Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
25.05.12, 06:27
Aktualisiert
21.06.12, 06:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 219/2012
Az.: 6524
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 21.05.2012
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
05.06.2012
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
19.06.2012
vorberatend
Rat
26.06.2012
beschließend
Betrifft:
23.05.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Finanzierung Winterdienst über Grundsteuer B
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Winterdienst im Stadtgebiet soll als Alternative zur bisher praktizierten Gebührenerhebung
über eine Anhebung der Grundsteuer B finanziert werden.
Begründung:
Die Erhöhung der Winterdienstgebühren hat einen großen Unmut unter den Winterdienst-Gebührenzahlern
ausgelöst. Vielfach wurde bemängelt, dass wenige Bürger für die Verkehrssicherheit aller Straßennutzer
bezahlen müssen, da alle von den geräumten bzw. gestreuten Straßen einen Nutzen haben. Insbesondere
die Einbeziehung der Schulbusstrecken (Lärmbelästigung und starke Beanspruchung der Fahrbahn) in den
Streustreckenplan empfinden viele Bürger als Doppelbelastung und wünschen sich eine gerechtere
Verteilung der Lasten.
Nachfolgende Punkte sollen deshalb die Vorteile der Finanzierung des Winterdienstes über eine Anhebung
der Grundsteuer B verdeutlichen (ebenfalls wird hier auf die Power-Point-Präsentation von Herrn Heil
verwiesen, Vor- und Nachteile der beiden Finanzierungsmodelle FA 20.03.2012).
1.)
Solidaritätsprinzip
Jeder Bürger hat ein Interesse an verkehrssicheren Straßen und sollte dafür auch seinen Beitrag
hierzuleisten. Die derzeitige Situation stellt sich so dar, dass jeder Gebührenzahler die Kosten der
Verkehrssicherheit im Winter für insgesamt ca. 3,4 Bürger trägt.
(Anzahl Gebührenzahler 5.692, Anzahl Steuerpflichtiger Grundsteuer B 19.474)
2.)
Belastung des Einzelnen
Durch die Zunahme von Zahlungspflichtigen sinkt die durchschnittliche Belastung des Einzelnen deutlich
(Gebührenzahler ca. 57,90 €, Steuerpflichtiger Grundsteuer B ca. 17,00 €).
3.)
Klagerisiko
Durch den Wegfall von Diskussionsgrundlagen (Berechnungsmaßstab Frontmeter, Hinterlieger,
Eckgrundstücke, Schulbusstrecken) und das geringe Fehlerrisiko (Berechnungsgrundlage für die
Grundsteuer B wird als Messbetrag vom Finanzamt vorgegeben) sinkt auch die Klagebereitschaft der Bürger.
Die Kosten der Prozesse und ggf. Änderungen werden auf die Gebühren angerechnet.
4.)
Entbürokratisierung
Eine regelmäßige Kontrolle der Frontlängen anhand des Katasterplanes entfällt zukünftig für den
Winterdienst. Auch die zeitaufwendige Überprüfung der Veranlagungskriterien bei Beschwerden muss nicht
mehr durchgeführt werden.
Eine Umstellung der Finanzierung auf die Grundsteuer B wird, trotz ihrer Vorteile, sicherlich auch neue
Diskussions-Grundlagen für den Bürger bieten. Hier wird ein wichtiges Argument sein, dass alle Bürger
zahlen müssen, obwohl nur einige einen unmittelbaren Vorteil haben. Da aber auch Bürger, deren eigene
Straße geräumt wird, Straßen benutzen die nicht geräumt sind gleicht sich dieser Punkt aus. Gehwege vor
den Grundstücken müssen ohnehin von jedem Bürger freigemacht werden (unabhängig von einem
städtischen Winterdienst auf der Fahrbahn).
Eine höhere Transparenz der Berechnungsgrundlage (für den Bürger leicht nachvollziehbar)
„Frontmetermaßstab“ steht dem vorgegebenen Messbetrag des Finanzamtes gegenüber.
Allerdings fallen bei der Grundsteuerfinanzierung auch die Härtefälle (z.B. Eckgrundstücke mit bis zu 400,00 €
Winterdienstgebühr) weg.
Die notwendige Transparenz bei der Berechnung der Anhebung der Grundsteuer B um die erforderlichen
Prozentpunkte, bzw. erforderliche Kalkulationen über die tatsächlichen Kosten bei beiden Systemen bleibt
davon unberührt und kann in beiden Fällen gewährleistet werden. Die Finanzierung über die Grundsteuer B
wird immer häufiger angewandt da ein mittelbarer Vorteil des Winterdienstes auch unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten ausreicht.
