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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 412-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
65 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
03.02.11, 18:01
Aktualisiert
05.05.11, 18:03
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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 412-IX Seite 1 von 3 2. Änderung vom ____________ der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel vom 12.01.2006 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11 2004 (GV NRW S. 644), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 228), sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02 2003 (Abl. NRW Nr. 2/03), geändert durch Erlasse vom 02.02.2004 und 26.01.2006 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 29.03.2011folgende Änderungssatzung beschlossen: §1 § 1, Ziffer 2 erhält folgende neue Fassung: 2. Die OGS bietet an Unterrichtstagen sowie bei Bedarf an unterrichtfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) zusätzlich zum planmäßigen Unterricht eine Betreuung und Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) durch Kooperationspartner an. Näheres regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Schulträger, Grundschulen und Standortträger. §2 § 3, Ziffern 3, 4 und 5 erhalten folgende neue Fassungen: 3. Mit der schriftlichen Anmeldung erkennen die Eltern oder Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreter die verbindliche Teilnahme ihres Kindes an der OGS für die Dauer eines jeweiligen Schuljahres (01. August bis 31. Juli) an. Sie verpflichten sich, ihre Kinder an den Angeboten der OGS regelmäßig teilnehmen zu lassen. Die verbindliche Anmeldung löst die Beitragspflicht nach den Vorschriften dieser Satzung aus. Gleichzeitig erkennen die Eltern oder Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung diese Satzung und die hierin festgelegten Elternbeiträge an. 4. Über die Aufnahme der Kinder entscheiden Schulleitung, Schulträger und Standortträger der OGS, im Rahmen der Kapazitäten und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, einvernehmlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 5. Die Teilnahme am Mittagessen ist verbindlich. §3 § 4, Ziffer 3 erhält folgende neue Fassung: 3. Über den Ausschluss entscheiden Schulleitung, Schulträger und Standortträger der OGS, nach Anhörung der Eltern oder Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreter, einvernehmlich. Anlage zur Beschlussvorlage 412-IX Seite 2 von 3 §4 § 5, Ziffern 2 erhält folgende Fassung: 2. Mit dem Elternbeitrag sind die Angebote während der Unterrichts- bzw. Betreuungszeiten abgegolten. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Die Kosten der Mittagsverpflegung sind nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen. §5 § 7 erhält folgende neue Fassung: 1. Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften as Gesamtschuldner. 2. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen an die Stelle der Eltern. 3. Lebt ein Kind in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern, treten an die Stelle der Eltern diese Personen, denen der Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird. §6 § 7 a - Einkommen – wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht im auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB VIII). Anlage zur Beschlussvorlage 412-IX Seite 3 von 3 2. Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. 3. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. 4. Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. §7 Diese 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Bad Münstereifel vom 12.01.2006 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.