Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
30.10.15, 15:00
Aktualisiert
30.10.15, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 308 /X.L.
Datum: 29.10.2015
An den
Wahlprüfungsausschuss
Sitzungstag:
03.11.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
08.12.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
15.12.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015
hier: Vorprüfung der gegen die Wahl des Bürgermeisters erhobenen Einsprüche
sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß §§ 40 und 46 b
KWahlG NRW i. V. m. den §§ 66 und 75 a KWahlO NRW
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) genannten Fälle vorliegt.
2. Gemäß § 46 b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG wird die
Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nettersheim am 13. September
2015 für g ü l t i g erklärt.
Begründung:
Der Wahlausschuss der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am
15.09.2015 das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde
Nettersheim am 13.09.2015 festgestellt.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte im Gemeindeblatt der Gemeinde Nettersheim am 25.09.2015, dabei wurde auf die Einspruchsmöglichkeit
hingewiesen.
Während der Einspruchsfrist (25.09.2015 bis 26.10.2015 einschließlich) nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter und bei der Vorbereitung der
Wahl sowie bei der Wahlhandlung sind k e i n e Einsprüche gegen die Gültigkeit der
Wahl eingegangen.
Weiterhin sind im Rahmen der Wahlprüfung von Amts wegen k e i n e die Gültigkeit
der Wahl beeinflussenden Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss ist über die Gültigkeit der Wahl
eine Entscheidung durch den Rat herbeizuführen.
Da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt,
empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Rat, die Wahl des Bürgermeisters der
Gemeinde Nettersheim am 13. September 2015 für gültig zu erklären.
gez. Piehler
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Allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters