Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
144 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
16.11.15, 16:30
Aktualisiert
16.11.15, 16:30
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB III
Vorlage 114 /X.L. Z.2
Datum: 16.11.2015
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
17.11.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
08.12.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
15.12.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entgeltordnung des Landesbetriebes Wald und Holz
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Entgeltordnung des Landesbetriebes Wald und Holz, insbesondere zur Betriebsleitung, zur Kenntnis.
Begründung:
Die Entgeltordnung über Einzelleistungen des Landesbetriebes Wald und Holz
kann auf der Homepage des Landesbetriebes unter www.wald-und-holz.nrw.de
eingesehen werden.
Die Gemeinde Nettersheim hat in der Vergangenheit die forstliche Betriebsleitung
und die Holzverkaufshilfe in Anspruch genommen.
Die Betriebsleitung wurde nach einem jährlichen Festbetrag entsprechend der
Betriebsgröße des Forstbetriebes abgerechnet.
Im laufenden Haushaltsjahr betrug die Entschädigung für die Inanspruchnahme
der Betriebsleitung 16.382,00 € inkl. Mehrwertsteuer.
Die Holzverkaufshilfe wurde nach den tatsächlichen über den Landesbetrieb veräußerten Holzmengen abgerechnet.
Durch die neue Entgeldordnung wird die Betriebsleitung nun nach geleisteten
bzw. in Anspruch genommenen Stunden abgerechnet. In der Frage der Personalie ergibt sich keine Veränderung.
Nach der derzeitigen Einschätzung würden sich bei Abrechnung nach Stunden die
jährlichen Kosten für die Betriebsleitung verringern.
Die Holzverkaufshilfe wird in der bekannten form in Anspruch genommen werden.
Generell wird an einer Betriebsleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz
NRW festgehalten.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister