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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
136 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 11:01
Aktualisiert
05.03.15, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen;
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen;
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen;
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen;
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 176 /X.L. Datum: 19.02.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 10.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 17.03.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 24.03.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 für die Unterschreitung der Dachneigung bei Einzelhäusern von 35° - 45° auf 30° sowie die Überschreitung der max. Traufhöhe, die im Bebauungsplan G 14 auf max. 3,50 m festgesetzt ist, um 1,56 m auf 5,06 m zuzustimmen. Darüber hinaus wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 zu erteilen. Begründung: Im Rahmen von Grunderwerbsanfragen im Baugebiet G 14 zum Jahresende erfolgten auch Anfragen bezüglich besonderer Gestaltungsvarianten von Wohngebäuden, die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichen. Für das nachfolgend beantragte Bauvorhaben wurde bei einem interfraktionellen Gespräch grundsätzlich Abstimmung erzielt. Auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Ein entsprechender Bauantrag liegt vor. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14 (hier: In den sechs Morgen). Festgesetzt ist in diesem Bebauungsplan, dass als Dachformen nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35° - 45° (bei Einzelhäusern) zulässig sind. Das beantragte Bauvorhaben weist eine Dachneigung von 30° auf. Das Erfordernis dieser Dachneigung begründen die Bauherren wie folgt: „Die Dachneigung soll auf 30° reduziert werden, um im Dachboden nicht zu viel Rauminhalt zu erhalten, der das Bauvorhaben zu sehr verteuern würde und nicht genutzt werden könnte, lediglich zu Stauzwecken.“ Durch die Frontlänge des Gebäudes, die sich auf 15,60 m beläuft, hat es bereits den Charakter eines Doppelhauses, das bei einem steileren Dach die umliegende 3 Bebauung durch die Wuchtigkeit optisch bedrängen würde. Doppelhäuser sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 mit einer Dachneigung von 25° - 30° zulässig. Der in Flachdachbauweise vorgelagerte Anbau zur Straße „In den sechs Morgen“ hin lockert den massigen Baukörper zusätzlich auf. Die angrenzende Doppelgarage soll ebenfalls mit einem Flachdach versehen werden, was die Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 zulassen. Die vorgesehene zweigeschossige Bauweise und die geringere Dachneigung zieht dabei eine Erhöhung der Traufe nach sich, die beim geplanten Bauvorhaben mit 5,06 m vorgesehen ist. Im Übrigen werden Dacheinschnitte wie Dachgauben, Dachflächenfenster etc. nicht vorgesehen. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vom Grundsatz her kann festgestellt werden, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Durch die Firsthöhe von 8,32 m (zulässig: 8,50 m) wird der Baukörper über die bereits vorhandene Bebauung nicht hinausragen. Darüber hinaus sind aus der Historie heraus in den Ortskernen Altbauten (z. B. Bruchsteingebäude) in zweigeschossiger Bauweise, mit dieser Dachneigung und der jetzt geplanten Traufhöhe vorhanden, so dass diese Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Der finanzielle Aspekt, den die Bauherren bei einer steileren Dachgestaltung mit höheren Kosten beziffern und zu einer unbeabsichtigten Härte führen würden, sollte bei diesem Bauköpervolumen unberücksichtigt bleiben. 4 Im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen eine Beteiligung der benachbarten Grundstückseigentümer durchführen, so dass damit die Interessen der Nachbarschaft ebenfalls abgefragt werden. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 für die Unterschreitung der Dachneigung bei Einzelhäusern von 35° - 45° auf 30° sowie die Überschreitung der max. Traufhöhe, die im Bebauungsplan G 14 auf max. 3,50 m festgesetzt ist, um 1,56 m auf 5,06 m zuzustimmen. Darüber hinaus wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 zu erteilen. Eine Skizze der Baugestaltung wie zuvor beschrieben, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Darüber hinaus sind die betroffenen Grundstücke im Baugebiet G 14 im anliegenden Lageplan gekennzeichnet. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister