Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
231 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
11.11.15, 21:00
Aktualisiert
11.11.15, 21:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Stand: 01.01.2016
Grundsätze und Verpflichtungen
für Jagdgäste
in den Eigenjagden der
Gemeinde Nettersheim
1.
Allgemeines
Die Gemeinde Nettersheim nutzt die Jagd in ihren Eigenjagdbezirken durch
Verpachtung, Vergabe von revierbezogenen, entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen
und Einzelabschüssen sowie die Durchführung von Bewegungsjagden.
2.
Vergabe von Abschüssen im Rahmen der Einzeljagd und Teilnahme
an Bewegungsjagden
2.1.
Die Vergabe von Einzelabschüssen oder die Teilnahme an
Bewegungsjagden erfolgt durch die Gemeinde Nettersheim, vertreten
durch den Bürgermeister. Die Bewerbungen zur Teilnahme an
Einzeljagden und Bewegungsjagden sind in schriftlicher Form zu richten
an:
Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Forstbetrieb
Krausstraße 2
53947 Nettersheim-Zingsheim
2.2.
Tel.:
02486/7836
Fax:
02486/7888
E-Mail: forst@nettersheim.de
Der Jagdgast hat im Bewerbungsschreiben eine Kopie seines Jagdscheins
und einen Nachweis über die Schießfertigkeit entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vorzulegen. Vor Beginn der Jagdausübung sind der
Jagdschein sowie der Schießnachweis der Jagdleitung zur Prüfung der
Gültigkeit vorzulegen. Mit der Jagdleitung beauftragt ist der Forstbeamte
der Gemeinde Nettersheim oder ein durch die Gemeinde Nettersheim
Beauftragter. Entsprechende Vordrucke für die Bewerbungsschreibungen
sowie die Erklärung zur Anerkennung des Merkblattes für Jagdgäste in
Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim sind zu erhalten unter o. a.
Adresse. Vor Beginn der Jagd ist das Grundentgelt für den
Jagderlaubnisschein sowie das jeweilig niedrigste Entgelt der jeweiligen
Klasse zu entrichten.
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2.3.
Sollte der Jagdgast im vereinbarten Zeitraum (Zeit-Eintrag im
Jagderlaubnisschein) die Jagd nicht antreten können, wird das Entgelt für
den Jagderlaubnisschein nicht zurückerstattet.
2.4.
Die Verwendung bleifreier Munition, die den Eintrag von Schadstoffen in
die Umwelt minimiert, die Gesundheitsgefahren über den Wildbretverzehr
vermeidet und den höchsten Tierschutz- und Sicherheitsstandards genügt,
ist Pflicht.
2.5.
Der Jagdgast ist – nach Aufforderung durch einen Forstbediensteten –
verpflichtet, sich an einer erforderlichen Nachsuche zu beteiligen. Kommt
er dieser Verpflichtung ohne zwingenden Grund nicht nach, verliert er den
Anspruch auf jegliche Trophäen. Die entsprechenden Entgelte und ggf. der
Wert des Wildbrets sind vom Jagdgast zu zahlen.
2.6.
Der Jagdgast ist – sofern nichts anderes festgelegt wurde – verpflichtet,
das von ihm erlegte Wild ordnungsgemäß aufzubrechen und unverzüglich
vorzuzeigen bzw. an die vom Forstamt bestimmte Stelle anzuliefern,
sofern dies zumutbar ist.
2.7.
Der Jagdgast ist verpflichtet, das Geweih und den Unterkiefer des erlegten
männlichen Rotwildes (am Schädel ist der Oberkiefer zu belassen) zwei
Jahre vorzuhalten, um sie auf Verlangen der Unteren Jagdbehörde
vorzulegen. Die Kosten für das Präparieren sowie die An- und
Rücklieferung hat der Jagdgast zu tragen. Die Unterkiefer des erlegten
weiblichen sowie männlichen, nicht geweihtragenden Rotwildes sind nach
dem Erlegen der Gemeinde zu überlassen.
2.8.
Bei eindeutigem Fehlabschuss hat der Jagdgast keinen Anspruch auf
Aushändigung der Trophäe. Die Zahlung des Abschussentgeltes bleibt
hiervon unberührt (vgl. Ziffer 4.4.). Der Abschuss von Wild, das nicht
freigegeben war, kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen.
2.9.
Der Jagdgast ist sich der natur- und waldtypischen Gefahren im Wald und
in der freien Landschaft bewusst und willigt in diese Gefahrenlage ein. Die
Benutzung jagdlicher Einrichtungen, insbesondere von Hochsitzen, ist nur
dem Jagdgast und dem Führenden gestattet. Über Ausnahmen entscheidet
die Jagdleitung.
3.
Zusätzliche Regelungen für die Einzeljagd
3. 1. Die Jagdausübung eines Jagdgastes ist grundsätzlich auf die Dauer von
höchstens 10, nicht unbedingt aufeinander folgenden Tagen beschränkt.
Über Ausnahmen bezüglich der Dauer der Jagdausübung entscheidet die
Jagdleitung. Den Zeitpunkt der Jagdausübung setzt die Jagdleitung im
Benehmen mit dem Jagdgast fest.
3.2.
Den Anordnungen des Gemeindebediensteten ist hinsichtlich der
Jagdausübung einschließlich der Beachtung der Wildhygienevorschriften
uneingeschränkt Folge zu leisten.
3.3.
Übt der Jagdgast die Jagd ohne Führung aus (Regelfall), hat er den von der
Gemeinde ausgestellten Jagderlaubnisschein mitzuführen.
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3.4.
Jagdgäste auf Rothirsche der Klassen I und II können im Ausnahmefall
gegen Entgelt geführt werden. Hierüber entscheidet die Jagdleitung.
3.5.
Lehnt ein geführter Jagdgast ab, auf ein Stück Wild zu schießen, das ihm
freigegeben ist und schussgerecht kommt, ist die oder der führende
Forstbedienstete berechtigt, die Jagd abzubrechen und die Entscheidung
der Jagdleitung über die endgültige Beendigung der Jagd herbeizuführen.
Das niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse ist zu zahlen.
4.
Abschussrechnung für die Einzeljagd
Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich immer
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.1.
Entgelt für den Jagderlaubnisschein
Der Jagdgast hat für die Einzeljagd auf Schalenwild einen entgeltlichen
Jagderlaubnisschein zu lösen. Das Entgelt ist vor Aufnahme der Jagd in
voller Höhe zu zahlen. Trophäen und kleines Jägerrecht stehen – außer
bei eindeutigem Fehlabschuss – der Erlegerin oder dem Erleger zu. Tritt
der Jagdgast von der Jagd zurück, wird das gezahlte Entgelt wegen des
Verwaltungsaufwandes nicht erstattet.
Das Entgelt für den Jagderlaubnisschein beträgt:
4.1.1. für eine vom Forstbetrieb festgelegt Anzahl von Reh- und Schwarzwild
mindestens pauschal 100,00 €;
4.1.2. für eine vom Forstbetrieb festgelegte Anzahl von Hochwild, Reh- und
Schwarzwild mindestens pauschal 200,00 €;
4.1.3. der Forstbetrieb kann dem Jagdgast individuelle Pauschalangebote – auch
ggf. im Rahmen von bzw. in Verbindung mit Gemeinschaftsansitzen –
anbieten. Die Höhe des Entgeltes wird dabei vom Forstbetrieb festgelegt.
4.2.
Führungsentgelt
Das Führungsentgelt beträgt 150,00 € je angefangenen Jagdtag (vgl.
Ziffer 3.4).
4.3.
Abschussentgelt
Neben dem Entgelt für den Jagderlaubnisschein sind in der Regel für
männliches Schalenwild Abschussentgelte gem. Anlage A zusätzlich zu
entrichten.
4.4.
Entgelte für Fehlabschüsse und nicht freigegebenes Wild
Für im Rahmen der Einzeljagd von nicht geführten Jagdgästen getätigte
Fehlabschüsse von männlichem Schalenwild wird das doppelte
Abschussentgelt der tatsächlich erlegten Klasse/Gewichtsklasse erhoben.
Für nicht freigegebene/s weibliches Schalenwild sowie männliche bis zu
einjährige Stücke (einschl. Schwarzwild) wird ein Abschussentgelt in Höhe
von mind. 200,00 € erhoben.
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Zudem muss das Wildbret erworben werden.
4.5.
Wildbretverkauf
Die Erlegerin bzw. der Erleger sollte nach Möglichkeit das Wildbret von auf
der Einzeljagd erlegtem Wild kaufen. Stark zerschossenes oder von der
Erlegerin bzw. dem Erleger unsachgemäß behandeltes Wild muss von
diesen in jedem Fall gekauft bzw. entschädigt werden. Preisabzüge für
zerschossenes Wild sind nicht zulässig. Das Wildbret wird nach Gewicht zu
Tagespreisen abgerechnet.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Trichinenschau und die
Fleischbeschau sind zu beachten. Die Kosten für die Trichinenschau trägt
die Käuferin bzw. der Käufer. Die Kosten für eine evtl. notwendige
Fleischbeschau werden vom Forstamt getragen.
Auf der Einzeljagd erlegtes Niederwild, außer Rehwild und Hasen, erhält
die Erlegerin bzw. der Erleger wegen des geringen Wertes untentgeltlich.
5.
Abschussrechnung für die Bewegungsjagd
Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.1.
Grundentgelt
Die Gemeinde erhebt ein Grundentgelt von mindestens 35,00 € pro Person
für die Teilnahme an einer Waldschutzjagd. Ausnahmen hiervon sind
möglich.
Die Höhe der einzelnen Grundentgelte können vom Forstbetrieb individuell
nach Wildart, Umfang der Freigabe und örtlicher Nachfrage jährlich neu
festgelegt werden.
Das Grundentgelt ist mit der schriftlichen Zusage der Teilnahme durch den
Jagdgast fällig und wird bei Nichtantritt der Jagd wegen des
Verwaltungsaufwandes nicht zurückerstattet. Die Art der Zahlungsweise
legt der Forstbetrieb fest.
5.2.
Abschussentgelt bei den Bewegungsjagden
Die Berechnung des Abschussentgeltes für männliches Schalenwild richtet
sich nach der Anlage A zu diesem Merkblatt. Beim Rehwild gilt dies nur,
sofern es nicht ohnehin vom Jagdleiter entgeltfrei freigegeben wurde und
nur sofern es die Trophäe noch nicht abgeworfen hat.
Männliche Jährlinge sind bei den Waldschutzjagden vom Abschussentgelt
befreit.
5.3.
Abschussentgelt für Fehlabschüsse auf den Waldschutzjagden
Es gilt der Punkt 4.4. Die Jagdleitung kann darüber hinaus weitergehende
Regelungen, z. B. Übernahme des Wildbrets, treffen. Dies wird vor Beginn
der Jagd bekannt gegeben.
5.4.
Wildbretverkauf auf den Bewegungsjagden
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Für den Erleger bzw. die Erlegerin soll die Möglichkeit bestehen, erlegtes
Wild an der Strecke zu erwerben.
Über die Art und den Umfang des Wildbretverkaufes entscheidet die
Jagdleitung. Dies wird vorher in geeigneter Form bekannt gegeben.
Es gilt darüber hinaus Punkt 4.5.
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6.
Erklärung
Der Jagdgast hat vor der Jagdausübung als Einzeljagd bzw. vor der
Teilnahme an einer Waldschutzjagd dem zuständigen Forstamt gegenüber
nachstehende Erklärung abzugeben:
Name:
Vorname:
Straße:
PLZ, Wohnort:
Tel./mobil:
Email-Adresse:
Forstrevier/Termin:
Hiermit erkenne ich die im Merkblatt für Jagdgäste in den
Verwaltungsjagden der Gemeinde Nettersheim enthaltenen Grundsätze
und Verpflichtungen sowie die in der Anlage A zum Merkblatt festgesetzten
Kostenregelungen an und erkläre, dass ich die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Jagdausübung erfülle.
Außerdem wird anerkannt, dass die Ausübung der Jagd auf eigene Gefahr
erfolgt und die Haftung der Gemeinde und seiner Bediensteten
ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leib, Leben oder
körperlicher Unversehrtheit.
Datum, Ort: ___________________ Unterschrift:______________________
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Anlage A zum Merkblatt für Jagdgäste der Gemeinde Nettersheim
Preise für Trophäenträger zzgl. Mehrwertsteuer:
Rehbock (nur wenn Trophäe nicht abgeworfen wurde)
Altersklassen 1 und 2
Altersklasse 4
200,00 €
entgeltfrei
Rothirsch (Schädel ggf. abzgl. Gewicht für Oberkiefer
von 500 – 700 Gramm)
Altersklassen 1 u. 2
Bis 4,5 kg
Über 4,5 kg zusätzlich je weitere, volle 100 Gramm
1.900,00 €
100,00 €
Altersklassen 3 u. 4
Spießer:
Gabler bis Eissprossenzehner:
mind. 150,00 €
(ggf. entgeltfrei)
mind. 400,00 €
darüber gem. Altersklassen 1 u. 2
Keiler ab 2 Jahre
Bis 80,0 kg (Gewicht aufgebrochen)
mind. 300,00 €
Über 80,0 kg (Gewicht aufgebrochen)
mind. 600,00 €