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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
123 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 324/2012 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.08.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 18.09.2012 BM / Dezernent 31.08.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 55 n Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Vorentwurfs und der Vorentwurfsbegründung die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer 1-wöchigen Offenlage durchzuführen und den Entwurf des Bebauungsplans zu erarbeiten. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V 532/2011) beschlossen. Damit sollen die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änd, Nr. 55 A sowie Nr. 55 A 1. Änd. zu einem Bebauungsplan zusammengeführt werden. Im bisherigen Planverfahren wurde bereits sowohl die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 09.01.2012 bis 06.02.2012 als auch eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt. Ziel der Planungen zum Gewerbegebiet Klosengartenstraße ist u.a. die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, die bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben. Im Plangebiet haben sich überwiegend Betriebe aus dem Dienstleistungssektor und dem produzierenden Gewerbe auf über 90 % der Gebietsfläche angesiedelt. Eine gewerbliche Nutzung nach 22:00 Uhr findet so gut wie nicht statt (Ausnahme: u.a. 24 h Abschleppdienst, Taxi- Unternehmen). Über das Gebiet verteilt sind darüber hinaus betriebsakzessorische Wohnnutzungen entstanden. Um für die Zukunft weitreichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechts an die realen und rechtlichen Gegebenheiten notwendig. Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:  BauGB: BBauG 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), BauGB 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)  BauNVO: 1977 (BGBl. I S. 1763)  Abstandserlass: MBl. NW Nr. 280 vom 25.07.1974, S. 992 Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf. Die o.a. Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert (BauGB, BauNVO) und dem technischen Fortschritt angepasst (Abstandserlass). Die aktuellen Fassungen sollen nun die Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung des Gebietes bilden. Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele:    Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf : Anpassung der Baugrenzen an Straßenausbau Aufgrund der erfolgten Ausbauplanung der Straßen (u.a. der B 265n) sowie der Neuerrichtung des Eingangsbereiches in die Klosengartenstraße von der Köttinger Straße durch den Bau eines Kreisverkehrs können die Baugrenzen nun an den aktuellen Ausbaustand angepasst werden:  Bereich Kreisverkehr Köttinger Str. / Klosengartenstraße, Reduzierung von 10m auf 5m zur Grundstücksgrenze  Ausgebaute Stichstraße zu Klosengartenstraße 45 – 5m Abstand zur Verkehrsfläche aufgenommen  Anpassung einzelner Bereiche der Behrensstraße an Ausbau  Südlicher Planbereich entlang der Köttinger Straße – Anpassung Baugrenzen an Grundstücksgrenzen Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO (Gewerbegebiet) Die Aussagen zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die derzeit ausnahmsweise zulässig, allerdings in den Ausmaßen unbeschränkt sind, werden an die Regelungen der BauNVO 1990 angepasst, um die Hauptnutzung des Gebietes für Gewerbeansiedlungen auch künftig zu sichern. Demnach sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Aus städtebaulichen Gründen sollen die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen - sowohl die sog. kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich) wie auch die nichtkerngebietstypischen (dienen der Freizeitbetätigung in einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in Kerngebieten zulässig, sodass eine städtebauliche Notwendigkeit für die -2- ausnahmsweise Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten“ nicht besteht, da der wirksame Flächennutzungsplan auch Kerngebiete in Erftstadt vorsieht. Mit dem Ausschluss sollen u.a. die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen Negativwirkungen verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als attraktiver Standort für produzierendes- und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden; somit soll der Zweckenfremdung von Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und zulässigen Wohnnutzungen sollen zudem vor Immissionen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch Vergnügungsstätten), geschützt werden. Anpassung an den aktuellen Abstandserlass Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung wird das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die bisherige, den Bebauungsplänen zugrunde liegende Abstandsliste von 1974 wird deshalb durch die seit 2007 gültige Fassung der Abstandsliste (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) ersetzt, die die aktuell einzuhaltenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt werden, dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen, jedoch gleichzeitig weiterhin Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht. Da sich die Abstände verändert haben (jetzt 100 m - Schritte, früher 50 m - Schritte), verringert sich die Zahl der Zonen von 5 auf 4. Die Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Anpassung der Aussagen zum Einzelhandel an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt sind Betriebe mit nahversorgungsund zentrenrelevanten Kernsortimenten im BP 55 n ausgeschlossen, um keine Standortkonkurrenzen zu den ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen zu schaffen (siehe textliche Festsetzungen Vorentwurf). Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten von produzierendem, weiterverarbeitendem Gewerbe sowie Handwerksbetriebe („Annex-Handel“) zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Festsetzung soll die Möglichkeit geben, funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb zu verknüpfen; bereits bestehenden Betrieben wird eine angemessene Erweiterung, Nutzungsänderung und Erneuerung eröffnet. Als nächster Verfahrensschritt kann nunmehr die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer 1-wöchigen Offenlage durchgeführt werden. (Dr. Rips) -3-