Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 336/2012
Az.: 6710-15
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 652 - Datum: 27.08.2012
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
18.09.2012
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
04.09.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung in der Nikolausstraße/
Erftstadt-Gymnich
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel müssen im Wirtschaftsplan 2012 des Eigenbetriebs Straßen bereitgestellt werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Fällung einer Robinie (Robinia pseudoacacia, StU ca. 1,24 m) wird lt. § 6 Abs. 1 (h) der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) zugestimmt.
Begründung:
Der Straßenzug der Nikolausstraße in E.-Gymnich ist durch Robinien geprägt. Durch den im
Bereich der Nikolausstraße 36 stehenden Baum sahen sich die Anwohner in verschiedenster
Weise beeinträchtigt, so dass sie sich im Herbst 2008 mit der Stadtverwaltung in Verbindung
gesetzt haben. Es bestanden u.a. Bedenken bezüglich der Giftigkeit des Baumes. Geschildert
wurden aber insbesondere Beeinträchtigungen durch Wurzeltriebe im Garten sowie
wurzelbedingte Unebenheiten im Gehwegbereich.
Robinien neigen zur Bildung oberflächennaher Wurzeln, die zu entsprechenden Unebenheiten in
angrenzenden Gehwegbereichen führen können. Die Folge sind daher häufig
Regulierungsarbeiten an dem vorhandenen Pflaster oder (wie in diesem Fall veranlasst) der
Einbau einer wassergebundenen Wegedecke. Hierbei handelt es sich um ein belastbares
Kalksteingemisch, welches gleichzeitig eine ebene Gehwegfläche und den Erhalt des
Wurzelwerks ermöglicht. Weiterer Handlungsbedarf ist aus fachlicher Sicht nicht gesehen worden.
Die Anlieger gaben sich jedoch mit der Situation nicht zufrieden und wandten sich an einen
Anwalt. Letztendlich kam es zu einem selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Brühl.
Das AG Brühl ordnete zur Beantwortung eines Fragenkatalogs ein Sachverständigengutachten
an. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Franz Hund (Sachverständiger für die Wertermittlung
von Freianlagen – Gärten, Grünanlagen und Gehölzen/ Freudenblick 23a, 53359 Rheinbach)
beauftragt worden.
Mit dem Gutachten zeigte sich die Gegenseite jedoch nicht einverstanden, so dass weitere
Ergänzungsfragen beantwortet werden mussten. Es kam in der Folge zur Erstellung
verschiedener Ergänzungsgutachten sowie zu Grabungsarbeiten im privaten und öffentlichen
Bereich. Die Bauteilöffnungen dienten zur Überprüfung des Wurzelverlaufes. Anfangs zeichnete
sich ab, dass die vorgefundenen Wurzeln auf der privaten Grundstücksseite im Wesentlichen das
Ergebnis von Samenflug waren. Dieses Ergänzungsgutachten konnte die Anlieger jedoch auch
nicht überzeugen, so dass im April 2012 erneut eine Grabung im öffentlichen Bereich erfolgte.
Diese sollte eine abschließende Klärung herbeiführen.
Diese Grabung hat ergeben, dass sich das Wurzelwerk der städt. Robinie in beträchtlichem
Umfang auf dem Privatgrundstück befindet und somit auch Handlungsbedarf seitens der Stadt
besteht. Vom Gutachter sind die Beweisfragen im Sinne der Antragstellerin beantwortet worden.
Hervorzuheben ist, dass die Wurzelbelastung insbesondere für den Bereich des Wohngartens
festgestellt wurde. Zudem prognostizierte der Sachverständige, dass auch weiterhin mit einer
starken Wurzelbelastung in Richtung des Gartens gerechnet werden muss.
Für den dauerhaften Schutz des Grundstücks besteht entweder die Möglichkeit der Begrenzung
des Wurzelwachstums durch den Einbau einer Wurzelsperre oder aber die Fällung des Baumes.
Die Installation einer Wurzelsperre wäre in verschiedenen Bereichen (Vorgarten, Wohngarten,
öffentlicher Bereich der Zufahrt) erforderlich, wobei auch eine 2 m hohe Thuja-Hecke gerodet und
anschließend nachgepflanzt werden müsste. Gem. des Gutachtens belaufen sich in diesem Fall
die Gesamtkosten auf ca. 6.500 €. Fraglich ist allerdings, ob diese Maßnahme ausreicht, da das
Wurzelwerk von Robinien erfahrungsgemäß zu weiteren Schwierigkeiten führen kann.
Insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ist daher die betreffende Robinie, welche zu dem seit
2009 bestehenden Rechtstreit geführt hat, zu fällen.
In Vertretung
(Erner)
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