Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
244 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
24.11.15, 16:27
Aktualisiert
24.11.15, 16:27
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III –L/Kr
Vorlage 299 /X.L.
Datum: 24.11.2015
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
01.12.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
08.12.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
15.12.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr gem. OVG-Urteil NRW vom
26.08.2015
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, aufgrund des OVG-Urteils NRW vom 26.08.2015 die Verwaltung zu beauftragen, für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr alternative Gebührenkalkulationen zu untersuchen und ggf. ab dem Wirtschaftsjahr
2017 eine Gebührenanpassung vorzunehmen.
Begründung:
In der Eifelgemeinde Nettersheim ist seit dem 01.01.2009 die Festsetzung einer
Niederschlagswassergebühr eingeführt. Die Abrechnung der jährlich zu erhebenden Gebühr wird entsprechend der nachstehend dargestellten Staffelung gem.
§ 5 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Nettersheim vom 22.12.2009 abgerechnet:
befestigte Grundstücksfläche
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Gebühr/Jahr
bis 150 qm
151 bis 300 qm
301 bis 600 qm
601 bis 900 qm
901 bis 1.200 qm
1.201 qm bis 1.500 qm
ab einer befestigten Grundstücksfläche von 1.501 qm
25,00 €
50,00 €
100,00 €
150,00 €
200,00 €
250,00 €
0,17 €/qm
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass seit der Einführung der Niederschlagswassergebühr ab 01.01.2009 bis zum heutigen Tage keine Klage beim Verwaltungsgericht in Aachen eingereicht wurde. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Art der
Gebührenabrechnung nicht zuletzt aufgrund des günstigen Gebührensatzes von den
Gebührenzahlern als äußerst positiv angesehen wird.
Das OVG NRW hat nunmehr mit Beschluss vom 26.08.2015 entschieden, dass der
Gebührenmaßstab (Kostenverteilungsschlüssel) bei der Niederschlagswassergebühr
(Regenwassergebühr) je „angefangene 25 qm“ nicht der aktuellen Rechtsprechung
entspricht, da dieser Gebührenmaßstab laut OVG NRW dazu führt, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in
3
Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren
pro qm versiegelter Fläche belastet werden. Mit dem Beschluss des OVG NRW vom
26.08.2015 wird daher darauf hingewiesen, dass die Niederschlagswassergebühr
(Regenwassergebühr) nur pro „spitzen“ Quadratmeter (quadratmetergenau) erhoben
werden kann.
Aufgrund des vorgenannten Urteils wird daher vorgeschlagen, die Verwaltung zu beauftragen, alternative Gebührenkalkulationen zu untersuchen und ggf. ab dem Wirtschaftsjahr 2017 eine Gebührenanpassung vorzunehmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister