Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
05.12.14, 13:00
Aktualisiert
05.12.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 142 /X.L.
Datum: 28.11.2014
An den
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstag:
09.12.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
09.12.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
16.12.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Liste der Ermächtigungsübertragungen 2013
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt den Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2013 in Form der der
Vorlage 142 beigefügten Übersicht zu.
Begründung:
Nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre
nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen
bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Bereits mit Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2014 wurde unter anderem auch im Vorbericht der Rat über die mit dem Jahresabschluss 2013 vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen
für Investitionen bzw. Baumaßnahmen informiert.
Wenngleich § 22 Absatz 2 GemHVO NRW festlegt, dass die Ermächtigungen für
ihren Zweck weiter verfügbar bleiben, so ist eine Ermächtigungsübertragung insoweit sinnvoll, als nur durch dieses Verfahren sicher gestellt ist, dass für die
dann im Folgejahr erforderlichen Auszahlungen für Investitionen auch die Liquidität eingeplant und verfügbar gemacht wird.
Mit den Informationen über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinden
gegenüber dem Rat wird offen gelegt, wie weit von den gesetzlich eingeräumten
Möglichkeiten der Übertragung von Ermächtigungen sowie von der Inanspruchnahme von über das Haushaltsjahr hinaus weiter geltenden Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden ist. Unabhängig von dieser Vorinformation des Rates im
Rahmen der Haushaltsplanung des Folgejahres müssen im Jahresabschluss der
Gemeinde gleichwohl die Ermächtigungsübertragungen gesondert angegeben und
deutlich gemacht werden, wie und welchem Umfang sich die nicht in Anspruch
genommenen Ermächtigungen auf die gemeindliche Ergebnis- und Finanzrechnung auswirken.
In der beigefügten Übersicht sind die Ermächtigungsübertragungen aus 2013 in
das Haushaltsjahr 2014 dargestellt. Es handelt sich hierbei rein um Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 GemHVO
NRW. Die entsprechende Ermächtigungsübertragung führt im Finanzplan 2014
bei der betreffenden Maßnahme zum sogenannten „fortgeschriebenen Ansatz“.
Diese Ermächtigungsübertragungen wirken sich im Haushaltsjahr 2014 konkret
auf den Liquiditäts- bzw. Kreditbedarf der Gemeinde aus und beeinflussen nach
Fertigstellung der Maßnahmen und entsprechender Aktivierung des neuen Anlagevermögens die Ergebnisrechnung 2014 im Bereich der Auflösung der Sonderposten (soweit Fördermaßnahmen) sowie im Bereich der Abschreibungen.
3
Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Ermächtigungsübertragungen im Zuge
der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister