Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
70 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
11.05.11, 18:01
Aktualisiert
17.05.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.04.2011
- Der Bürgermeister Az: 21-11-30
Nr. der Ratsdrucksache: 493-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
17.05.2011
Rat
24.05.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung)
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Mies
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 493-IX
1. Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 29.03.2011 hat der Rat die Haushaltssatzung 2011 mit den
Realsteuerhebesätzen für die
Grundsteuer A in Höhe von
310 v. H.
Grundsteuer B in Höhe von
400 v. H.
Gewerbesteuer in Höhe von
413 v. H.
beschlossen.
Die Haushaltssatzung ist nicht genehmigungsfähig, so dass sich hinsichtlich der Gültigkeit der
Realsteuerhebesätze die Notwendigkeit zum Erlass einer Hebesatzsatzung ergibt. Hierauf bezieht
sich auch die als Anlage 2 beigefügte Verfügung der Kommunalaufsicht vom 14.04.2011.
Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2011 wird auf §
25 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes verwiesen, der regelt, dass der Beschluss über die
Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung
vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen ist.
2. Rechtliche Würdigung
Das Nothaushaltsrecht gebietet die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Dauerhafte Einnahmeverbesserung in Höhe von rund 85.900,00 €. Für die
Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Umlageberechnung der Kreisumlage ist in Bezug auf
die Grundsteuer B darauf hinzuweisen, dass der landesdurchschnittliche fiktive Hebesatz von
bisher 381 v. H. auf nunmehr 413 v. H. angehoben wurde. Demgegenüber soll mit der
Hebesatzsatzung eine tatsächliche Anpassung von bisher 391 v. H. auf künftig 400 v. H. erfolgen.
Daraus ergeben sich zwei Effekte:
a) Das Land legt für seine Berechnungen eine höhere Steuerkraft der Stadt zugrunde. Damit fällt
vereinfacht ausgedrückt die auszuzahlende Schlüsselzuweisung an die Stadt in der Differenz
zwischen fiktiver und tatsächlicher Steuerkraft niedriger aus.
b) Die Umlagegrundlagen, die die Basis für die zu zahlende Kreisumlage sind, fallen höher aus.
Im Ergebnis ist daraus eine Verschlechterung für den städtischen Haushalt zu bejahen. Um dies
zu vermeiden, müsste die Anhebung der Grundsteuer B nicht wie vorgesehen bei 400 v. H.
sondern bei mindestens 413 v. H. liegen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Zu der moderaten Anhebung der Hebesätze besteht keine Alternative. Darüber hinaus wird damit
die Vorgabe aus der beschlossenen Haushaltssatzung umgesetzt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die
Realsteuern des Haushaltsjahres 2011 (Hebesatzsatzung) wird in der Fassung des als Anlage 1
zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.