Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
123 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 324/2012
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.08.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
18.09.2012
BM / Dezernent
31.08.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße; Vorentwurf
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 55 n Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird zur
Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Vorentwurfs und
der Vorentwurfsbegründung die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in
Form einer 1-wöchigen Offenlage durchzuführen und den Entwurf des Bebauungsplans zu
erarbeiten.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V 532/2011) beschlossen.
Damit sollen die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änd, Nr. 55 A sowie
Nr. 55 A 1. Änd. zu einem Bebauungsplan zusammengeführt werden.
Im bisherigen Planverfahren wurde bereits sowohl die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 09.01.2012 bis
06.02.2012 als auch eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt.
Ziel der Planungen zum Gewerbegebiet Klosengartenstraße ist u.a. die Bereitstellung von
gewerblichen Bauflächen, die bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende
Wohnbebauung eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben.
Im Plangebiet haben sich überwiegend Betriebe aus dem Dienstleistungssektor und dem
produzierenden Gewerbe auf über 90 % der Gebietsfläche angesiedelt. Eine gewerbliche Nutzung
nach 22:00 Uhr findet so gut wie nicht statt (Ausnahme: u.a. 24 h Abschleppdienst, Taxi-
Unternehmen). Über das Gebiet verteilt sind darüber hinaus betriebsakzessorische
Wohnnutzungen entstanden.
Um für die Zukunft weitreichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die
Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechts an die realen und rechtlichen
Gegebenheiten notwendig.
Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:
BauGB: BBauG 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), BauGB 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)
BauNVO: 1977 (BGBl. I S. 1763)
Abstandserlass: MBl. NW Nr. 280 vom 25.07.1974, S. 992
Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen Festsetzungen zum Einzelhandel
getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen, der typischerweise einer
städtebaulichen Integration bedarf.
Die o.a. Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert (BauGB, BauNVO) und dem
technischen Fortschritt angepasst (Abstandserlass). Die aktuellen Fassungen sollen nun die
Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung des Gebietes bilden.
Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele:
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung
Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf :
Anpassung der Baugrenzen an Straßenausbau
Aufgrund der erfolgten Ausbauplanung der Straßen (u.a. der B 265n) sowie der Neuerrichtung des
Eingangsbereiches in die Klosengartenstraße von der Köttinger Straße durch den Bau eines
Kreisverkehrs können die Baugrenzen nun an den aktuellen Ausbaustand angepasst werden:
Bereich Kreisverkehr Köttinger Str. / Klosengartenstraße, Reduzierung von 10m auf 5m zur
Grundstücksgrenze
Ausgebaute Stichstraße zu Klosengartenstraße 45 – 5m Abstand zur Verkehrsfläche
aufgenommen
Anpassung einzelner Bereiche der Behrensstraße an Ausbau
Südlicher Planbereich entlang der Köttinger Straße – Anpassung Baugrenzen an
Grundstücksgrenzen
Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs. 3
BauNVO (Gewerbegebiet)
Die Aussagen zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die
derzeit ausnahmsweise zulässig, allerdings in den Ausmaßen unbeschränkt sind, werden an die
Regelungen der BauNVO 1990 angepasst, um die Hauptnutzung des Gebietes für
Gewerbeansiedlungen auch künftig zu sichern. Demnach sind Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Aus städtebaulichen Gründen sollen die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. § 8 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen - sowohl die sog.
kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich) wie auch die
nichtkerngebietstypischen (dienen der Freizeitbetätigung in einem begrenzen Stadtteil)
Vergnügungsstätten. Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich
allgemein in Kerngebieten zulässig, sodass eine städtebauliche Notwendigkeit für die
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ausnahmsweise Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten“ nicht besteht, da der wirksame
Flächennutzungsplan auch Kerngebiete in Erftstadt vorsieht.
Mit dem Ausschluss sollen u.a. die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen
Negativwirkungen verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als attraktiver Standort für
produzierendes- und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich angesiedelt
hat, erhalten und gestärkt werden; somit soll der Zweckenfremdung von Gewerbeflächen durch
Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und zulässigen Wohnnutzungen
sollen zudem vor Immissionen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie
regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch Vergnügungsstätten), geschützt werden.
Anpassung an den aktuellen Abstandserlass
Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des
Plangebiets gelegenen Wohnbebauung wird das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nach
der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die
bisherige, den Bebauungsplänen zugrunde liegende Abstandsliste von 1974 wird deshalb durch
die seit 2007 gültige Fassung der Abstandsliste (Abstände zwischen Industrie- bzw.
Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NW Nr. 29 vom
12.10.2007, S. 659) ersetzt, die die aktuell einzuhaltenden Schutzabstände zwischen
Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt werden, dass
keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen, jedoch
gleichzeitig weiterhin Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht. Da sich die Abstände
verändert haben (jetzt 100 m - Schritte, früher 50 m - Schritte), verringert sich die Zahl der Zonen
von 5 auf 4. Die Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Anpassung der Aussagen zum Einzelhandel an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der
Stadt Erftstadt
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt sind Betriebe mit nahversorgungsund zentrenrelevanten Kernsortimenten im BP 55 n ausgeschlossen, um keine
Standortkonkurrenzen zu den ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen zu schaffen (siehe
textliche Festsetzungen Vorentwurf). Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten von produzierendem,
weiterverarbeitendem Gewerbe sowie Handwerksbetriebe („Annex-Handel“) zulässig, wenn die
Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet,
dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit
nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Festsetzung soll die Möglichkeit geben,
funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb zu verknüpfen; bereits
bestehenden Betrieben wird eine angemessene Erweiterung, Nutzungsänderung und Erneuerung
eröffnet.
Als nächster Verfahrensschritt kann nunmehr die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB in Form einer 1-wöchigen Offenlage durchgeführt werden.
(Dr. Rips)
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