diesjährigen Haushaltsplanung müssen im Jahresabschluss der Gemeinde
gleichwohl die Ermächtigungsübertragungen gesondert angegeben und deutlich
gemacht werden, wie und in welchem Umfang sich die nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen auf die gemeindliche Ergebnis- und Finanzrechnung auswirken.
In der beigefügten Übersicht sind die Ermächtigungsübertragungen aus 2014 in
das Haushaltsjahr 2015 dargestellt. Es handelt sich hierbei rein um Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 GemHVO
NRW. Die entsprechende Ermächtigungsübertragung führt im Finanzplan 2015
bei der betreffenden Maßnahme zu zusätzlichen verfügbaren Mitteln.
Diese Ermächtigungsübertragungen wirken sich im Haushaltsjahr 2015 konkret
auf den Liquiditäts- und ggf. Kreditbedarf der Gemeinde aus und beeinflussen
nach Fertigstellung der Maßnahmen und entsprechender Aktivierung des neuen
Anlagegutes die Ergebnisrechnung 2015 ff. über die Nutzungsdauer im Bereich
der Auflösung der Sonderposten (soweit Fördermaßnahme) sowie im Bereich der
Abschreibungen.
3
Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Ermächtigungsübertragungen im Zuge
der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister