Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
18.02.11, 18:02
Aktualisiert
18.02.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.02.2011
- Der Bürgermeister Az: SW
Nr. der Ratsdrucksache: 418-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
23.02.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath
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Berichterstatter: Techn. Betriebsleiter Schäfer
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW1
PR
SW2
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 418-IX
1. Sachverhalt:
a) Abwasserbeseitigung Einzugsgebiet Kläranlage Houverath
Das Einzugsgebiet der Kläranlage Houverath ist im Trennsystem kanalisiert. Schmutz- und
Regenwasser ist getrennt von den Grundstücken abzuleiten. Das Regenwasser wird ortsnah dem
Gewässer zugeführt. In den Höhenlagen des Stadtgebietes sind die Versickerungs- und
Verrieselungsmöglichkeiten auf den Grundstücken stark eingeschränkt. Das Grundwasser
befindet sich in den oberen Bodenschichten. Durch Drainagen werden die Gebäude vor der
Vernässung geschützt.
b) Fremdwasser (Drainagen, Entwässerung bebaute, befestigte Flächen)
Das Drainagewasser ist sowohl nach der Legaldefinition des § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) als auch des § 51 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW kein Abwasser. Deshalb
bestimmt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Entwässerungssatzung (EWS), dass das
Drainagewasser unabhängig vom Kanalsystem nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet
werden darf. Davon kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen zulassen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 EWS).
Daher wird die öffentliche Kananisaiton gem. § 1 EWS zum Zwecke der Abwasserbeseitigung
hergestellt und betrieben. Sie ist für die Ableitung von Grund- und Drainwasser weder bestimmt
noch ausreichend bemessen. Deshalb wurde und wird bei Bauanträgen regelmäßig der Anschluss
von Grund- und Drainwasser abgelehnt. Ohnehin sind solche Anträge höchst selten, weil die
Architekten die Sach- und Rechtslage kennen und von vornherein eine andere Beseitigung
planen. Trotzdem wird entgegen den Bestimmungen der EWS und der bauordnungsrechtlichen
Genehmigung von verschiedenen Grundstücken – aus welchen Gründen auch immer – das
Grund- und Drainwasser, wie die Abwasserverhältnisse im Einzugsbereich der Kläranlage
Houverath zeigen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Einleitung von Drainagewasser
neben dem üblichen Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen gegenüber dem
bloßen Niederschlagswasseranschluss eine stärkere Inanspruchnahme der öffentlichen
Kanalsiation bewirkt, die die Gemeinden durchaus zum Anlass nehmen können, diesen
Grundstückskreis finanziell höher zu belasten.
Die Darstellung der allgemeinen Sach- und Rechtslage soll im Hinblick auf die nachfolgenden
Ausführungen nochmals bewusst machen, dass die Einleitung von Grund- und Drainwasser in die
öffentliche Kanalisation nicht die Regel sein kann, sondern auf begründete Ausnahmen zu
beschränken ist. Dabei treten zwischen den beiden Kanalsystemen Unterschiede auf, die es zu
berücksichtigen gilt.
Während die Einleitung des Drainagewassers in Mischwasserkanäle stets mit wasserrechtlichen
Bedenken behaftet ist, weil dadurch der Reinigungsprozess und die Reinigungsleistung auf der
Kläranlage beeinträchtigt werden, bietet das Trennsystem den Vorteil, über den
Regenwasserkanal das Drainagewasser ohne ökologische Probleme ableiten zu können.
Die von Drainagen verursachte Fremdwasserproblematik ist im Bereich der Trennsysteme leichter
zu bewältigen, weil der Stadt durch das Kanalsystem ein breiterer Handlungsrahmen verschafft
wird. Dafür ist es jedoch unerlässlich, dass die Drainagen korrekt an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind. Andernfalls kann dies graviernde Folgen für den Betrieb
der Kläranlagen haben.
Bereits mit einem allgemeinen Rundschreiben im Jahre 1998 und in der Folge mit einigen
Berichten im Amtsblatt wurde entsprechend informiert.
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In den im Trennsystem entwässerten Bereich sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen (§ 7 Abs. 6 EWS). Diese Verpflichtung hat der
Eigentümer schon beim erstmaligen Anschluss an den Kanal zu beachten und eine
ordnungsgemäße Trennung des Schmutz- und Regenwassers (einschl. Drainagewasser)
vorzunehmen.
c) Betriebsverhältnisse Kläranlage Houverath
Die Kläranlage in Houverath ist für 1.800 EW ausgelegt und hat folgende Zulaufwerte
Zulaufwerte
- 90 cbm Zulauf pro Std. Grenzwert gem. Genehmigung
- 22 cbm Zulauf pro Std. Trockenwetter (Schmutzwasser)
- > 150 cbm Zulauf pro Std. Spitzenwert bei Regenereignissen
Konsequenzen aus der Überschreitung
Fremdwasserbeseitigung und Sanierungsmaßnahmen mit hohem finanziellen Aufwand
Höhere Gewässerbelastung durch erhöhten Zulauf von aufbereitetem Abwasser
Höhere Abwasserabgabe ist die Folge
Verursachung der Überschreitung
Überhöhter Fremdwasserzulauf
Der überhöhte Fremdwasserzulauf im Schmutzwasserkanal wird bei Regenereignissen und als
Nachlauf in den folgenden Tagen registriert. Die Überschreitungen sind der Aufsichtsbehörde zu
melden.
d) Fremdwasserursache und zwischenzeitliche Prüfungen
Der Fremdwasserzulauf kann auf Mängel im Kanalsystem oder auf Fehleinleitungen (Drainagen,
Dachentwässerung) von den Grundstücken zurückzuführen sein.
Viele Schachtbauwerke wurden in der Vergangenheit, vor allem in den unbefestigten
Wirtschaftswegen, mit sogenannten Wasserstops nachgerüstet. Undichtigkeiten wurden behoben.
Der Schmutzwasserkanal besteht überwiegend aus Kunststoffrohren. Bei den turnusmäßigen
Untersuchungen mit der Kamera ist kein Fremdwassereintritt aufgefallen.
Ungeachtet der Maßnahmen an der öffentlichen Kanalisation ist der Fremdwasserzulauf zur
Kläranlage nach wie vor erheblich.
Mit großem finanziellen und personellen Aufwand (rd. 5.000,00 €) durch die Stadtwerke konnten in
der Vergangenheit 3 Grundstückseigentümer zur nachträglichen ordnungsgemäßen
Anschlussnahme bewegt werden. Die Untersuchungen mit der Kamera (Beweisaufnahme) wurden
vom Hauptkanal durchgeführt. Der Aufwand für solche Aktionen ist über den Erfolgsplan
„Unterhaltung Kanalnetz“ zu finanzieren und belastet direkt den Gebührenhaushalt.
Ab 11.01.2011 war mehrere Tage lang durch die große Schneeschmelze der Zulauf zur
Kläranlage Houverath gegenüber dem Grenzwert wieder um ein Vielfaches überschritten.
Durch die daraufhin unternommenen Schachtkontrollen und Kamerauntersuchungen sind erneut
drei Anschlussstellen mit umfangreicher Fehleinleitung festgestellt worden. Der dafür erforderliche
und betriebene Sach- und Personalaufwand wird auf ca. 2.000,00 € geschätzt.
Seite 4 von Ratsdrucksache 418-IX
e) Weiteres Verfahren
Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden förmlich aufgefordert, die Einleitung des
Niederschlags- und/oder Drainagewassers in den Schmutzwasserkanal zu unterlassen und an den
Regenwasserkanal umzuklemmen. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, nach Änderung der
Anschlussleitungen die Dichtheitsprüfung vorzunehmen, denn gem. § 61 a Abs. 4 LWG NRW ist
losgelöst von der allgemein gesetzlichen Frist 31.12.2015 bei Änderung der Anschlussverhältnisse
die Prüfung vorzuziehen.
Im übrigen stellt der vorsätzliche oder fahrlässige Falschanschluss gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 6 EWS
eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch ein Bußgeld geahndet werden kann.
Obgleich keine Kommune es als erstrebenswert empfindet, Bürger mit Bußgeldverfahren zu
überziehen, drängt sich zwangsläufig angesicht des hohen zu betreibenden Sach- und
Personalaufwandes zur Ermittlung der Fehlanschlüsse die Frage auf, ob diese Handlungsweise so
hingenommen und den übrigen Benutzern die Kosten aufgebürdet werden, oder doch ein Bußgeld
verhängt wird.
Überdies wird im Zuge der anstehenden Beratungen über die Dichtheitsprüfung und deren
Zeitplan der Einzugsbereich der Kläranlage Houverath nicht ausgeblendet werden können.
2. Rechtliche Würdigung
Nach dem Landeswassergesetz und der Wasserrahmenrichtlinie können, wegen der erhöhten
Einleitmengen aus der Kläranlage in das Gewässer, an die Stadtwerke und die Stadt, im Rahmen
der Gewässerunterhaltung, zusätzliche Anforderungen seitens der Aufsichtsbehörde gestellt
werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Der Gebührenhaushalt wird zusätzlich belastet.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Stadtwerke stehen für Beratung und Information zur Verfügung. Die ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung ist aber, auf Verlangen, vom Grundstückseigentümer nachzuweisen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Fehleinleitungen müssen vor Ort abgestellt werden.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen