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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung in der Nikolausstraße/ Erftstadt-Gymnich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 336/2012 Az.: 6710-15 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 652 - Datum: 27.08.2012 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 18.09.2012 gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 04.09.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung in der Nikolausstraße/ Erftstadt-Gymnich Finanzielle Auswirkungen: Mittel müssen im Wirtschaftsplan 2012 des Eigenbetriebs Straßen bereitgestellt werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Fällung einer Robinie (Robinia pseudoacacia, StU ca. 1,24 m) wird lt. § 6 Abs. 1 (h) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) zugestimmt. Begründung: Der Straßenzug der Nikolausstraße in E.-Gymnich ist durch Robinien geprägt. Durch den im Bereich der Nikolausstraße 36 stehenden Baum sahen sich die Anwohner in verschiedenster Weise beeinträchtigt, so dass sie sich im Herbst 2008 mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt haben. Es bestanden u.a. Bedenken bezüglich der Giftigkeit des Baumes. Geschildert wurden aber insbesondere Beeinträchtigungen durch Wurzeltriebe im Garten sowie wurzelbedingte Unebenheiten im Gehwegbereich. Robinien neigen zur Bildung oberflächennaher Wurzeln, die zu entsprechenden Unebenheiten in angrenzenden Gehwegbereichen führen können. Die Folge sind daher häufig Regulierungsarbeiten an dem vorhandenen Pflaster oder (wie in diesem Fall veranlasst) der Einbau einer wassergebundenen Wegedecke. Hierbei handelt es sich um ein belastbares Kalksteingemisch, welches gleichzeitig eine ebene Gehwegfläche und den Erhalt des Wurzelwerks ermöglicht. Weiterer Handlungsbedarf ist aus fachlicher Sicht nicht gesehen worden. Die Anlieger gaben sich jedoch mit der Situation nicht zufrieden und wandten sich an einen Anwalt. Letztendlich kam es zu einem selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Brühl. Das AG Brühl ordnete zur Beantwortung eines Fragenkatalogs ein Sachverständigengutachten an. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Franz Hund (Sachverständiger für die Wertermittlung von Freianlagen – Gärten, Grünanlagen und Gehölzen/ Freudenblick 23a, 53359 Rheinbach) beauftragt worden. Mit dem Gutachten zeigte sich die Gegenseite jedoch nicht einverstanden, so dass weitere Ergänzungsfragen beantwortet werden mussten. Es kam in der Folge zur Erstellung verschiedener Ergänzungsgutachten sowie zu Grabungsarbeiten im privaten und öffentlichen Bereich. Die Bauteilöffnungen dienten zur Überprüfung des Wurzelverlaufes. Anfangs zeichnete sich ab, dass die vorgefundenen Wurzeln auf der privaten Grundstücksseite im Wesentlichen das Ergebnis von Samenflug waren. Dieses Ergänzungsgutachten konnte die Anlieger jedoch auch nicht überzeugen, so dass im April 2012 erneut eine Grabung im öffentlichen Bereich erfolgte. Diese sollte eine abschließende Klärung herbeiführen. Diese Grabung hat ergeben, dass sich das Wurzelwerk der städt. Robinie in beträchtlichem Umfang auf dem Privatgrundstück befindet und somit auch Handlungsbedarf seitens der Stadt besteht. Vom Gutachter sind die Beweisfragen im Sinne der Antragstellerin beantwortet worden. Hervorzuheben ist, dass die Wurzelbelastung insbesondere für den Bereich des Wohngartens festgestellt wurde. Zudem prognostizierte der Sachverständige, dass auch weiterhin mit einer starken Wurzelbelastung in Richtung des Gartens gerechnet werden muss. Für den dauerhaften Schutz des Grundstücks besteht entweder die Möglichkeit der Begrenzung des Wurzelwachstums durch den Einbau einer Wurzelsperre oder aber die Fällung des Baumes. Die Installation einer Wurzelsperre wäre in verschiedenen Bereichen (Vorgarten, Wohngarten, öffentlicher Bereich der Zufahrt) erforderlich, wobei auch eine 2 m hohe Thuja-Hecke gerodet und anschließend nachgepflanzt werden müsste. Gem. des Gutachtens belaufen sich in diesem Fall die Gesamtkosten auf ca. 6.500 €. Fraglich ist allerdings, ob diese Maßnahme ausreicht, da das Wurzelwerk von Robinien erfahrungsgemäß zu weiteren Schwierigkeiten führen kann. Insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ist daher die betreffende Robinie, welche zu dem seit 2009 bestehenden Rechtstreit geführt hat, zu fällen. In Vertretung (Erner) -2-