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Beschlussvorlage (Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
18.02.11, 18:02
Aktualisiert
18.02.11, 18:02
Beschlussvorlage (Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath) Beschlussvorlage (Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath) Beschlussvorlage (Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath) Beschlussvorlage (Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.02.2011 - Der Bürgermeister Az: SW Nr. der Ratsdrucksache: 418-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 23.02.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Fremdwasserproblem Kläranlage Houverath __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Techn. Betriebsleiter Schäfer __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 418-IX 1. Sachverhalt: a) Abwasserbeseitigung Einzugsgebiet Kläranlage Houverath Das Einzugsgebiet der Kläranlage Houverath ist im Trennsystem kanalisiert. Schmutz- und Regenwasser ist getrennt von den Grundstücken abzuleiten. Das Regenwasser wird ortsnah dem Gewässer zugeführt. In den Höhenlagen des Stadtgebietes sind die Versickerungs- und Verrieselungsmöglichkeiten auf den Grundstücken stark eingeschränkt. Das Grundwasser befindet sich in den oberen Bodenschichten. Durch Drainagen werden die Gebäude vor der Vernässung geschützt. b) Fremdwasser (Drainagen, Entwässerung bebaute, befestigte Flächen) Das Drainagewasser ist sowohl nach der Legaldefinition des § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) als auch des § 51 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW kein Abwasser. Deshalb bestimmt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Entwässerungssatzung (EWS), dass das Drainagewasser unabhängig vom Kanalsystem nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Davon kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen zulassen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 EWS). Daher wird die öffentliche Kananisaiton gem. § 1 EWS zum Zwecke der Abwasserbeseitigung hergestellt und betrieben. Sie ist für die Ableitung von Grund- und Drainwasser weder bestimmt noch ausreichend bemessen. Deshalb wurde und wird bei Bauanträgen regelmäßig der Anschluss von Grund- und Drainwasser abgelehnt. Ohnehin sind solche Anträge höchst selten, weil die Architekten die Sach- und Rechtslage kennen und von vornherein eine andere Beseitigung planen. Trotzdem wird entgegen den Bestimmungen der EWS und der bauordnungsrechtlichen Genehmigung von verschiedenen Grundstücken – aus welchen Gründen auch immer – das Grund- und Drainwasser, wie die Abwasserverhältnisse im Einzugsbereich der Kläranlage Houverath zeigen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Einleitung von Drainagewasser neben dem üblichen Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen gegenüber dem bloßen Niederschlagswasseranschluss eine stärkere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalsiation bewirkt, die die Gemeinden durchaus zum Anlass nehmen können, diesen Grundstückskreis finanziell höher zu belasten. Die Darstellung der allgemeinen Sach- und Rechtslage soll im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nochmals bewusst machen, dass die Einleitung von Grund- und Drainwasser in die öffentliche Kanalisation nicht die Regel sein kann, sondern auf begründete Ausnahmen zu beschränken ist. Dabei treten zwischen den beiden Kanalsystemen Unterschiede auf, die es zu berücksichtigen gilt. Während die Einleitung des Drainagewassers in Mischwasserkanäle stets mit wasserrechtlichen Bedenken behaftet ist, weil dadurch der Reinigungsprozess und die Reinigungsleistung auf der Kläranlage beeinträchtigt werden, bietet das Trennsystem den Vorteil, über den Regenwasserkanal das Drainagewasser ohne ökologische Probleme ableiten zu können. Die von Drainagen verursachte Fremdwasserproblematik ist im Bereich der Trennsysteme leichter zu bewältigen, weil der Stadt durch das Kanalsystem ein breiterer Handlungsrahmen verschafft wird. Dafür ist es jedoch unerlässlich, dass die Drainagen korrekt an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind. Andernfalls kann dies graviernde Folgen für den Betrieb der Kläranlagen haben. Bereits mit einem allgemeinen Rundschreiben im Jahre 1998 und in der Folge mit einigen Berichten im Amtsblatt wurde entsprechend informiert. Seite 3 von Ratsdrucksache 418-IX In den im Trennsystem entwässerten Bereich sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen (§ 7 Abs. 6 EWS). Diese Verpflichtung hat der Eigentümer schon