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Beschlussvorlage (Vorentwurfsbegründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
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Inhalt der Datei

Vorentwurfsbegründung BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V 532/2011) beschlossen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das überwiegende Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ dar; im Norden gibt es einen Bereich mit der Darstellung Wohnbaufläche. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 32,6 ha und war seit Ende der 1970-er Jahre mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung: Aufstellung BP 55, Rechtskraft: 28.03.1979 Teilung des Gebietes in BP 55 und BP 55 A, Rechtskraft: 19.02.1982 Aufstellung BP 55 1. Änd., Rechtskraft: 19.06.1990 Aufstellung BP 55 A 1. Änd., Rechtskraft: 10.07.1990 Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Anlageplan zu entnehmen. Ziel der Planungen war und ist u.a. die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, auf denen bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung eine unterschiedliche Gewerbenutzung möglich ist. Im Plangebiet haben sich überwiegend Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor auf über 90 % der Gebietsfläche angesiedelt. Eine gewerbliche Nutzung nach 22:00 Uhr findet so gut wie nicht statt (Ausnahme: u.a. 24 h Abschleppdienst, Taxi-Unternehmen). Über das Gebiet verteilt sind darüber hinaus betriebsakzessorische Wohnnutzungen entstanden. Um für die Zukunft weit reichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und rechtlichen Gegebenheiten notwendig. Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde: • BauGB: BBauG 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), BauGB 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) • BauNVO: 1977 (BGBl. I S. 1763) • Abstandserlass: MBl. NW Nr. 280 vom 25.07.1974, S. 992 Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf. Die o.g. Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert (BauGB, BauNVO) und dem technischen Fortschritt angepasst (Abstandserlass). Seit 2011 gibt es zudem für die Stadt Erftstadt ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Die aktuellen Fassungen sollen nun die Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung des Gebietes bilden. Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele: • • • Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe Regelung einer sinnvollen Nutzugsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf: Anpassung der Baugrenzen an den Straßenausbau 1 Aufgrund der erfolgten Ausbauplanung der Straßen sowie der Neuerrichtung des Eingangsbereiches in die Klosengartenstraße von der Köttinger Straße durch Bau eines Kreisverkehrs können die Baugrenzen nun an den aktuellen Ausbaustand angepasst werden: • Bereich Kreisverkehr Köttinger / Klosengartenstraße Reduzierung von 10m auf 5m zur Grundstücksgrenze • Ausgebaute Stichstraße zu Klosengartenstraße 45 – 5m Abstand zur Verkehrsfläche aufgenommen • Anpassung einzelner Bereiche Behrensstraße an Ausbau • Südlicher Planbereich entlang der Köttinger Straße – Anpassung Baugrenzen an Grundstücksgrenzen Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO (Gewerbegebiet) Die Aussagen zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die derzeit ausnahmsweise zulässig, allerdings in den Ausmaßen unbeschränkt sind, werden an die Regelungen der BauNVO 1990 angepasst, um die Hauptnutzung des Gebietes für Gewerbeansiedlungen auch künftig zu sichern. Demnach sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Aus städtebaulichen Gründen sollen die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen – sowohl die sog. kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich) wie auch die nichtkerngebietstypischen (dienen der Freizeitbetätigung in einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in Kerngebieten zulässig, sodass eine städtebauliche Notwendigkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten“ nicht besteht, da der wirksame Flächennutzungsplan auch Kerngebiete in Erftstadt vorsieht. Mit dem Ausschluss sollen u.a. die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen Negativwirkungen verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als attraktiver Standort für produzierendes und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden; somit soll der Zweckenfremdung von Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und zulässigen Wohnnutzungen sollen zudem vor Immissionen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch Vergnügungsstätten), geschützt werden. Anpassung an den aktuellen Abstandserlass Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung wird das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die bisherige, den Bebauungsplänen zugrunde liegende, Abstandsliste von 1974 wird deshalb durch die seit 2007 gültige Fassung der Abstandsliste (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) ersetzt, die die aktuell einzuhaltenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt werden, dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen, jedoch gleichzeitig weiterhin Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht. Da sich die Abstände verändert haben (jetzt 100 m – Schritte, früher 50 m – Schritte), verringert sich die Zahl der Zonen von 5 auf 4. Die Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. 2 Anpassung der Aussagen zum Einzelhandel an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt (Ratsbeschluss i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom 19. Juli 2011) sind Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten im BP 55 n ausgeschlossen, um keine Standortkonkurrenzen zu den ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen zu schaffen (siehe Textliche Festsetzungen Vorentwurf). Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten von produzierendem, weiterverarbeitendem Gewerbe sowie Handwerksbetriebe („AnnexHandel“) zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Festsetzung soll die Möglichkeit geben, funktional untergeordneten Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb zu verknüpfen; bereits bestehenden Betrieben wird eine angemessene Erweiterung, Nutzungsänderung und Erneuerung eröffnet. Die Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind bereits in den Vorentwurf eingeflossen. Stand: 28.08.2012 3