Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
114 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
29.05.15, 13:01
Aktualisiert
29.05.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – Cr/M
Vorlage 257 /X.L.
Datum: 28.05.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
02.06.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
16.06.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in
Marmagen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, für den Ort Marmagen eine Satzung zur förmlichen
Festlegung eines Sanierungsgebietes gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
im vereinfachten Sanierungsverfahren für den im beigefügten Planauszug dargestellten Bereich (Anlage 1) zu erlassen.
Darüber hinaus wird beschlossen, die Gültigkeit der Sanierungssatzung für eine
Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen.
Begründung:
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Dabei wird
eine zweckmäßige Begrenzung des Ortsgebietes, das einer Sanierungsmaßnahme
unterzogen werden soll, vorgenommen. Seit 1991 wurden durch Festlegung eines Sanierungsgebietes im Zentralort Nettersheim und dessen mehrfacher Erweiterung umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Zudem ist den
Grundstückseigentümern in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine
erhöhte steuerliche Vergünstigung bei Sanierungsmaßnahmen an ihrem eigenen
privaten Objekt gegeben.
Darüber hinaus besteht aber auch für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet für Kommunen die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung des Landes über Städtebauförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Gemeinderat beschlossen,
„im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Blankenheim ein
integriertes städtebauliches Handlungskonzept als Grundlage für die Antragstellung im
Rahmen der Stadterneuerung (Förderung von kommunalen Gemeindebedarfseinrichtungen im kommunalen Kernhaushalt) zu erarbeiten. Hierin sind neben dem Zentralort
Nettersheim auch die Orte Zingsheim und Marmagen aufzunehmen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt diesbezüglich eine Verwaltungsvereinbarung mit der
Gemeinde Blankenheim abzuschließen.
Notwendige Mittel für vorbereitende Planung sind bei Bedarf überplanmäßig bereitzustellen.“
Hierzu wird auf die Vorlage 169/X.L verwiesen.
3
Bedarf zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen besteht
derzeit zum Beispiel in den Bereichen Turnhalle, Eiffelplatz, Anwesen Kölner
Straße 22 mit angrenzender Parkfläche, Laurentiusgarten mit Spielplatz, Jugendhaus, Grundschule, Sportzentrum und Eifelhöhenklinik.
Derzeit wird der Sanierungsbedarf an öffentlichen Einrichtungen und Gemeinschaftsanlagen ermittelt und kostenmäßig erfasst, damit auf dieser Grundlage
eine Mittelbewilligung aus Städtebauförderungsmitteln beantragt werden kann.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Ideenfindung sind darüber hinaus Gespräche mit dem Ortsvorsteher, den Vereinsvertretern und dem Dorfgemeinschaftsverein vorgesehen.
Bestandteil der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes
ist neben der genauen Gebietsabgrenzung auch eine Begründung für das Erfordernis der Festlegung dieses Sanierungsgebietes mit den städtebaulichen Zielen
sowie eine Kostenermittlung aller vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, so dass
damit auch die Weichen für den Ablauf dieser Sanierungen gestellt werden.
Die Fristbestimmung ist nicht Bestandteil der Satzung und daher auch nicht mit
ihr bekannt zu machen.
Es wird daher angeregt, für den Ort Marmagen eine Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) im
vereinfachten Sanierungsverfahren für den im beigefügten Planauszug dargestellten Bereich (Anlage 1) zu erlassen sowie die Gültigkeit dieser Sanierungssatzung
für eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen.
gez. Pracht
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Bürgermeister