Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
07.04.11, 18:02
Aktualisiert
14.04.11, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.04.2011
- Der Bürgermeister Az: 51-10-10 Le
Nr. der Ratsdrucksache: 483-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
12.04.2011
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Mietförderung für ehemals städtische Kindertageseinrichtungen
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund von Bestrebungen in der Gemeinde Weilerswist, gemeindliche
Kindertageseinrichtungen in freie Trägerschaft zu überantworten, wird in der Tagespresse u. a. die
Frage der Mietförderung und in dem Zusammenhang auch der zurückliegende Trägerwechsel in
Bad Münstereifel thematisiert.
Ohne die örtlichen Gegebenheiten in Weilerswist und die Anzahl der dort öffentlich geförderten
kommunalen Kindergartengruppen bis ins Detail zu kennen, bedarf die Presseberichterstattung
der Kommentierung:
1.
Die Stadt Bad Münstereifel ist als Kommune im Nothaushaltsrecht aufgrund der bekannten
Gesetzes- und Erlasslage zu § 82 GO dem Prinzip der Gesamtdeckung unterworfen. Eine
Budgetbildung“ für bestimmte Maßnahmen, beispielsweise die Förderung von
Kindertagesstätten, ist unzulässig. Gleichwohl verfolgt die Verwaltung mit Interesse die
Verhandlungen zwischen dem Kreis Euskirchen als Untere Kommunalaufsicht und der
Gemeinde Weilerswist. Sollten sich hierbei neue Erkenntnisse und Spielräume ergeben,
Seite 2 von Ratsdrucksache 483-IX
wird die Verwaltung diese gerne nutzen, um mit der Kommunalaufsicht ein Budget
„Mieteinnahmen“ zu vereinbaren (s. u. Ziff. 2. und 3.) mit dem Zweck, diese Mittel für den
Ausbau der U3-Betreuung sowie die Unterhaltung von Dach und Fach der
Kindertagesstätten zu verwenden.
2.
Hinsichtlich der Erzielbarkeit von Mieteinnahmen gelten in Weilerswist und Bad
Münstereifel die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus § 11 der
Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz (DVO KiBiz) ergeben. Nach Abs. 3
dieser Vorschrift ist in den Tageseinrichtungen, in denen Bauten oder Ersteinrichtungen
aus öffentlichen Investitionszuschüssen gefördert wurden und die Zweckbindung (Bau
25/30 Jahre, Ersteinrichtung 10 Jahre) noch andauert, eine Mietförderung grundsätzlich
ausgeschlossen (Stichwort: Verbot der Doppelförderung).
3.
Im Stadtgebiet von Bad Münstereifel sind im Verlauf der zurückliegenden Jahrzehnte alle
ehemals
städtischen
Kindertageseinrichtungen
bzw.
die
dort
beheimateten
Kindergartengruppen in unterschiedlichem Maße in den Genuss von Landes- und
Kreiszuschüssen gekommen. Dies trifft überwiegend auch auf die kommunalen
Tageseinrichtungen der Gemeinde Weilerswist zu. Die Förderkulissen erstreckten sich auf
Neu-, Um- oder Anbauten im Rahmen des Ausbauprogramms (1995 bis 2001), die
Ersteinrichtung oder die Förderung von Teilgewerken (Dachsanierung, Fenstererneuerung
o. ä.). Die Höhe der einzelnen Landes- und Kreiszuschüsse divergierte dabei erheblich.
Auf Frist wahrenden Antrag des DRK als Träger der vormals städtischen
Tageseinrichtungen hat das Landesjugendamt in einer entsprechenden schriftlichen
Mitteilung vom 26.08.2010 eine Mietförderung in Aussicht gestellt, „wenn die Stadt Bad
Münstereifel die seinerzeit geleisteten investiven Landeszuschüsse zuzüglich Zinsen in
voller Höhe erstattet.“ Die Frage der Rückzahlung von Investitionszuschüssen ist folglich
im Einzelfall – ggfls. gruppenbezogen - auf der Grundlage der gem. DVO KiBiz zu
erwartenden Mieteinnahme, der Höhe der Einzelförderung (einschl. Verzinsung) und der
verbleibenden Zweckbindung betriebswirtschaftlich zu beurteilen. Die hierfür erforderlichen
und vom Landesjugendamt schriftlich zugesagten Grunddaten liegen bisher trotz
mehrfacher Erinnerung noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist und die Daten
entscheidungsreif ausgewertet sind, werden die zuständigen städtischen Gremien mit der
Angelegenheit weiter befasst.
2. Rechtliche Würdigung
S. o.
3. Finanzielle Auswirkungen
Sind noch zu ermitteln.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.