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Beschlussvorlage (Kommunalinvestitionsförderungsfonds)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
151 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
28.08.15, 13:01
Aktualisiert
28.08.15, 13:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 293 /X.L. Datum: 24.08.2015 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.09.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 08.09.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Kommunalinvestitionsförderungsfonds Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein Gesetzentwurf zum KInvFöG NRW nebst Anlage 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, über die Verwendung der Investitionsmittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds des Bundes im Rahmen der kommenden Haushaltsplanung für das Jahr 2016 zu entscheiden. Begründung: In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wurde ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme erbringen können und dürfen. Die Investitionstätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach Auslaufen des sogenannten Konjunkturpakets II in den Jahren 2009 bis 2011 zurückgegangen. Gerade die Entwicklung in finanzschwächeren Kommunen ist Besorgnis erregend, weil in den Kommunen, wo die Mittel für den Aus- und Umbau sowie die Instandhaltung der örtlichen Infrastruktur nicht im erforderlichen Maße aufgebracht werden können, ein Investitionsstau entsteht, durch den diese Kommunen auch von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sich abzukoppeln drohen. So haben beispielsweise die Kommunen, die in den Jahren 2011 bis 2014 durchweg abundant gewesen sind, in diesem Zeitraum fast doppelt so hohe ProKopf-Auszahlungen aus Investitionstätigkeit geleistet, wie die Gemeinden, die in den entsprechenden Jahren durchgängig auf Schlüsselzuweisungen angewiesen waren. Mit dem Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ werden die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Über diese in Aussicht gestellten Investitionsfördermittel wurde bereits in der letzten Sitzung der Haushaltskommission der Gemeinde Nettersheim informiert. Die Landesregierung hat – wie das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW am 18. August d. J. mitgeteilt hat – den Gesetzentwurf zur Verteilung der Fördermittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nunmehr in den Landtag eingebracht. Die vom Bund für die nordrhein-westfälischen Kommunen bereitgestellte Gesamtsumme von 1 125 621 000 Euro wird den Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen in die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche zur Verfügung gestellt. 3 Dem Verteilungsschlüssel für die pauschal den Gemeinden und Kreisen bereitzustellenden Mittel liegt das Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde. Der vom Bundesgesetz vorgegebene Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird durch die Gemeinde bzw. den Kreis erbracht. Sie haben beim Einsatz der Mittel die Trägerneutralität zu gewährleisten. Nicht-kommunale Träger (z.B. Träger von Ersatzschulen, Einrichtungen für frühkindliche Bildung sowie gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtungen) sollen ebenfalls einen gleich hohen Eigenanteil aufbringen. Der Investitionsbegriff wird durch eine Legaldefinition geklärt. Investitionen sind danach solche Ausgaben oder Auszahlungen, die dem kameralen Investitionsbegriff des Bundeshaushaltsrechts entsprechen. Dieser Investitionsbegriff ist weiter als der des doppischen kommunalen Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis ist sehr vereinfacht. Eine Verwendungsnachweisprüfung durch die Bezirksregierungen ist - von einer Plausibilitätsprüfung abgesehen - nicht vorgesehen. Die den Vorgaben des Bundes entsprechende Verwendung wird kommunalintern durch die örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt und nach außen durch die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten bestätigt. Zur Beschleunigung des Verfahrens können Gemeinden und Kreise im Haushaltsjahr 2015 Maßnahmen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch den Rat beschließen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist nicht erforderlich. In der Anlage zum aktuell in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW) ist der für jede Gemeinde und jeden Kreis maximal zur Verfügung stehende Betrag festgelegt. Die Bereitstellung erfolgt durch Bescheid der jeweiligen Bezirksregierung (§ 7 Absatz 2), die Wortwahl „bereitzustellen“ verdeutlicht hierbei, dass jede Gemeinde und jeder Kreis einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung des in der Anlage genannten Betrages hat. Dieser Gesetzentwurf nebst Anlage ist dieser Vorlage beigefügt. Der auf die Gemeinde Nettersheim entfallende und nach den Schlüsselzuweisungen der Jahre 2011 bis 2015 berechnete Anteil soll sich auf 162.978,23 € belaufen. Das am 25. Juni d. J. in Kraft getretene Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes enthält in § 3 die Förderbereiche: §3 Förderbereiche Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser, b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung, 4 d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f) Luftreinhaltung. 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden. Es wird vorgeschlagen, in Anbetracht dessen, dass das Umsetzungs-Gesetz vermutlich erst in einigen Wochen verabschiedet werden wird und des dann bereits fortgeschritten Jahresverlaufs, über die Verwendung dieser der Gemeinde Nettersheim zustehenden Mittel im Rahmen der Haushalts- und Investitionsplanung 2016 zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach einer ersten Arbeitskreisberechnung zum GFG-Entwurf 2016 die Gemeinde Nettersheim im kommenden Jahr neben diesen Investitionsfördermitteln nach dem KInvFöG NRW von rd. 163 T€ eine Allgemeine Investitionspauschale von rd. 750 T€ erwarten kann. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister