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Mitteilungsvorlage (Überarbeitung der Gestaltungssatzung hier: Sachstand)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
71 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
29.03.11, 18:01
Aktualisiert
29.03.11, 18:01
Mitteilungsvorlage (Überarbeitung der Gestaltungssatzung
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 11.03.2011 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Sh Nr. der Ratsdrucksache: 462-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 05.04.2011 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Überarbeitung der Gestaltungssatzung hier: Sachstand __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Seit März 2009 befindet sich die Gestaltungsatzung der Stadt Bad Münstereifel aus dem Jahr 1986 in Überarbeitung. Der von Prof. Dr.-Ing. Michael Werling erarbeitete Entwurf wurde in insgesamt 7 Sitzungen mit Vertretern aus Bürgerschaft, Förderkreis für Denkmalpflege, Kur- und Verkehrsverein, Hotel- und Gaststättengewerbe, Parteien und ortsansässigen Architekten erörtert. Frau Dr. Herzog vom LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland ist von Anfang an in das Verfahren mit eingebunden. Ende Februar 2010 fand mit den Fachbehörden des Kreises ein Erörterungstermin statt bei dem verschiedene Anregungen vorgebracht wurden. Die vorgebrachten Änderungsvorschläge und Anregungen aus den Arbeitskreissitzungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Auf Grund intensiver zeitlicher Inanspruchnahme des Personals des Stadtentwicklungsamtes bei anderen Projekten und Aufgaben ist die Fortführung der Bearbeitung in 2010 ins Stocken geraten. Im Dezember 2010 wurde der geänderte Entwurf der Gestaltungssatzung mit einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Bau- und Denkmalrecht spezialisiert ist und auch umfangreiche Referenzen von Denkmalbereichs- und Gestaltungsatzungen bei anderen Städten nachweisen Seite 2 von Ratsdrucksache 462-IX kann, durchgesprochen. Nunmehr ist am 24.02.2011 eine Ersteinschätzung des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der im Besprechungstermin mit der Verwaltung und nach seiner Prüfung herausgearbeiteten „Brennpunkte“ eingegangen. Brennpunkte sind: 1. Abstandsflächenregelung 2. Dachaufbauten (Parabolantennen, Solar- und Photovoltaikanlagen 3. Werbeanlagen 4. Solarnutzung Weitere Problemschwerpunkte sind: 1. Abweichungen 2. Verunstaltungsverbote 3. Verknüpfung Sondernutzungsrecht und Gestaltungsrecht 4. Konformität mit dem übrigen Satzungsrecht Diese Stellungnahme, die nachfolgend auszugsweise in der Anlage 1 beigefügt ist, dient der Verwaltung als Arbeitsgrundlage, um die kritischen Punkte neu zu fassen und entsprechend den Vorgaben, zu ändern. Es muss eine möglichst rechtssichere Satzung erstellt werden. Aus Kostengründen wird die Verwaltung den Entwurf auf Grundlage dieser Stellungnahme überarbeiten sowie die erforderliche und sehr umfangreiche Präambel und Begründung zu den einzelnen Vorschriften erarbeiten und formulieren. Der Rechtsanwalt nimmt dann eine Endprüfung vor. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Entwurf der Satzung insgesamt zu umfangreich und in der Praxis kaum noch handhabbar ist. Dies wurde auch von den Fachbehörden und der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen so gesehen. Ein entsprechender Bezug zur derzeit gültigen Denkmalbereichssatzung, die erst im Jahr 2004 aktualisiert wurde, kann wie empfohlen hergestellt werden. Außerdem ist zu beachten, dass beim Erlass der Gestaltungssatzung die baugestalterischen Absichten der Gemeinde in einer solchen Satzung zum Ausdruck kommen müssen und insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, vor allem das Übermaßverbot, eine angemessene Abwägung der widerstreitenden Interessen (Denkmalschutz gegenüber Eigentümern / Gewerbetreibenden) erkennbar sein muss. Es dürfen keine Willkür und keine unbestimmten Rechtsbegriffe darin enthalten sein, vor allem aber muss der Abwägungsvorgang gerichtlich überprüfbar sein. Die sogenannten Brennpunkte müssen in die einzelnen möglichst knapp gehaltenen Vorschriften eingearbeitet und neu formuliert werden. Aus dem reinen Satzungstext wird daher noch eine Gestaltungsfibel/Handbuch für die Bürger und Fachbehörden erarbeitet werden. Dies war unter anderem ein Vorschlag aus den Arbeitskreissitzungen wie auch von den Fachbehörden. Ziel soll es sein, vor der Sommerpause die geprüfte Satzung in den Gremien öffentlich vorzustellen. 2. Rechtliche Würdigung Die Satzung wird auf der Grundlage des § 86 BauO NRW in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften nach § 7 der Gemeindeordnung (GO) erlassen. Gem. § 3 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 1 und § 22 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) ist die Stadt rechtlich verpflichtet, die Aufgaben der Denkmalpflege durchzuführen. Hinzu kommt die Verpflichtung gem. § 5 DSchG, den historischen Stadtkern durch Erlass einer Satzung zu erhalten und zu bewahren. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die juristische Überprüfung, weitere Termine und Veranstaltungen sowie die Erstellung der der Endfassung und Gestaltungsfibel sind insgesamt ca. 12.000,- – 15.000,- € eingeplant. Wobei Seite 3 von Ratsdrucksache 462-IX davon ca. 4.000 € für die juristische Beratung und Bearbeitung bisher schon angefallen sind. Im Haushalt 2009 und 2010 waren Mittel in Höhe von 13.000,- € bereitgestellt. Für das Haushaltsjahr 2011 wurden 15.000 € veranschlagt. Die Vorraussetzungen des § 82 GO sind erfüllt, wonach die Gemeinde nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen / 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen / 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel / Dem Ausschuss zur Kenntnis.