Sowohl die erforderlichen Investitionen (Streusalzsilo, Schneeräumschilder), als auch die ständig steigenden
Energie- und Personalaufwand haben die Kosten, bezüglich des Winterdienstes, deutlich ansteigen lassen.
Es ist somit nicht nur ein Defizit aus den vergangenen Jahren (Stand 31.12.2010, - 97.500,00 €)
abzufangen, sondern es muss auch in den kommenden Jahre mit einer deutlichen Kostensteigerung
gerechnet werden. Bis Ende 2013 muss dieses Defizit kompensiert werden.
Ein milder Winter mit niedrigeren variablen Kosten (Streugut) reicht nicht aus um den momentanen
Einheitspreis spürbar zu senken. Da auch nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass die nächsten Winter
alle ähnlich niederschlagsfrei werden, wie der Winter 2011/2012, kann sich eine eventuelle Senkung der
Winterdienstgebühren nur minimal bei den Gebühren bemerkbar machen.
Die Gesamtkosten für den Winterdienst für 2012 sind mit ca. 300.000,00 € kalkuliert worden.
Bei einer Anhebung der Grundsteuer B muss diese mindestens um 20 %-Punkte
(1% - Punkt = 15.000,00 €) erhöht werden, um dem Eigenbetrieb Straßen die Deckung der entstandenen
Kosten zu gewährleisten. Eine Anhebung der Grundsteuer B um 20 %-Punkte bedeutet eine Erhöhung der
steuerlichen Belastung um 4,5 %.
Um eine ständige Anpassung (Anhebung) der Grundsteuer B aufgrund von gestiegenen Kosten für den
Winterdienst zu vermeiden, ist es sinnvoll die Anhebung auf 25 %-Punkte (bedeutet eine höhere Belastung
von 5,7 %) fest zu setzen. Der tatsächliche Unterschied für den Steuerzahler ist minimal. Nachfolgende
Tabelle zeigt einige Beispiele für die Differenz der Anhebung um 20%-Punkte, bzw. 25%-Punkte.
-2-
Messbetrag des
Wohnhauses
440 %
460 %
(+ 4,5 %)
Anhebung 20 %-Punkte
465 % (+ 5,7 %)
Anhebung 25%-Punkte
64,66
284,50 €
297,44 €
(+ 12,94 € p.a.)
300,67 €
(+ 16,17 € p.a.)
51,84
228,10 €
238,36 €
(+ 10,26 € p.a.)
241,05 €
(+ 12,95 € p.a.)
76,57
336,91 €
352,07 €
(+ 15,16 € p.a.)
356,05 €
(+ 19,14 € p.a.)
93,59
411,80
430,33 €
(+18,53 € p.a.)
435,19 €
(+ 23,39 € p.a.)
(jeweils die Jahressumme der Grundsteuer B, zahlbar in vier Jahresbeiträgen)
Eine Erhöhung der Grundsteuer B um 25 %-Punkte könnte in den nächsten Jahren mögliche steigende
Kosten abfangen, schließt aber eine Senkung der Grundsteuer B bei geringerem Aufwand auf der anderen
Seite keinesfalls aus (auch bei der Lösung über die Steuerfinanzierung können etwaige Überschüsse
mindernd berücksichtigt werden). Der Winterdienst der Stadtverwaltung steht bei beiden Beitragsarten
weiterhin unter den Gesichtspunkten der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Priorität wichtiger Straßen
und zeitnahen Winterdienst), und der Effizienz (bei der Umsetzung des vorliegenden Streckenplans und der
Einsatz der Streumittel). Dieser Streustreckenplan sollte jedoch für die nächsten Jahre festliegen. Eine
Erweiterung des im Winter zu wartenden Straßennetzes würde zu steigenden Kosten führen und dann eine
weitere Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer zur Folge haben.
Eine flächendeckende und allgemeine Zufriedenheit ist wahrscheinlich mit keiner der beiden Varianten zu
erreichen. Die Akzeptanz einer allgemeinen Steuer in einer vertretbaren Größenordnung ist sicherlich
aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes höher als das Verständnis der wenigen Gebührenzahler,
welche alleine die Sicherheit auf unseren Straßen im Winter für alle Bürger finanzieren zu müssen.
Da die Bürger im Stadtgebiet auch alle von der Sauberkeit in Erftstadt profitieren, könnte man die
Kosten der Straßenreinigung ebenfalls über die Grundsteuer finanzieren. Für diese Art der
Finanzierung gelten die oben aufgeführten Vorteile in adäquater Weise auch für die
Straßenreinigung.
(Dr. Rips)
-3-