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Beschlussvorlage (Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015 hier: Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß §§ 40 und 46 b KWahlG NRW i. V. m. den §§ 66 und 75 a KWahlO NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
30.10.15, 15:00
Aktualisiert
30.10.15, 15:00
Beschlussvorlage (Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015
hier:	Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß §§ 40 und 46 b KWahlG NRW i. V. m. den §§ 66 und 75 a KWahlO NRW) Beschlussvorlage (Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015
hier:	Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß §§ 40 und 46 b KWahlG NRW i. V. m. den §§ 66 und 75 a KWahlO NRW)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 308 /X.L. Datum: 29.10.2015 An den Wahlprüfungsausschuss Sitzungstag: 03.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 08.12.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 15.12.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015 hier: Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß §§ 40 und 46 b KWahlG NRW i. V. m. den §§ 66 und 75 a KWahlO NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. 2. Gemäß § 46 b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG wird die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015 für g ü l t i g erklärt. Begründung: Der Wahlausschuss der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 15.09.2015 das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13.09.2015 festgestellt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte im Gemeindeblatt der Gemeinde Nettersheim am 25.09.2015, dabei wurde auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen. Während der Einspruchsfrist (25.09.2015 bis 26.10.2015 einschließlich) nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter und bei der Vorbereitung der Wahl sowie bei der Wahlhandlung sind k e i n e Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingegangen. Weiterhin sind im Rahmen der Wahlprüfung von Amts wegen k e i n e die Gültigkeit der Wahl beeinflussenden Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss ist über die Gültigkeit der Wahl eine Entscheidung durch den Rat herbeizuführen. Da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt, empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015 für gültig zu erklären. gez. Piehler ____________________ Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters