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Mitteilungsvorlage (Mietförderung für ehemals städtische Kindertageseinrichtungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
07.04.11, 18:02
Aktualisiert
14.04.11, 18:06
Mitteilungsvorlage (Mietförderung für ehemals städtische Kindertageseinrichtungen) Mitteilungsvorlage (Mietförderung für ehemals städtische Kindertageseinrichtungen)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.04.2011 - Der Bürgermeister Az: 51-10-10 Le Nr. der Ratsdrucksache: 483-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 12.04.2011 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Mietförderung für ehemals städtische Kindertageseinrichtungen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Vor dem Hintergrund von Bestrebungen in der Gemeinde Weilerswist, gemeindliche Kindertageseinrichtungen in freie Trägerschaft zu überantworten, wird in der Tagespresse u. a. die Frage der Mietförderung und in dem Zusammenhang auch der zurückliegende Trägerwechsel in Bad Münstereifel thematisiert. Ohne die örtlichen Gegebenheiten in Weilerswist und die Anzahl der dort öffentlich geförderten kommunalen Kindergartengruppen bis ins Detail zu kennen, bedarf die Presseberichterstattung der Kommentierung: 1. Die Stadt Bad Münstereifel ist als Kommune im Nothaushaltsrecht aufgrund der bekannten Gesetzes- und Erlasslage zu § 82 GO dem Prinzip der Gesamtdeckung unterworfen. Eine Budgetbildung“ für bestimmte Maßnahmen, beispielsweise die Förderung von Kindertagesstätten, ist unzulässig. Gleichwohl verfolgt die Verwaltung mit Interesse die Verhandlungen zwischen dem Kreis Euskirchen als Untere Kommunalaufsicht und der Gemeinde Weilerswist. Sollten sich hierbei neue Erkenntnisse und Spielräume ergeben, Seite 2 von Ratsdrucksache 483-IX wird die Verwaltung diese gerne nutzen, um mit der Kommunalaufsicht ein Budget „Mieteinnahmen“ zu vereinbaren (s. u. Ziff. 2. und 3.) mit dem Zweck, diese Mittel für den Ausbau der U3-Betreuung sowie die Unterhaltung von Dach und Fach der Kindertagesstätten zu verwenden. 2. Hinsichtlich der Erzielbarkeit von Mieteinnahmen gelten in Weilerswist und Bad Münstereifel die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus § 11 der Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz (DVO KiBiz) ergeben. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist in den Tageseinrichtungen, in denen Bauten oder Ersteinrichtungen aus öffentlichen Investitionszuschüssen gefördert wurden und die Zweckbindung (Bau 25/30 Jahre, Ersteinrichtung 10 Jahre) noch andauert, eine Mietförderung grundsätzlich ausgeschlossen (Stichwort: Verbot der Doppelförderung). 3. Im Stadtgebiet von Bad Münstereifel sind im Verlauf der zurückliegenden Jahrzehnte alle ehemals städtischen Kindertageseinrichtungen bzw. die dort beheimateten Kindergartengruppen in unterschiedlichem Maße in den Genuss von Landes- und Kreiszuschüssen gekommen. Dies trifft überwiegend auch auf die kommunalen Tageseinrichtungen der Gemeinde Weilerswist zu. Die Förderkulissen erstreckten sich auf Neu-, Um- oder Anbauten im Rahmen des Ausbauprogramms (1995 bis 2001), die Ersteinrichtung oder die Förderung von Teilgewerken (Dachsanierung, Fenstererneuerung o. ä.). Die Höhe der einzelnen Landes- und Kreiszuschüsse divergierte dabei erheblich. Auf Frist wahrenden Antrag des DRK als Träger der vormals städtischen Tageseinrichtungen hat das Landesjugendamt in einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung vom 26.08.2010 eine Mietförderung in Aussicht gestellt, „wenn die Stadt Bad Münstereifel die seinerzeit geleisteten investiven Landeszuschüsse zuzüglich Zinsen in voller Höhe erstattet.“ Die Frage der Rückzahlung von Investitionszuschüssen ist folglich im Einzelfall – ggfls. gruppenbezogen - auf der Grundlage der gem. DVO KiBiz zu erwartenden Mieteinnahme, der Höhe der Einzelförderung (einschl. Verzinsung) und der verbleibenden Zweckbindung betriebswirtschaftlich zu beurteilen. Die hierfür erforderlichen und vom Landesjugendamt schriftlich zugesagten Grunddaten liegen bisher trotz mehrfacher Erinnerung noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist und die Daten entscheidungsreif ausgewertet sind, werden die zuständigen städtischen Gremien mit der Angelegenheit weiter befasst. 2. Rechtliche Würdigung S. o. 3. Finanzielle Auswirkungen Sind noch zu ermitteln. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine.