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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
70 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
11.05.11, 18:01
Aktualisiert
17.05.11, 18:02
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.04.2011 - Der Bürgermeister Az: 21-11-30 Nr. der Ratsdrucksache: 493-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 17.05.2011 Rat 24.05.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Mies __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 493-IX 1. Sachverhalt: In seiner Sitzung am 29.03.2011 hat der Rat die Haushaltssatzung 2011 mit den Realsteuerhebesätzen für die Grundsteuer A in Höhe von 310 v. H. Grundsteuer B in Höhe von 400 v. H. Gewerbesteuer in Höhe von 413 v. H. beschlossen. Die Haushaltssatzung ist nicht genehmigungsfähig, so dass sich hinsichtlich der Gültigkeit der Realsteuerhebesätze die Notwendigkeit zum Erlass einer Hebesatzsatzung ergibt. Hierauf bezieht sich auch die als Anlage 2 beigefügte Verfügung der Kommunalaufsicht vom 14.04.2011. Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2011 wird auf § 25 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes verwiesen, der regelt, dass der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen ist. 2. Rechtliche Würdigung Das Nothaushaltsrecht gebietet die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen. 3. Finanzielle Auswirkungen Dauerhafte Einnahmeverbesserung in Höhe von rund 85.900,00 €. Für die Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Umlageberechnung der Kreisumlage ist in Bezug auf die Grundsteuer B darauf hinzuweisen, dass der landesdurchschnittliche fiktive Hebesatz von bisher 381 v. H. auf nunmehr 413 v. H. angehoben wurde. Demgegenüber soll mit der Hebesatzsatzung eine tatsächliche Anpassung von bisher 391 v. H. auf künftig 400 v. H. erfolgen. Daraus ergeben sich zwei Effekte: a) Das Land legt für seine Berechnungen eine höhere Steuerkraft der Stadt zugrunde. Damit fällt vereinfacht ausgedrückt die auszuzahlende Schlüsselzuweisung an die Stadt in der Differenz zwischen fiktiver und tatsächlicher Steuerkraft niedriger aus. b) Die Umlagegrundlagen, die die Basis für die zu zahlende Kreisumlage sind, fallen höher aus. Im Ergebnis ist daraus eine Verschlechterung für den städtischen Haushalt zu bejahen. Um dies zu vermeiden, müsste die Anhebung der Grundsteuer B nicht wie vorgesehen bei 400 v. H. sondern bei mindestens 413 v. H. liegen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Zu der moderaten Anhebung der Hebesätze besteht keine Alternative. Darüber hinaus wird damit die Vorgabe aus der beschlossenen Haushaltssatzung umgesetzt. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung) wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.