Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
69 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
17.03.11, 18:03
Aktualisiert
17.03.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 18.02.2011
- Der Bürgermeister Az: 12-07-20
Nr. der Ratsdrucksache: 442-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
22.03.2011
Rat
29.03.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Interkommunale Zusammenarbeit;
Hier: Übertragung der Vorprüfung gem. § 100 Abs. 4 Landeshaushaltsordnung auf die Stadt
Mechernich
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Berichterstatter: Herr Jörg Mies
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 442-IX
1. Sachverhalt:
Bisher wurde die Vorprüfung gem. § 100 Abs. 4 LHO aufgrund der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung vom 10.12.1987/05.02.1988 von der Stadt Zülpich durchgeführt. Mit Schreiben vom
18.11.2009 kündigte die Stadt Zülpich die Vereinbarung fristgerecht zum 31.12.2010.
Gespräche mit anderen Kommunen haben dazu geführt, dass sich die Stadt Mechernich
zwischenzeitlich bereit erklärt hat, die Vorprüfung für die Gemeinden Blankenheim, Dahlem,
Hellenthal, Kall und Nettersheim sowie für die Städte Bad Münstereifel und Schleiden zu
übernehmen.
2. Rechtliche Würdigung
Gem. § 100 Abs. 4 LHO ist zur Verprüfung verpflichtet, wer außerhalb der Landesverwaltung Teile
des Haushaltsplans ausführt oder vom Land Ersatz für Aufwendungen erhält oder verwaltet. Dies
sind z. B. Kommunalwahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz.
Die Aufgabe der Vorprüfung stellt eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung für die Stadt dar
und wäre demnach in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Gem. § 23 ff. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit ist es jedoch zulässig, diese Aufgabe im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf eine andere Kommune zu übertragen. Der Text der
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Ist abhängig vom jeweiligen Prüfungsaufwand. Aufgrund bestehender Erfahrungswerte ist mit
max. 5 Tagen Prüfung pro Jahr zu rechnen. Die beteiligten Kommunen haben sich darauf
verständigt, ein einfaches Verfahren zur Erstattung anfallender Kosten zu wählen. Daher rechnet
die Stadt Mechernich auf Basis von KGSt-Stundensätzen ab, womit dann die bei der Stadt
Mechernich anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten anteilig übernommen werden. Die
Fahrtkosten werden separat abgerechnet. Es wird derzeit von einer jährlichen Belastung von rd.
2.500,00 € ausgegangen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
s. Ziffer 5
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Da es aufgrund der personellen Situation bei der Stadt und aufgrund der niedrigen Fallzahlen nicht
sinnvoll ist, diese Aufgabe eigenständig wahrzunehmen, besteht zur interkommunalen
Zusammenarbeit in diesem Bereich keine Alternative.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die Stadt Zülpich wird zur Kenntnis
genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage vorgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur
Übertragung der Vorprüfung gem. § 100 Landeshaushaltsordnung mit der Stadt Mechernich
abzuschließen.