Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
82 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 13:00
Aktualisiert
13.03.15, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 177 /X.L.
Datum: 09.03.2015
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
17.03.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
24.03.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Überprüfung einer Rückführung der gemeindlichen Eigenbetriebe in den Kernhaushalt der Gemeinde Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, aus Gründen der Synergieeffekte für die Gemeinde Nettersheim und damit zur Unterstützung einer Haushaltskonsolidierung
unter Beteiligung der Kommunalaufsicht und Gemeindeprüfungsanstalt, der Finanzbehörde und des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sowie ggf. unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine fachlich
fundierte Überprüfung einer Rückführung der gemeindlichen Eigenbetriebe in den
Kernhaushalt der Gemeinde Nettersheim durchzuführen.
Der Gemeinderat ist über den Fortgang in der Angelegenheit weiter zu unterrichten, mit dem Ziel, vor Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2016 eine Entscheidung in der Angelegenheit herbeizuführen.
Begründung:
Mit der Ablösung der kameralen Buchführung durch das doppische Rechnungssystem ist ein wichtiger Grund für die Bildung von Eigenbetrieben weggefallen, so
dass die Kommunen prüfen sollten, welche Vorteile ihnen diese Betriebsform bietet bzw. Alternativen analysieren und bewerten.
Fragen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise
- Re-Integration oder Stärkung des Eigenbetriebes
- Kompetenzverteilung zwischen Eigenbetrieb und Kernverwaltung
- Kaufmännische oder kommunale Doppik
- Ablauf der Prozesse zwischen Kernverwaltung und Eigenbetriebe
Durch die Rückführung des Eigenbetriebes in die allgemeine Verwaltung wird aus
einem bisherigen Eigenbetrieb ein sogenannter Regiebetrieb.
Die Eigenbetriebe – wie sie momentan in den Bereichen Abwasser, Biowärme und
Wasser bestehen – sind organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte
Einrichtungen, die mit einer Betriebssatzung und einem eigenen Rechnungswesen versehen sind. Die Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit (§ 114 GO NRW), die nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung NRW und den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden. Gemäß § 14
EigVO NRW hat der Eigenbetrieb jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Zudem ist er nach § 20 EigVO NRW vierteljährlich zur Aufstellung von Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Ausführung des Vermögensplans verpflichtet. Desweiteren ist nach § 21 EigVO NRW
für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen,
der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht besteht.
Ein Regiebetrieb hingegen wäre ein wirtschaftlich und rechtlich unselbständiger
Betriebszweig der Gemeinde und würde folglich in normalen Haushaltsplan der
Gemeinde (in Form einer separaten Kostenstelle) ausgewiesen.
Durch die Rückführung der Eigenbetriebe und der Weiterführung dieser Geschäftsbereiche im Rahmen eines Regiebetriebes können diverse Vorteile entstehen. Zunächst fallen ggf. für einen Regiebetrieb geringere Verwaltungskosten an
und es entstehen keine Kosten für die Aufstellung von Wirtschaftsplänen, Zwischenberichten und Jahresabschlüssen. Zudem würden die separaten Prüfungsgebühren für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Gemeindeprüfungs-
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anstalt entfallen. Neben den finanziellen Vorteilen können aber auch Vorteile organisatorischer bzw. haushaltsmäßiger Natur entstehen. In Anbetracht von Regiebetrieben besteht zudem eine größere Flexibilität in der Gesamtfinanzierung
der kommunalen Aufgaben. Darüber hinaus fällt beispielsweise auch die Pflicht
zur Bildung eines Betriebsausschusses, der zur Überwachung der Betriebsleitung
des Eigenbetriebes gebildet werden muss (§ 5 EigVO NRW), weg.
Zudem würde durch Wegfall der Sondervermögen auch die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für die Zukunft entfallen.
Die Überprüfung einer Rückführung der Eigenbetriebe sollte fachlich fundiert über
Kommunalaufsicht, GPA, NWStGB NW, Finanzbehörde und ggf. unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet werden.
Vor einer entsprechenden Umwandlung müssen beispielsweise auch die steuerlichen Konsequenzen beurteilt werden, wie z. B. inwieweit für einen Betrieb gewerblicher Art für steuerliche Zwecke eine getrennte Buchführung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erforderlich ist.
Die Auswirkungen auf die Bilanz der Gemeinde müssen zudem ebenfalls überprüft werden, da die Vermögensgegenstände des Eigenbetriebes bisher nach den
Grundsätzen des HGB bewertet worden sind. Hier muss geklärt werden, ob hierzu eine Neubewertung nach dem NKF erforderlich wäre.
Zudem muss geklärt werden, wie die zweckgebundenen Rücklagen der Eigenbetriebe in die gemeindliche Bilanz einfließen.
Anzumerken bleibt in jedem Fall, dass sich zur Haushaltssicherung Synergieeffekte im Bereich des Personals, der Prüfungskosten und ggf. auch der Sachkosten
für den Ergebnishaushalt ergeben würden.
In einer zunächst Grobeinschätzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und
Gemeindebundes machen diese darauf aufmerksam, dass durch den Ausweis
dieser Bereiche im Gesamthaushalt der Gemeinde ein gewisser
Transparenzverlust (keine eigene Bilanz und kein separater Jahresabschluss)
verbunden sei.
Auffallend ist zudem, dass nur wenige Beispiele einer bereits durchgeführten
Umwandlung von Eigenbetrieben in Regiebetrieben bekannt geworden sind.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Bürgermeister zu ermächtigen, im Sinne eines zusätzlichen Beitrags zur Haushaltssicherung den Überprüfungsprozess zur
Umwandlung der Eigenbetriebe in Regiebetriebe fachlich fundiert und unter Beteiligung der Fachstellen fortzuführen und hierzu im weiteren Jahresverlauf zu
berichten, mit dem Ziel, eine Entscheidung bereits vor Erstellung des Haushaltsplanentwurfs 2016 herbeizuführen.
gez. Pracht
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Bürgermeister