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Beschlussvorlage (Novellierung des Landesjagdgesetzes)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
135 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
22.05.15, 11:00
Aktualisiert
22.05.15, 11:00
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB III - Vorlage 234 /X.L. Datum: 13.05.2015 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 26.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 16.06.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Novellierung des Landesjagdgesetzes Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum neuen Landesjagdgesetz (Ökologisches Landesjagdgesetz) zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die durch das Gesetz neu geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten in vollem Umfange zugunsten einer produktiven, nachhaltigen Forstwirtschaft zu nutzen. Begründung: Der Landtag hat am 29.04.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes NRW und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Landesjagdgesetz) beschlossen. Die jeweiligen Drucksachen, Vorlagen und Beschlussprotokolle können unter http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuel le_Gesetzgebungsverfahren/Jagdgesetz/index.jsp eingesehen werden. Durch das neue Landesjagdgesetz werden die Belange der Land- und Forstwirtschaft zur Erreichung einer angepassten Wilddichte stärker berücksichtigt und Instrumentarien geschaffen, die gesetzten Ziele des Forstbetriebes leichter als bisher zu erreichen. Im Folgenden sind einige wesentliche Inhalte des neuen Landesjagdgesetzes wiedergegeben: „§ 1 Ziele des Gesetzes“ (Auszug) (3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen 1. Die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirt schaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Natur verträglichen Erholung auszugleichen, … … 4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel artenreiche, sich verjüngende Wälder, ermöglicht wird. 3 Vegetationsgutachten - § 22 (5) LJG NRW - Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde (Landesbetrieb Wald- und Holz) im regelmäßigen Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zur Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung (Verbissgutachten) zu erstellen. - Dieses Verbissgutachten wird bei der Abschussplanung herangezogen [§22 (4) a LJG NRW] Abschussplanung (§22 LJG NRW) - Abschussbestätigung nur noch im Benehmen mit dem Jagdbeirat - Beim Rotwild ist Kriterium ausschließlich das Alter des männlichen Schalenwildes. Es gibt keine Güteklasseneinteilung mehr. - Hegegemeinschaften können Abschusskriterien zur Erhaltung artgerechter Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagd und Wildbiologie und der Unteren Jagdbehörde erlassen. - Die amtliche Trophäenschau entfällt. Die Jagdbehörde kann für Rotwild die Vorlage der Trophäen und der Unterkiefer für weibliches Rotwild innerhalb von 2 Jahren verlangen. - Abschaffung des behördlichen Abschussplanes für Rotwild. Jagdzeiten Bei Rotwild darf bereits im Mai auf Schmaltiere und Schmalspießer gejagt werden. Der Juni und Juli werden zur Schonzeit. Die Kernjagdzeit von Anfang August endet bereits am 15.01.. Bei übermäßigen Wildschäden können zeitlich begrenzte Ausnahmen durch die Untere Jagdbehörde zugelassen werden. Fütterung Es besteht kein „Fütterungszwang“ mehr. Fütterung vom 01.01. bis 31.02. mit Heu und Anwelksilage möglich Wildwiesen Es sind nur noch Wildwiesen im Wald zugelassen. Die Anlage von Flächen mit jährlicher Neubestellung (Wildacker) ist im Wald verboten. Rotwildhegegemeinschaften § 8 (2) - Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, Bis zum Ende des Sommers wird von der obersten Forstbehörde eine Mustersatzung der Verwaltung vorliegen. 4 Sonstiges - Mindestpachtdauer: Absenkung von 9 auf 5 Jahre - Wildschadenanmeldefrist für landwirtschaftliche Flächen auf 2 Wochen. Neue Musterformulare. Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung zu beauftragen, die durch das Gesetz neu geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten in vollem Umfange zugunsten einer produktiven, nachhaltigen Forstwirtschaft zu nutzen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister