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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
180 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
17.11.15, 13:00
Aktualisiert
17.11.15, 13:00
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84)

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Inhalt der Datei

EIFELGEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 272 /X.L. Datum: 16.11.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 24.11.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, über die Bauvoranfrage auf Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in den Außenbereich hinein erst dann zu entscheiden, wenn abschließend die Belange des Immissionsschutzes und des Umweltschutzes dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Des Weiteren wird beschlossen, den Antrag auf Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Tondorf um 5,0 m in westlicher Richtung zunächst zurückzustellen, bis dass eine Entscheidung zur Bauvoranfrage ergangen ist. Begründung: Das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84 (Hofackerstraße 5) ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Wirtschaftsweg in den Außenbereich hinein. Die Eigentümer des Grundstückes sind an die Eifelgemeinde Nettersheim herangetreten, um eine weitere Bebauung des Grundstückes in westlicher Richtung zu realisieren. Ausgehend von der Hofackerstraße teilt die Ortslagenabrundungssatzung von Tondorf nach 45 m den Innenbereich vom Außenbereich. Darüber hinaus weist der Flächennutzungsplan der Eifelgemeinde Nettersheim den zuvor beschriebenen Bereich angrenzend an die Hofackerstraße als „Wohnbaufläche“ (W) aus, der darüber hinausgehende Bereich in westlicher Richtung ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Die wegemäßige Erschließung eines weiteren Bauvorhabens ist zur Hofackerstraße hin sicherzustellen. Auch die Ver- und Entsorgung ist ausschließlich über die Hofackerstraße gesichert. Unmittelbar westlich an das Grundstück Nr. 84 angrenzend sind in den vergangenen Jahren eine Reihe von Viehställen, Geräteschuppen und Fahrsilos durch den hauptgewerblichen, landwirtschaftlichen Familienbetrieb (Hofackerstraße 1) baurechtlich genehmigt und auch errichtet worden. Aufgrund seiner Privilegierung sind diese baulichen Anlagen im Außenbereich zulässig. Der Betrieb genießt 3 Bestandsschutz und darf in seiner Entwicklung in den Außenbereich hinein nicht durch heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt werden. Durch ein weiteres Wohngebäude würde sich der Abstand von den Fahrsilos zum Wohnhaus auf 40 m reduzieren, so dass davon auszugehen ist, dass sich künftig Konflikte bezüglich auftretender Geruchsimmissionen entwickeln werden. Aufgrund dessen wurde den Bauherren im Beratungsgespräch zunächst von diesem Vorhaben abgeraten und empfohlen, einen Anbau an das vorhandene Gebäude in südlicher Richtung zu forcieren, obwohl auch dieser aus immissionsschutzrechtlichen Gründen kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Dieser Empfehlung sind die Antragsteller jedoch nicht gefolgt, so dass eine Bauvoranfrage zur Entscheidung bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt wurde, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erreichen. Darüber hinaus wird eine Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung von Tondorf um 5,0 m in westlicher Richtung beantragt. Nach Beteiligung des Kreisbauamtes Euskirchen signalisiert dieser, dass die vorgelegte Bauvoranfrage aufgrund der bereits heute schon vorhandenen Immissionen keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Hieran ändert auch die beabsichtigte Erweiterung der Satzung nach § 34 BauGB (Ortslagenabrundungssatzung) nichts, weil sich auch danach die selbständige Bebauung in 2. Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird. Auch die Verschiebung des Baukörpers innerhalb der Ortslagenabrundungssatzung wird an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde steht darüber hinaus der Satzungserweiterung genauso entgegen wie auch dem Bauvorhaben selbst. Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen spiegelt die Einschätzung der Eifelgemeinde Nettersheim wider und lässt die künftigen Konflikte bezüglich der Immissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen baulichen Anlagen erkennen. Da die Antragsteller jedoch ausdrücklich den Wunsch der Entscheidung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, ist sowohl ein Beschluss zur Bauvoranfrage als auch zum Antrag auf Erweiterung der Ortslagenabrundungssat- 4 zung Tondorf herbeizuführen. Die Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung wird, und dies ist auch die Auffassung des Kreises Euskirchen, ein Immissionsschutzrechtliches Gutachten beinhalten, das mit nicht erheblichen finanziellen Mitteln für den Antragsteller zu beziffern ist. Es wird daher empfohlen, a) über die Bauvoranfrage auf Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 13 Nr. 84 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in den Außenbereich hinein erst dann zu entscheiden, wenn abschließend die Belange des Immissionsschutzes und des Umweltschutzes dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, und b) den Antrag auf Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Tondorf um 5,0 m in westlicher Richtung aus den zuvor genannten Gründen zunächst zurückzustellen, bis dass eine Entscheidung zur Bauvoranfrage ergangen ist. Aus der beigefügten Übersichtskarte ist die Lage des Grundstückes am Ortsrand von Tondorf ersichtlich und das beantragte Bauvorhaben in dieser Karte eingetragen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister