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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
216 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
18.11.15, 15:00
Aktualisiert
18.11.15, 15:00
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 261 /X.L. Z.1 Datum: 18.11.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 24.11.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, zum Bauvorhaben auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf einer Teilfläche des außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Zingsheim befindlichen Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150 die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zurückzustellen. Begründung: In seiner Sitzung am 02.06.2015 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen: „…zum Bauvorhaben auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf einer Teilfläche des außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Zingsheim befindlichen Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen, sofern die Antragsteller dem Abschluss eines Erschließungsvertrages für die wege- und versorgungsmäßige Erschließung zustimmen und eine Eingrünung der Gebäude im Außenbereich hin in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass für die rückwärtige Grundstücksfläche (Weidefläche) eine wegemäßige Anbindung von dem Wirtschaftsweg Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 116 aufrecht erhalten wird.“ Mit den Bauherren wurde sodann Kontakt aufgenommen, um eine Klärung bezüglich des Abschlusses eines Erschließungsvertrages vorzunehmen. Diesem wurde zwischenzeitlich zugestimmt. Auf Empfehlung des Bürgermeisters (s. Protokoll zur Niederschrift Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss v. 02.06.2015), eine Anliegerbefragung durchzuführen, wurden diese ebenfalls beteiligt. Diese äußerten sich negativ bzw. gar nicht zu einer evtl. Gesamterschließung der vorgelagerten Grundstücke bis zum Grundstück Nr. 150, so dass man aufgrund dessen eine bauleitplanerische Entwicklung derzeit nicht forcieren sollte. Die Bezirksregierung Köln erklärt in ihrem Schreiben vom 26.10.2015: 3 „Gem. dem Flächenmonitoring der Regionalplanungsbehörde bestehen sowohl in den dargestellten ASB der Gemeinde Nettersheim als auch im Bereich der Ortslage Zingsheim ausreichende Möglichkeiten, dem absehbaren Bedarf zur Entwicklung von Wohnbauflächen gerecht zu werden. Unter planungsrechtlichen Aspekten weise ich darauf hin, dass die Möglichkeit einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hier nicht besteht. Diese kann nur genutzt werden, wenn der einzuziehende Bereich baulich geprägt ist. Ein Abgrenzen der Flächen an den Innenbereich reicht nicht aus.“ § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 besagt: „Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbegzogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.“ Nach Abwägung der zuvor genannten Kriterien ist festzustellen, dass eine bauleitplanerische Entwicklung für die Erreichung eines positiven Vorbescheides nicht geeignet ist. Insbesondere vor dem Aspekt, dass die betroffenen Anlieger an einer bauleitplanerischen Entwicklung kein Interesse zeigen, denn dann müssten diese zu Erschließungskostenbeiträgen herangezogen werden, sollte vor abschließender Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ein Gespräch mit dem Kreisbauamt des Kreises Euskirchen anberaumt werden. Es wird daher empfohlen, zum Bauvorhaben auf Errichtung von zwei Wohngebäuden auf einer Teilfläche des außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Zingsheim befindlichen Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 16 Nr. 150 die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zurückzustellen, bis dass das Ergebnis des Gespräches mit dem Kreisbauamt Euskirchen vorliegt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister