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Beschlussvorlage (Grundsätze und Verpflichtungen für Jagdgäste in den Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
231 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
11.11.15, 21:00
Aktualisiert
11.11.15, 21:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Stand: 01.01.2016 Grundsätze und Verpflichtungen für Jagdgäste in den Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim 1. Allgemeines Die Gemeinde Nettersheim nutzt die Jagd in ihren Eigenjagdbezirken durch Verpachtung, Vergabe von revierbezogenen, entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen und Einzelabschüssen sowie die Durchführung von Bewegungsjagden. 2. Vergabe von Abschüssen im Rahmen der Einzeljagd und Teilnahme an Bewegungsjagden 2.1. Die Vergabe von Einzelabschüssen oder die Teilnahme an Bewegungsjagden erfolgt durch die Gemeinde Nettersheim, vertreten durch den Bürgermeister. Die Bewerbungen zur Teilnahme an Einzeljagden und Bewegungsjagden sind in schriftlicher Form zu richten an: Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Forstbetrieb Krausstraße 2 53947 Nettersheim-Zingsheim 2.2. Tel.: 02486/7836 Fax: 02486/7888 E-Mail: forst@nettersheim.de Der Jagdgast hat im Bewerbungsschreiben eine Kopie seines Jagdscheins und einen Nachweis über die Schießfertigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzulegen. Vor Beginn der Jagdausübung sind der Jagdschein sowie der Schießnachweis der Jagdleitung zur Prüfung der Gültigkeit vorzulegen. Mit der Jagdleitung beauftragt ist der Forstbeamte der Gemeinde Nettersheim oder ein durch die Gemeinde Nettersheim Beauftragter. Entsprechende Vordrucke für die Bewerbungsschreibungen sowie die Erklärung zur Anerkennung des Merkblattes für Jagdgäste in Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim sind zu erhalten unter o. a. Adresse. Vor Beginn der Jagd ist das Grundentgelt für den Jagderlaubnisschein sowie das jeweilig niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse zu entrichten. 2 2.3. Sollte der Jagdgast im vereinbarten Zeitraum (Zeit-Eintrag im Jagderlaubnisschein) die Jagd nicht antreten können, wird das Entgelt für den Jagderlaubnisschein nicht zurückerstattet. 2.4. Die Verwendung bleifreier Munition, die den Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt minimiert, die Gesundheitsgefahren über den Wildbretverzehr vermeidet und den höchsten Tierschutz- und Sicherheitsstandards genügt, ist Pflicht. 2.5. Der Jagdgast ist – nach Aufforderung durch einen Forstbediensteten – verpflichtet, sich an einer erforderlichen Nachsuche zu beteiligen. Kommt er dieser Verpflichtung ohne zwingenden Grund nicht nach, verliert er den Anspruch auf jegliche Trophäen. Die entsprechenden Entgelte und ggf. der Wert des Wildbrets sind vom Jagdgast zu zahlen. 2.6. Der Jagdgast ist – sofern nichts anderes festgelegt wurde – verpflichtet, das von ihm erlegte Wild ordnungsgemäß aufzubrechen und unverzüglich vorzuzeigen bzw. an die vom Forstamt bestimmte Stelle anzuliefern, sofern dies zumutbar ist. 2.7. Der Jagdgast ist verpflichtet, das Geweih und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rotwildes (am Schädel ist der Oberkiefer zu belassen) zwei Jahre vorzuhalten, um sie auf Verlangen der Unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die Kosten für das Präparieren sowie die An- und Rücklieferung hat der Jagdgast zu tragen. Die Unterkiefer des erlegten weiblichen sowie männlichen, nicht geweihtragenden Rotwildes sind nach dem Erlegen der Gemeinde zu überlassen. 2.8. Bei eindeutigem Fehlabschuss hat der Jagdgast keinen Anspruch auf Aushändigung der Trophäe. Die Zahlung des Abschussentgeltes bleibt hiervon unberührt (vgl. Ziffer 4.4.). Der Abschuss von Wild, das nicht freigegeben war, kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen. 2.9. Der Jagdgast ist sich der natur- und waldtypischen Gefahren im Wald und in der freien Landschaft bewusst und willigt in diese Gefahrenlage ein. Die Benutzung jagdlicher Einrichtungen, insbesondere von Hochsitzen, ist nur dem Jagdgast und dem Führenden gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdleitung. 3. Zusätzliche Regelungen für die Einzeljagd 3. 1. Die Jagdausübung eines Jagdgastes ist grundsätzlich auf die Dauer von höchstens 10, nicht unbedingt aufeinander folgenden Tagen beschränkt. Über Ausnahmen bezüglich der Dauer der Jagdausübung entscheidet die Jagdleitung. Den Zeitpunkt der Jagdausübung setzt die Jagdleitung im Benehmen mit dem Jagdgast fest. 3.2. Den Anordnungen des Gemeindebediensteten ist hinsichtlich der Jagdausübung einschließlich der Beachtung der Wildhygienevorschriften uneingeschränkt Folge zu leisten. 3.3. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Führung aus (Regelfall), hat er den von der Gemeinde ausgestellten Jagderlaubnisschein mitzuführen. 3 3.4. Jagdgäste auf Rothirsche der Klassen I und II können im Ausnahmefall gegen Entgelt geführt werden. Hierüber entscheidet die Jagdleitung. 3.5. Lehnt ein geführter Jagdgast ab, auf ein Stück Wild zu schießen, das ihm freigegeben ist und schussgerecht kommt, ist die oder der führende Forstbedienstete berechtigt, die Jagd abzubrechen und die Entscheidung der Jagdleitung über die endgültige Beendigung der Jagd herbeizuführen. Das niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse ist zu zahlen. 4. Abschussrechnung für die Einzeljagd Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.1. Entgelt für den Jagderlaubnisschein Der Jagdgast hat für die Einzeljagd auf Schalenwild einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein zu lösen. Das Entgelt ist vor Aufnahme der Jagd in voller Höhe zu zahlen. Trophäen und kleines Jägerrecht stehen – außer bei eindeutigem Fehlabschuss – der Erlegerin oder dem Erleger zu. Tritt der Jagdgast von der Jagd zurück, wird das gezahlte Entgelt wegen des Verwaltungsaufwandes nicht erstattet. Das Entgelt für den Jagderlaubnisschein beträgt: 4.1.1. für eine vom Forstbetrieb festgelegt Anzahl von Reh- und Schwarzwild mindestens pauschal 100,00 €; 4.1.2. für eine vom Forstbetrieb festgelegte Anzahl von Hochwild, Reh- und Schwarzwild mindestens pauschal 200,00 €; 4.1.3. der Forstbetrieb kann dem Jagdgast individuelle Pauschalangebote – auch ggf. im Rahmen von bzw. in Verbindung mit Gemeinschaftsansitzen – anbieten. Die Höhe des Entgeltes wird dabei vom Forstbetrieb festgelegt. 4.2. Führungsentgelt Das Führungsentgelt beträgt 150,00 € je angefangenen Jagdtag (vgl. Ziffer 3.4). 4.3. Abschussentgelt Neben dem Entgelt für den Jagderlaubnisschein sind in der Regel für männliches Schalenwild Abschussentgelte gem. Anlage A zusätzlich zu entrichten. 4.4. Entgelte für Fehlabschüsse und nicht freigegebenes Wild Für im Rahmen der Einzeljagd von nicht geführten Jagdgästen getätigte Fehlabschüsse von männlichem Schalenwild wird das doppelte Abschussentgelt der tatsächlich erlegten Klasse/Gewichtsklasse erhoben. Für nicht freigegebene/s weibliches Schalenwild sowie männliche bis zu einjährige Stücke (einschl. Schwarzwild) wird ein Abschussentgelt in Höhe von mind. 200,00 € erhoben. 4 Zudem muss das Wildbret erworben werden. 