beim erstmaligen Anschluss an den Kanal zu beachten und eine ordnungsgemäße Trennung des Schmutz- und Regenwassers (einschl. Drainagewasser) vorzunehmen. c) Betriebsverhältnisse Kläranlage Houverath Die Kläranlage in Houverath ist für 1.800 EW ausgelegt und hat folgende Zulaufwerte Zulaufwerte - 90 cbm Zulauf pro Std. Grenzwert gem. Genehmigung - 22 cbm Zulauf pro Std. Trockenwetter (Schmutzwasser) - > 150 cbm Zulauf pro Std. Spitzenwert bei Regenereignissen Konsequenzen aus der Überschreitung Fremdwasserbeseitigung und Sanierungsmaßnahmen mit hohem finanziellen Aufwand Höhere Gewässerbelastung durch erhöhten Zulauf von aufbereitetem Abwasser Höhere Abwasserabgabe ist die Folge Verursachung der Überschreitung Überhöhter Fremdwasserzulauf Der überhöhte Fremdwasserzulauf im Schmutzwasserkanal wird bei Regenereignissen und als Nachlauf in den folgenden Tagen registriert. Die Überschreitungen sind der Aufsichtsbehörde zu melden. d) Fremdwasserursache und zwischenzeitliche Prüfungen Der Fremdwasserzulauf kann auf Mängel im Kanalsystem oder auf Fehleinleitungen (Drainagen, Dachentwässerung) von den Grundstücken zurückzuführen sein. Viele Schachtbauwerke wurden in der Vergangenheit, vor allem in den unbefestigten Wirtschaftswegen, mit sogenannten Wasserstops nachgerüstet. Undichtigkeiten wurden behoben. Der Schmutzwasserkanal besteht überwiegend aus Kunststoffrohren. Bei den turnusmäßigen Untersuchungen mit der Kamera ist kein Fremdwassereintritt aufgefallen. Ungeachtet der Maßnahmen an der öffentlichen Kanalisation ist der Fremdwasserzulauf zur Kläranlage nach wie vor erheblich. Mit großem finanziellen und personellen Aufwand (rd. 5.000,00 €) durch die Stadtwerke konnten in der Vergangenheit 3 Grundstückseigentümer zur nachträglichen ordnungsgemäßen Anschlussnahme bewegt werden. Die Untersuchungen mit der Kamera (Beweisaufnahme) wurden vom Hauptkanal durchgeführt. Der Aufwand für solche Aktionen ist über den Erfolgsplan „Unterhaltung Kanalnetz“ zu finanzieren und belastet direkt den Gebührenhaushalt. Ab 11.01.2011 war mehrere Tage lang durch die große Schneeschmelze der Zulauf zur Kläranlage Houverath gegenüber dem Grenzwert wieder um ein Vielfaches überschritten. Durch die daraufhin unternommenen Schachtkontrollen und Kamerauntersuchungen sind erneut drei Anschlussstellen mit umfangreicher Fehleinleitung festgestellt worden. Der dafür erforderliche und betriebene Sach- und Personalaufwand wird auf ca. 2.000,00 € geschätzt. Seite 4 von Ratsdrucksache 418-IX e) Weiteres Verfahren Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden förmlich aufgefordert, die Einleitung des Niederschlags- und/oder Drainagewassers in den Schmutzwasserkanal zu unterlassen und an den Regenwasserkanal umzuklemmen. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, nach Änderung der Anschlussleitungen die Dichtheitsprüfung vorzunehmen, denn gem. § 61 a Abs. 4 LWG NRW ist losgelöst von der allgemein gesetzlichen Frist 31.12.2015 bei Änderung der Anschlussverhältnisse die Prüfung vorzuziehen. Im übrigen stellt der vorsätzliche oder fahrlässige Falschanschluss gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 6 EWS eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch ein Bußgeld geahndet werden kann. Obgleich keine Kommune es als erstrebenswert empfindet, Bürger mit Bußgeldverfahren zu überziehen, drängt sich zwangsläufig angesicht des hohen zu betreibenden Sach- und Personalaufwandes zur Ermittlung der Fehlanschlüsse die Frage auf, ob diese Handlungsweise so hingenommen und den übrigen Benutzern die Kosten aufgebürdet werden, oder doch ein Bußgeld verhängt wird. Überdies wird im Zuge der anstehenden Beratungen über die Dichtheitsprüfung und deren Zeitplan der Einzugsbereich der Kläranlage Houverath nicht ausgeblendet werden können. 2. Rechtliche Würdigung Nach dem Landeswassergesetz und der Wasserrahmenrichtlinie können, wegen der erhöhten Einleitmengen aus der Kläranlage in das Gewässer, an die Stadtwerke und die Stadt, im Rahmen der Gewässerunterhaltung, zusätzliche Anforderungen seitens der Aufsichtsbehörde gestellt werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Der Gebührenhaushalt wird zusätzlich belastet. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Stadtwerke stehen für Beratung und Information zur Verfügung. Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist aber, auf Verlangen, vom Grundstückseigentümer nachzuweisen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Fehleinleitungen müssen vor Ort abgestellt werden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen