Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
06.09.12, 15:10
Aktualisiert
06.09.12, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorentwurfsbegründung
BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V 532/2011) beschlossen.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das überwiegende Plangebiet „Gewerbliche
Baufläche“ dar; im Norden gibt es einen Bereich mit der Darstellung Wohnbaufläche.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 32,6 ha und war seit Ende der 1970-er Jahre
mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung:
Aufstellung BP 55, Rechtskraft: 28.03.1979
Teilung des Gebietes in BP 55 und BP 55 A, Rechtskraft: 19.02.1982
Aufstellung BP 55 1. Änd., Rechtskraft: 19.06.1990
Aufstellung BP 55 A 1. Änd., Rechtskraft: 10.07.1990
Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Anlageplan zu entnehmen.
Ziel der Planungen war und ist u.a. die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, auf
denen bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung eine
unterschiedliche Gewerbenutzung möglich ist.
Im Plangebiet haben sich überwiegend Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und
produzierendem Sektor auf über 90 % der Gebietsfläche angesiedelt. Eine gewerbliche
Nutzung nach 22:00 Uhr findet so gut wie nicht statt (Ausnahme: u.a. 24 h Abschleppdienst,
Taxi-Unternehmen). Über das Gebiet verteilt sind darüber hinaus betriebsakzessorische
Wohnnutzungen entstanden.
Um für die Zukunft weit reichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die
Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und
rechtlichen Gegebenheiten notwendig.
Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:
• BauGB: BBauG 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), BauGB 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)
• BauNVO: 1977 (BGBl. I S. 1763)
• Abstandserlass: MBl. NW Nr. 280 vom 25.07.1974, S. 992
Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen Festsetzungen zum
Einzelhandel getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen, der
typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf.
Die o.g. Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert (BauGB, BauNVO) und dem
technischen Fortschritt angepasst (Abstandserlass). Seit 2011 gibt es zudem für die Stadt
Erftstadt ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Die aktuellen Fassungen sollen nun die
Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung des Gebietes bilden.
Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele:
•
•
•
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
Regelung einer sinnvollen Nutzugsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung
Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung
Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf:
Anpassung der Baugrenzen an den Straßenausbau
1
Aufgrund der erfolgten Ausbauplanung der Straßen sowie der Neuerrichtung des
Eingangsbereiches in die Klosengartenstraße von der Köttinger Straße durch Bau eines
Kreisverkehrs können die Baugrenzen nun an den aktuellen Ausbaustand angepasst
werden:
• Bereich Kreisverkehr Köttinger / Klosengartenstraße Reduzierung von 10m auf 5m
zur Grundstücksgrenze
• Ausgebaute Stichstraße zu Klosengartenstraße 45 – 5m Abstand zur Verkehrsfläche
aufgenommen
• Anpassung einzelner Bereiche Behrensstraße an Ausbau
• Südlicher Planbereich entlang der Köttinger Straße – Anpassung Baugrenzen an
Grundstücksgrenzen
Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8
Abs. 3 BauNVO (Gewerbegebiet)
Die Aussagen zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen, die derzeit ausnahmsweise zulässig, allerdings in den Ausmaßen
unbeschränkt sind, werden an die Regelungen der BauNVO 1990 angepasst, um die
Hauptnutzung des Gebietes für Gewerbeansiedlungen auch künftig zu sichern. Demnach
sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässig, die
dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind.
Aus städtebaulichen Gründen sollen die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
werden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen
– sowohl die sog. kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem
Einzugsbereich) wie auch die nichtkerngebietstypischen (dienen der Freizeitbetätigung in
einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. Vergnügungsstätten sind heute nach
Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in Kerngebieten zulässig, sodass eine
städtebauliche Notwendigkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten“
nicht besteht, da der wirksame Flächennutzungsplan auch Kerngebiete in Erftstadt vorsieht.
Mit dem Ausschluss sollen u.a. die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen
Negativwirkungen verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als attraktiver Standort für
produzierendes und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich
angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden; somit soll der Zweckenfremdung von
Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und
zulässigen Wohnnutzungen sollen zudem vor Immissionen, die in klassischen
Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch
Vergnügungsstätten), geschützt werden.
Anpassung an den aktuellen Abstandserlass
Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich
des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung wird das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4
BauNVO nach der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen
gegliedert. Die bisherige, den Bebauungsplänen zugrunde liegende, Abstandsliste von 1974
wird deshalb durch die seit 2007 gültige Fassung der Abstandsliste (Abstände zwischen
Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NW
Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) ersetzt, die die aktuell einzuhaltenden Schutzabstände
zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt
werden, dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung
ausgehen, jedoch gleichzeitig weiterhin Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden
besteht. Da sich die Abstände verändert haben (jetzt 100 m – Schritte, früher 50 m –
Schritte), verringert sich die Zahl der Zonen von 5 auf 4. Die Abstände wurden den aktuellen
Gegebenheiten angepasst.
2
Anpassung der Aussagen zum Einzelhandel an das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt (Ratsbeschluss i.S.d. § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom 19. Juli 2011) sind Betriebe mit nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Kernsortimenten im BP 55 n ausgeschlossen, um keine
Standortkonkurrenzen zu den ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen zu schaffen
(siehe Textliche Festsetzungen Vorentwurf). Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten von
produzierendem, weiterverarbeitendem Gewerbe sowie Handwerksbetriebe („AnnexHandel“) zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in
betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich
untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht
überschritten wird. Diese Festsetzung soll die Möglichkeit geben, funktional untergeordneten
Einzelhandel mit dem Produktionsbetrieb zu verknüpfen; bereits bestehenden Betrieben wird
eine angemessene Erweiterung, Nutzungsänderung und Erneuerung eröffnet.
Die Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind bereits in den Vorentwurf eingeflossen.
Stand: 28.08.2012
3