Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
79 kB
Datum
18.11.2014
Erstellt
14.11.14, 13:01
Aktualisiert
14.11.14, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Cr
Vorlage 107 /X.L.
Datum: 12.11.2014
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
18.11.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschat beschließt folgende Befreiungen von
der Baumschutzsatzung:
1.
Eine Douglasie, Antrag des Grundstückeigentümers Euskirchener Straße
23, 53947 Nettersheim-Tondorf
2.
Zwei Ahorne, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
3.
Ein Ahorn, Antrag des Grundstückeigentümers Hardtstraße 3, 53947
Nettersheim-Bouderath
Begründung:
Zu 1:
Auf dem Grundstück Euskirchener Straße 23 in Nettersheim-Tondorf stockt eine
Douglasie, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Äste des Baumes ragen zum Teil schon bis zum Dach des Wohnhauses, so
dass bei Windbruch Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus wird durch die Douglasie das gesamte Gartengrundstück verschattet. Am
Giebel und am Balkon des Wohnhauses ist aufgrund dieser Verschattung eine
sehr starke Grünspannentwicklung festzustellen. Weiterhin ist eine Entwicklung
des Gartengrundstücks nicht mehr möglich.
Aufgrund des Vorgenannten ist für die Douglasie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen.
Nach der Beseitigung des Baumes wird der Antragssteller das Gartengrundstück
neu gestalten und als Ersatz einen Obstbaum pflanzen.
Zu 2:
In der Greußstraße in Frohngau kurz vor der Ortsausfahrt stocken im öffentlichen
Straßenbereich zwei Ahorne, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Krone des linken Baumes ist komplett gebrochen (Windbruch), so dass ein
weiterer Erhalt nicht mehr möglich ist. Der rechte Baum weißt ebenfalls eine sehr
negative Entwicklung und Schadstellen im Stammbereich auf. Weiterhin stockt
der Baum in der zukünftigen Hofeinfahrt des Wohnhauses, welches derzeit dort
errichtet wird.
Aufgrund des Vorgenannten ist für die beiden Ahorne eine Befreiung von der
Baumschutzsatzung auszusprechen.
Mit dem Anlieger (Neubau) wurde vereinbart, dass er die beiden Bäume in Eigenleistung entfernt und als Ersatz einen neuen Ahorn im öffentlichen Straßenbereich nach Vorgabe durch die Gemeinde Nettersheim pflanzt.
3
Zu 3:
Auf dem Grundstück Hardtstraße 3 in Nettersheim-Bouderath befindet sich in der
Nähe des Wohnhauses ein Ahorn, der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kronenentwicklung des Baumes ist negativ. Darüber hinaus können bei
Windbruch Schäden am Wohnhaus nicht ausgeschlossen werden. Zudem haben
die Wurzeln des Baumes bereits das Pflaster vor dem Haustürbereich angehoben.
Aufgrund des Vorgenannten ist eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für
den Ahorn auszusprechen.
Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist.
gez. Pracht
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Bürgermeister