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Beschlussvorlage (Bewirtschaftungspläne Erft, Urft und Ahr)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
92 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 11:01
Aktualisiert
02.06.15, 11:01
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Inhalt der Datei

Erweiterung ============ GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – L/M Vorlage 263 /X.L. Datum: 01.06.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 02.06.2015 Betriebsausschuss Sitzungstag: 09.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 16.06.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bewirtschaftungspläne Erft, Urft und Ahr Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2016 bis 2021 für die Planungseinheiten im Teileinzugsgebiet Erft NRW, Maas-Süd NRW, Mittelrhein und Mosel NRW bezogen auf die im Gemeindegebiet Nettersheim vorgesehenen Maßnahmen zunächst nicht zuzustimmen, weil nicht nachgewiesen ist, dass - die jeweiligen Einleitungsstellen an Gewässern den schlechten Gewässerzustand verursachen, so dass die Maßnahmen nicht als zielführend angesehen werden, um die Gewässergüte nachweisbar zu verbessern, - eine Maßnahme in dem vorgesehenen Zeitrahmen nicht als umsetzbar erachtet wird, - eine gesamtheitliche Betrachtung von Maßnahmen unmittelbar am Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Abwasserbeseitigung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit als sinnvoll erachtet wird, - Maßnahmen nur bei entsprechender Förderung für die Gemeinde finanzierbar sind. Weiterhin beschließt der Rat, Maßnahmen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 2010 – 2015 zuzustimmen. Begründung: Neben dem in der Vergangenheit mehrfach diskutierten Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, welches unmittelbar Maßnahmen am Gewässer wie beispielsweise Renaturierungsmaßnahmen, Gewässerdurchgängigkeit etc. beinhaltet, wird zur Erreichung der Ziele der EU- Wasserrahmenrichtlinie derzeit der Entwurf des Bewirtschaftungsplanes 2016 bis 2021 mit Maßnahmenprogramm aufgestellt, welcher in verschiedenen Workshops vorgestellt wurde. Inzwischen liegt dieser Entwurf den jeweils Betroffenen der Teileinzugsgebiete vor, mit der Möglichkeit, hierzu bis zum 22.06.2015 entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Das Umweltministerium NRW hat die Entwürfe im Internet unter www.flussgebiete.nrw.de zur Ansicht bereit gestellt. Auch wenn der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm keine unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfalten, so sind sie jedoch gem. § 2 f 3 Satz 4 LWG NRW für behördliche Entscheidungen verbindlich, so dass der Inhalt des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms gewissermaßen als Konkretisierung des Bundes- und Landeswasserrechts vor allem bei den wasserbehördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist aus den Entwürfen des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms zu entnehmen, dass die Städte und Gemeinden insbesondere im Abwasserbereich ihre Anstrengungen zur Gewässerreinhaltung weiter verstärken sollen. Im Einzelnen sind nachstehende Maßnahmen im Einzugsgebiet der Gemeinde vorgesehen: - Neubau und Anpassung von Anlagen zur Ableitung, Behandlung und zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser bei Misch- und Trennsystem durch Bau eines Regenrückhaltebeckens am Regenüberlaufbecken an der Einlaufstelle Brühlbach sowie Bau eines Regenrückhaltebeckens an der Einleitungsstelle des Regenwasser-/Fremdwasserkanals „Klosberg“ und „Am Joelper“ in Tondorf - Erstellung von Konzeptionen/Gutachten durch entsprechenden BWK-M7– Nachweis. Hieraus kann sich der Bau von Bodenfiltern oder Regenrückhaltebecken bei mehreren Abwasserbehandlungsanlagen innerhalb des Gemeindegebietes ergeben. - Optimierung der Betriebsweise von Anlagen zur Abwasserbehandlung und zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser durch Änderung der Drosselwassermengen an mehreren Regenüberlaufbecken innerhalb des Gemeindegebietes, - Bau eines Regenrückhaltebeckens am Regenüberlaufbecken Kläranlage Marmagen Des Weiteren beinhaltet der Entwurf des Bewirtschaftungsplanes die derzeit laufende Fremdwassermaßnahme Engelgau Meisenweg/Goldgasse sowie die angedachte Fremdwassermaßnahme Ulmenstraße in Engelgau sowie Bergstraße in Nettersheim. Diese Maßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept enthalten und können somit bei entsprechender Förderung anerkannt werden. Darüber hinaus sind im Bewirtschaftungsplan Maßnahmen des Erftverbandes sowie des Wasserverbandes Eifel-Rur enthalten, so u. a. der mögliche Bau eines 4 Retentionsbodenfilters an der Einlaufstelle des Regenüberlaufbeckens in Pesch, des Weiteren Messungen von Human-Arzneimittel im Ablauf der Kläranlage Urft/Nettersheim. Dies könnte zu einer möglichen vierten Reinigungsstufe an der Kläranlage Urft/Nettersheim führen. Sowohl der Erftverband als auch der Wasserverband Eifel-Rur werden gegen diese Forderungen ebenfalls Einspruch einlegen. Bei der gemeindlichen Stellungnahme sollte auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 20.11.2014 die zuständige Wasserbehörde verusachergerecht dokumentieren muss, dass konkrete kommunale Einleitungsstellen für den schlechten Gewässerzustand nachweisbar in erheblichem Umfang verantwortlich ist. Steht gar nicht fest, dass die kommunale Einleitung für den Missstand des Gewässers verantwortlich ist, sollte die Gemeinde unter Hinweis auf ihren ganzheitlichen Ansatz und das beabsichtigte Vorgehen mit den benachbarten Kommunen klarstellen, dass sie nicht grundsätzlich gegen Maßnahmen ist, wohl aber erst nach Festlegen einer konzeptionellen Vorgehensweise konkrete Maßnahmen benannt werden sollten, sofern denn überhaupt von einer Verursachung durch kommunale Einleitungen auszugehen ist. Da bereits vor der Ratssitzung die Frist zur Stellungnahme abläuft, sollte auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses eine entsprechende Stellungnahme seitens der Gemeinde versagt werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister