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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
98 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
05.12.14, 13:00
Aktualisiert
05.12.14, 13:00
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 142 /X.L. Datum: 28.11.2014 An den Rechnungsprüfungsausschuss Sitzungstag: 09.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 09.12.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 16.12.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW im Zuge des Jahresabschlusses 2013 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Liste der Ermächtigungsübertragungen 2013 Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat stimmt den Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2013 in Form der der Vorlage 142 beigefügten Übersicht zu. Begründung: Nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Bereits mit Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wurde unter anderem auch im Vorbericht der Rat über die mit dem Jahresabschluss 2013 vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für Investitionen bzw. Baumaßnahmen informiert. Wenngleich § 22 Absatz 2 GemHVO NRW festlegt, dass die Ermächtigungen für ihren Zweck weiter verfügbar bleiben, so ist eine Ermächtigungsübertragung insoweit sinnvoll, als nur durch dieses Verfahren sicher gestellt ist, dass für die dann im Folgejahr erforderlichen Auszahlungen für Investitionen auch die Liquidität eingeplant und verfügbar gemacht wird. Mit den Informationen über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinden gegenüber dem Rat wird offen gelegt, wie weit von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Übertragung von Ermächtigungen sowie von der Inanspruchnahme von über das Haushaltsjahr hinaus weiter geltenden Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden ist. Unabhängig von dieser Vorinformation des Rates im Rahmen der Haushaltsplanung des Folgejahres müssen im Jahresabschluss der Gemeinde gleichwohl die Ermächtigungsübertragungen gesondert angegeben und deutlich gemacht werden, wie und welchem Umfang sich die nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen auf die gemeindliche Ergebnis- und Finanzrechnung auswirken. In der beigefügten Übersicht sind die Ermächtigungsübertragungen aus 2013 in das Haushaltsjahr 2014 dargestellt. Es handelt sich hierbei rein um Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 GemHVO NRW. Die entsprechende Ermächtigungsübertragung führt im Finanzplan 2014 bei der betreffenden Maßnahme zum sogenannten „fortgeschriebenen Ansatz“. Diese Ermächtigungsübertragungen wirken sich im Haushaltsjahr 2014 konkret auf den Liquiditäts- bzw. Kreditbedarf der Gemeinde aus und beeinflussen nach Fertigstellung der Maßnahmen und entsprechender Aktivierung des neuen Anlagevermögens die Ergebnisrechnung 2014 im Bereich der Auflösung der Sonderposten (soweit Fördermaßnahmen) sowie im Bereich der Abschreibungen. 3 Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Ermächtigungsübertragungen im Zuge der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister