Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
136 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 11:01
Aktualisiert
05.03.15, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 176 /X.L.
Datum: 19.02.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
10.03.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
17.03.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
24.03.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim,
Zur Klosterquelle/Hasenweg/In den sechs Morgen;
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 für die Unterschreitung der Dachneigung bei Einzelhäusern
von 35° - 45° auf 30° sowie die Überschreitung der max. Traufhöhe, die im Bebauungsplan G 14 auf max. 3,50 m festgesetzt ist, um 1,56 m auf 5,06 m zuzustimmen. Darüber hinaus wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zum
Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den
Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 zu erteilen.
Begründung:
Im Rahmen von Grunderwerbsanfragen im Baugebiet G 14 zum Jahresende erfolgten auch Anfragen bezüglich besonderer Gestaltungsvarianten von Wohngebäuden, die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichen. Für das
nachfolgend beantragte Bauvorhaben wurde bei einem interfraktionellen Gespräch grundsätzlich Abstimmung erzielt.
Auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 ist
die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Ein
entsprechender Bauantrag liegt vor. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des
rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14 (hier: In den sechs Morgen).
Festgesetzt ist in diesem Bebauungsplan, dass als Dachformen nur Sattel-,
Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35° - 45° (bei Einzelhäusern) zulässig sind.
Das beantragte Bauvorhaben weist eine Dachneigung von 30° auf. Das Erfordernis dieser Dachneigung begründen die Bauherren wie folgt:
„Die Dachneigung soll auf 30° reduziert werden, um im Dachboden nicht zu viel
Rauminhalt zu erhalten, der das Bauvorhaben zu sehr verteuern würde und nicht
genutzt werden könnte, lediglich zu Stauzwecken.“
Durch die Frontlänge des Gebäudes, die sich auf 15,60 m beläuft, hat es bereits
den Charakter eines Doppelhauses, das bei einem steileren Dach die umliegende
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Bebauung durch die Wuchtigkeit optisch bedrängen würde. Doppelhäuser sind
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 mit einer Dachneigung von
25° - 30° zulässig.
Der in Flachdachbauweise vorgelagerte Anbau zur Straße „In den sechs Morgen“
hin lockert den massigen Baukörper zusätzlich auf. Die angrenzende Doppelgarage soll ebenfalls mit einem Flachdach versehen werden, was die Festsetzungen
des Bebauungsplanes G 14 zulassen.
Die vorgesehene zweigeschossige Bauweise und die geringere Dachneigung zieht
dabei eine Erhöhung der Traufe nach sich, die beim geplanten Bauvorhaben mit
5,06 m vorgesehen ist. Im Übrigen werden Dacheinschnitte wie Dachgauben,
Dachflächenfenster etc. nicht vorgesehen.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Vom Grundsatz her kann festgestellt werden, dass die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Durch die Firsthöhe von 8,32 m (zulässig: 8,50 m) wird
der Baukörper über die bereits vorhandene Bebauung nicht hinausragen. Darüber
hinaus sind aus der Historie heraus in den Ortskernen Altbauten (z. B. Bruchsteingebäude) in zweigeschossiger Bauweise, mit dieser Dachneigung und der
jetzt geplanten Traufhöhe vorhanden, so dass diese Abweichung städtebaulich
vertretbar ist.
Der finanzielle Aspekt, den die Bauherren bei einer steileren Dachgestaltung mit
höheren Kosten beziffern und zu einer unbeabsichtigten Härte führen würden,
sollte bei diesem Bauköpervolumen unberücksichtigt bleiben.
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Im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen eine
Beteiligung der benachbarten Grundstückseigentümer durchführen, so dass damit die Interessen der Nachbarschaft ebenfalls abgefragt werden.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes G 14 für die Unterschreitung der Dachneigung bei Einzelhäusern von 35° - 45° auf 30° sowie die Überschreitung der max. Traufhöhe, die
im Bebauungsplan G 14 auf max. 3,50 m festgesetzt ist, um 1,56 m auf 5,06 m
zuzustimmen. Darüber hinaus wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen
zum Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage
auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 359, 360 und 361 zu
erteilen.
Eine Skizze der Baugestaltung wie zuvor beschrieben, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Darüber hinaus sind die betroffenen Grundstücke im Baugebiet G
14 im anliegenden Lageplan gekennzeichnet.
gez. Pracht
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Bürgermeister