Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
95 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
05.12.14, 13:00
Aktualisiert
05.12.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 140 /X.L.
Datum: 03.12.2014
An den
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstag:
09.12.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Prüfung der den kreisangehörigen Kommunen vom Kreis zur Durchführung übertragenen Aufgaben
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Rundverfügung des Landrates vom 25.09.2014
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt den Bürgermeister, mit dem Landrat des Kreises Euskirchen dahingehend Verhandlungen zu führen, dass die
Rechnungsprüfung der delegierten Aufgabenbereiche durch die entsprechend
vorhandenen Fachkräfte beim Rechnungsprüfungsamt des Kreises Euskirchen
erfolgt.
Begründung:
Mit Rundverfügung vom 30.04.2008 wurden die kreisangehörigen Kommunen
aufgefordert, hinsichtlich der Prüfung der vom Kreis zur Durchführung übertragenen Aufgaben durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die örtliche
Rechnungsprüfung wie folgt zu verfahren:
Soweit bisher noch nicht geschehen, werden Sie gebeten, ab sofort neben der
Prüfung der delegierten Aufgaben nach dem SGB XII (Sozialhilfe einschließlich
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) auch die Prüfung der durch
Satzung zur Durchführung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Erhebung und dem Erlass von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sicherzustellen.
Das Ergebnis der Prüfung bitte ich in Form von aussagefähigen Unterlagen zeitnah in zweifacher Ausfertigung an den Kreis zu übersenden.
Mit dem beigefügten Schreiben des Landrats vom 25.09.2014 verweist dieser
nunmehr nochmals an die o. a. Rundverfügung und die hierin dokumentierte
Verpflichtung der örtlichen Prüfungsgremien (Rechnungsprüfungsausschüsse
bzw. Rechnungsprüfungen), in die Prüfung der Jahresabschlüsse die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus denen den kreisangehörigen Kommunen
vom Kreis zur Durchführung übertragenen Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe
sowie Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen einzubeziehen.
Der Bitte des Landrats, diese Rundverfügung dem Rechnungsprüfungsausschuss
zur Kenntnis zu geben, wird hiermit Rechnung getragen.
Entgegen den Ausführungen dieser Rundverfügung hegen wir nach wie vor äußerste Bedenken, den Mitgliedern der örtlichen Rechnungsprüfungsausschüsse
die Verantwortung einer analog zu den Prüfungsstandards nach den Vorschriften
des § 101 GO NRW und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen
für die zum Teil äußerst komplexen Verwaltungsvorgänge in diesen Bereichen zu
übertragen. Nach unserer Einschätzung ist ohne fundierte und stets an die aktuelle Rechtslage angepasste Fachkenntnisse eine rechtssichere Prüfung der Unterlagen, inwiefern alle geltenden rechtlichen Vorschriften beachtet worden sind und
die sicherstellt, dass Unregelmäßigkeiten, die für die Rechnungslegung wesentlich
sind, mit hinreichender Sicherheit aufgedeckt werden, nicht möglich ist.
Beim Rechnungsprüfungsamt des Kreises Euskirchen sind jedoch bekanntermaßen entsprechende Fachleute tätig, die zum Teil auch schon in früheren
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kameralen Jahren die entsprechenden Überprüfungen in den Verwaltungshäusern
durchgeführt haben, so dass vorgeschlagen wird, mit dem Landrat dahingehend
Verhandlungen zu führen, dass zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
rechtssicheren Prüfung und aus Gründen der Verantwortung gegenüber den
Mandatsträgern in den örtlichen Rechnungsprüfungsausschüssen künftig eine
Prüfung der vom Kreis delegierten Verwaltungsvorgänge über deren Rechnungsprüfungsstelle erfolgen soll. Hierdurch wäre zudem eine einheitliche Vorgehensweise in diesen Bereichen in allen kreisangehörigen Kommunen gewährleistet.
gez. Pracht
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Bürgermeister