Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
80 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
26.01.12, 15:35
Aktualisiert
03.03.12, 06:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
der Stadt Erftstadt vom TT.MM.JJJJ
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV NRW S. 539) und der §§ 4, 6 und 20 Abs. 2 Buchstabe b
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NWR S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)
sowie aufgrund der §§ 1, 4, 5, 14 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV NW S. 765 und
793) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Erftstadt in seiner Sitzung vom
TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erftstadt werden Gebühren
erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. Nehmen mehrere
Personen eine Unterkunftseinheit gemeinsam in Anspruch,
haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren werden mit dem Tag des Einzugs für den laufenden Monat und in der
Folgezeit am 3. Werktag eines Monats fällig. Sie sind bis spätestens zum 3. Werktag des
laufenden Monats im Voraus an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt zu zahlen.
(4) Im Monat des Ein- oder Auszuges wird für jeden Tag der Inanspruchnahme der
Obdachlosenunterkunft 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag
werden jeweils als voller Tag angerechnet. Am Tag der Verlegung von einer Unterkunft in
eine andere ist nur die Tagesgebühr der neuen Unterkunft zu entrichten.
§2
Gebührenhöhe
Die Gebühren für die städtischen Obdachlosenunterkünfte setzen sich aus der Grundgebühr,
der Gebühr für die Nebenkosten und Heizkosten sowie der Gebühr für die Stromkosten
zusammen.
(1) Die Grundgebühr beträgt monatlich 5,10 € pro m² Wohnfläche (belegbare Fläche und
anteilige Gemeinschaftsfläche).
(2) Die Gebühr für die Nebenkosten beträgt 2,00 € pro m² Wohnfläche. Für die Heizkosten
werden zusätzlich 1,20 € pro m² Wohnfläche berechnet.
Die tatsächlichen Neben- und Heizkosten werden jährlich unter Berücksichtigung der
geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Sich hieraus ergebende Nachforderungen
sind zusätzlich zur monatlichen Benutzungsgebühr zu leisten; Guthaben werden
erstattet.
(3) Es werden Stromkosten in Höhe von monatlich 25,00 € für den Haushaltsvorstand sowie
jeweils 15,00 € für jede/n Haushaltsangehörige/n berechnet. Die Höhe der Pauschale
wird von der Verwaltung anhand der tatsächlichen Verbrauchskosten des Vorjahres
einmal jährlich im Rahmen der Gebührenkalkulation überprüft.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2012 in Kraft.
Erftstadt, den TT.MM.JJJJ
(Dr. Rips)
Bürgermeister