4.5. Wildbretverkauf Die Erlegerin bzw. der Erleger sollte nach Möglichkeit das Wildbret von auf der Einzeljagd erlegtem Wild kaufen. Stark zerschossenes oder von der Erlegerin bzw. dem Erleger unsachgemäß behandeltes Wild muss von diesen in jedem Fall gekauft bzw. entschädigt werden. Preisabzüge für zerschossenes Wild sind nicht zulässig. Das Wildbret wird nach Gewicht zu Tagespreisen abgerechnet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Trichinenschau und die Fleischbeschau sind zu beachten. Die Kosten für die Trichinenschau trägt die Käuferin bzw. der Käufer. Die Kosten für eine evtl. notwendige Fleischbeschau werden vom Forstamt getragen. Auf der Einzeljagd erlegtes Niederwild, außer Rehwild und Hasen, erhält die Erlegerin bzw. der Erleger wegen des geringen Wertes untentgeltlich. 5. Abschussrechnung für die Bewegungsjagd Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5.1. Grundentgelt Die Gemeinde erhebt ein Grundentgelt von mindestens 35,00 € pro Person für die Teilnahme an einer Waldschutzjagd. Ausnahmen hiervon sind möglich. Die Höhe der einzelnen Grundentgelte können vom Forstbetrieb individuell nach Wildart, Umfang der Freigabe und örtlicher Nachfrage jährlich neu festgelegt werden. Das Grundentgelt ist mit der schriftlichen Zusage der Teilnahme durch den Jagdgast fällig und wird bei Nichtantritt der Jagd wegen des Verwaltungsaufwandes nicht zurückerstattet. Die Art der Zahlungsweise legt der Forstbetrieb fest. 5.2. Abschussentgelt bei den Bewegungsjagden Die Berechnung des Abschussentgeltes für männliches Schalenwild richtet sich nach der Anlage A zu diesem Merkblatt. Beim Rehwild gilt dies nur, sofern es nicht ohnehin vom Jagdleiter entgeltfrei freigegeben wurde und nur sofern es die Trophäe noch nicht abgeworfen hat. Männliche Jährlinge sind bei den Waldschutzjagden vom Abschussentgelt befreit. 5.3. Abschussentgelt für Fehlabschüsse auf den Waldschutzjagden Es gilt der Punkt 4.4. Die Jagdleitung kann darüber hinaus weitergehende Regelungen, z. B. Übernahme des Wildbrets, treffen. Dies wird vor Beginn der Jagd bekannt gegeben. 5.4. Wildbretverkauf auf den Bewegungsjagden 5 Für den Erleger bzw. die Erlegerin soll die Möglichkeit bestehen, erlegtes Wild an der Strecke zu erwerben. Über die Art und den Umfang des Wildbretverkaufes entscheidet die Jagdleitung. Dies wird vorher in geeigneter Form bekannt gegeben. Es gilt darüber hinaus Punkt 4.5. 6 6. Erklärung Der Jagdgast hat vor der Jagdausübung als Einzeljagd bzw. vor der Teilnahme an einer Waldschutzjagd dem zuständigen Forstamt gegenüber nachstehende Erklärung abzugeben: Name: Vorname: Straße: PLZ, Wohnort: Tel./mobil: Email-Adresse: Forstrevier/Termin: Hiermit erkenne ich die im Merkblatt für Jagdgäste in den Verwaltungsjagden der Gemeinde Nettersheim enthaltenen Grundsätze und Verpflichtungen sowie die in der Anlage A zum Merkblatt festgesetzten Kostenregelungen an und erkläre, dass ich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Jagdausübung erfülle. Außerdem wird anerkannt, dass die Ausübung der Jagd auf eigene Gefahr erfolgt und die Haftung der Gemeinde und seiner Bediensteten ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leib, Leben oder körperlicher Unversehrtheit. Datum, Ort: ___________________ Unterschrift:______________________ 7 Anlage A zum Merkblatt für Jagdgäste der Gemeinde Nettersheim Preise für Trophäenträger zzgl. Mehrwertsteuer: Rehbock (nur wenn Trophäe nicht abgeworfen wurde) Altersklassen 1 und 2 Altersklasse 4 200,00 € entgeltfrei Rothirsch (Schädel ggf. abzgl. Gewicht für Oberkiefer von 500 – 700 Gramm) Altersklassen 1 u. 2 Bis 4,5 kg Über 4,5 kg zusätzlich je weitere, volle 100 Gramm 1.900,00 € 100,00 € Altersklassen 3 u. 4 Spießer: Gabler bis Eissprossenzehner: mind. 150,00 € (ggf. entgeltfrei) mind. 400,00 € darüber gem. Altersklassen 1 u. 2 Keiler ab 2 Jahre Bis 80,0 kg (Gewicht aufgebrochen) mind. 300,00 € Über 80,0 kg (Gewicht aufgebrochen) mind. 600,00 €