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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in Marmagen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
114 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
29.05.15, 13:01
Aktualisiert
29.05.15, 13:01
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in Marmagen) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in Marmagen) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in Marmagen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – Cr/M Vorlage 257 /X.L. Datum: 28.05.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 02.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 16.06.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer Satzung zur Ausweisung eines Sanierungsgebietes in Marmagen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, für den Ort Marmagen eine Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Sanierungsverfahren für den im beigefügten Planauszug dargestellten Bereich (Anlage 1) zu erlassen. Darüber hinaus wird beschlossen, die Gültigkeit der Sanierungssatzung für eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen. Begründung: Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Dabei wird eine zweckmäßige Begrenzung des Ortsgebietes, das einer Sanierungsmaßnahme unterzogen werden soll, vorgenommen. Seit 1991 wurden durch Festlegung eines Sanierungsgebietes im Zentralort Nettersheim und dessen mehrfacher Erweiterung umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Zudem ist den Grundstückseigentümern in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine erhöhte steuerliche Vergünstigung bei Sanierungsmaßnahmen an ihrem eigenen privaten Objekt gegeben. Darüber hinaus besteht aber auch für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet für Kommunen die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung des Landes über Städtebauförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Gemeinderat beschlossen, „im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Blankenheim ein integriertes städtebauliches Handlungskonzept als Grundlage für die Antragstellung im Rahmen der Stadterneuerung (Förderung von kommunalen Gemeindebedarfseinrichtungen im kommunalen Kernhaushalt) zu erarbeiten. Hierin sind neben dem Zentralort Nettersheim auch die Orte Zingsheim und Marmagen aufzunehmen. Der Bürgermeister wird ermächtigt diesbezüglich eine Verwaltungsvereinbarung mit der Gemeinde Blankenheim abzuschließen. Notwendige Mittel für vorbereitende Planung sind bei Bedarf überplanmäßig bereitzustellen.“ Hierzu wird auf die Vorlage 169/X.L verwiesen. 3 Bedarf zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen besteht derzeit zum Beispiel in den Bereichen Turnhalle, Eiffelplatz, Anwesen Kölner Straße 22 mit angrenzender Parkfläche, Laurentiusgarten mit Spielplatz, Jugendhaus, Grundschule, Sportzentrum und Eifelhöhenklinik. Derzeit wird der Sanierungsbedarf an öffentlichen Einrichtungen und Gemeinschaftsanlagen ermittelt und kostenmäßig erfasst, damit auf dieser Grundlage eine Mittelbewilligung aus Städtebauförderungsmitteln beantragt werden kann. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Ideenfindung sind darüber hinaus Gespräche mit dem Ortsvorsteher, den Vereinsvertretern und dem Dorfgemeinschaftsverein vorgesehen. Bestandteil der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist neben der genauen Gebietsabgrenzung auch eine Begründung für das Erfordernis der Festlegung dieses Sanierungsgebietes mit den städtebaulichen Zielen sowie eine Kostenermittlung aller vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, so dass damit auch die Weichen für den Ablauf dieser Sanierungen gestellt werden. Die Fristbestimmung ist nicht Bestandteil der Satzung und daher auch nicht mit ihr bekannt zu machen. Es wird daher angeregt, für den Ort Marmagen eine Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Sanierungsverfahren für den im beigefügten Planauszug dargestellten Bereich (Anlage 1) zu erlassen sowie die Gültigkeit dieser Sanierungssatzung für eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister