Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
80 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
14.04.11, 18:06
Aktualisiert
14.04.11, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.04.2011
- Der Bürgermeister Az: 41-32-00
Nr. der Ratsdrucksache: 414-IX/Z-2
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Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
12.04.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verbundweite Einführung des SchülerTickets im VRS;
hier: Einführung des SchülerTickets für Schulen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 414-IX/Z-2
1. Sachverhalt:
Auf Grund der Kritik aus dem Bereich vieler Grundschulen und Erziehungsberechtigten ist die
Verbandsversammlung des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) dem Wunsch nach einem
reinen Ausbildungsticketangebot für die Primarstufe nachgekommen und hat in ihrer Sitzung am
08.04.2011 beschlossen, zusätzlich und nur für Grundschüler bis auf weiteres als Alternative zum
SchülerTicket das „PrimaTicket“ einzuführen. Im Gegensatz zum SchülerTicket entfällt beim
PrimaTicket jegliche Zuzahlung durch die Erziehungsberechtigten.
Die Schulträger müssen entscheiden, ob sie freifahrtberechtigte Grundschüler für die notwendige
Benutzung des ÖPNV mit dem PrimaTicket einen Fahrausweis nur für den Ausbildungsverkehr
oder mit dem SchülerTicket einen Fahrausweis auch für Schule und Freizeit zur Verfügung stellen
möchten. Angesichts der allgemeinen Stimmungslage im Verbandsgebiet, der geringeren
Attraktivität des ÖPNV für das Freizeitverhalten der Grundschüler, des überschaubaren
Beförderungsangebotes im hier betroffenen Höhengebiet und auch im Einvernehmen mit der
Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel favorisiert die Verwaltung eindeutig die Einführung
des PrimaTicket.
Das PrimaTicket ist ein persönliches, ausschließlich schulwegbezogenes Ticket für Fahrten
zwischen Wohnort und Schule. Es gilt montags bis freitags bis 18 Uhr sowie samstags bis 15 Uhr.
Während der Sonn- und Feiertage sowie während der für das Land Nordrhein-Westfalen
festgelegten Ferienzeiten besitzt das PrimaTicket keine Gültigkeit. Die Kosten für das PrimaTicket
werden für freifahrtberechtigte Grundschüler von den Schulträgern übernommen.
2010/2011 werden Grundschüler weit überwiegend im Rahmen des Schülerspezialverkehrs zu
ihren nächstgelegenen Schulstandorten und zurück befördert. Es sind lediglich 8 Grundschüler im
Höhengebiet der Stadt wohnhaft, die die Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel besuchen.
Diese Kinder verfügen aktuell über ein SchülerjahresTicket und sollen ab dem nächsten Schuljahr
ein PrimaTicket erhalten.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Sonderlinienverkehr gem. §
43 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit der Einführung des SchülerTickets ab dem
Schuljahr 2011/2012 seine Daseinsberechtigung verliert. Hiervon sind im Stadtgebiet von Bad
Münstereifel 2 Linien (1. Linie = Nöthen, Gilsdorf; 2. Linie = Langscheid, Schönau, Eicherscheid,
Kolvenbach, und Hohn) betroffen, die in den öffentlichen Linienverkehr integriert werden. Als
Folge sollen die hiervon betroffenen Grundschüler ein PrimaTicket erhalten, die Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufen ein SchülerTicket. Die Regelung des PrimaTicket bezieht sich derzeit
nur auf die Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel. Die übrigen Grundschulen sind – wegen
des fortgesetzten Schülerspezialverkehrs – von dieser Regelung zunächst nicht betroffen.
2. Rechtliche Würdigung
Keine.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Höhe des Schulträgeranteils bei ist bei SchülerTicket und PrimaTicket identisch und orientiert
sich an dem bisherigen Tarif für das SchülerjahresTicket.
Mit der Integration des Sonderlinienverkehrs entfallen beim Schulträger die bisher unmittelbar
gegenüber dem Verkehrsunternehmen zu entrichtenden Beförderungsentgelte für den
Fahrzeugeinsatz. Statt dessen sind die Schulträgerkosten für das SchülerTicket bzw. PrimaTicket
zu entrichten. Änderungen in der Höhe der ÖPNV-Umlage sind derzeit mangels entsprechender
Informationen des Aufgabenträgers Kreis Euskirchen nicht konkret bezifferbar. Aufgrund
bisheriger Verlautbarung ist per Saldo nicht mit Mehrkosten für die Stadt Bad Münstereifel zu
rechnen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 414-IX/Z-2
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Wie bereits in der Ursprungsvorlage ausgeführt, verbleiben ab 01.08.2011 Einzel- und 4erTickets,
das StarterTicket oder das MonatsTicket für Auszubildende im Tarifangebot des VRS und bilden
die Alternative zum SchülerTicket/PrimaTicket.
Aufmerksamkeit erweckt hier insbesondere das StarterTicket. Dieses ist nicht nur für
Schüler/innen, die sich in der Berufsausbildung befinden, sondern auch für Schüler/innen aller
Schulformen erhältlich und insofern als echtes Konkurrenzprodukt zum SchülerTicket/PrimaTicket
zu werten. Hinzu kommt die vom kommunalen Spitzenverband bestätigte Rechtsauffassung, die
dem Schulträger in Anwendung von § 2 Abs. 3 SchfkVO die Erhebung eines Elternanteils von bis
zu 12,00 € pro Monat ermöglicht. Fokussiert man die Betrachtung auf das reine Tarifsystem, so
stellt sich das StarterTicket im Vergleich zum SchülerTicket/PrimaTicket als die erheblich
kostengünstigere Variante dar.
Bei näherer Betrachtung ergeben sich allerdings weitere wichtige Aspekte, die diese
vordergründige Erkenntnis relativieren:
Das StarterTicket ist montags bis freitags erst ab 19 Uhr und dann nur bis 3 Uhr des
Folgetages im erweiterten VRS-Gebiet gültig, also nur eingeschränkt im Freizeitbereich
nutzbar.
Die Entscheidung für das StarterTicket und Festsetzung eines Eigenanteils von bis zu
12,00 € benachteiligt aus regionalem Blickwinkel einseitig alle Erziehungsberechtigten,
deren Kinder städtische Schulen besuchen. Ergibt sich für den Schulstandort Bad
Münstereifel mit dem SchülerTicket ein Vorteil durch die günstigere Standortkategorie 2, so
bewirkt die Einführung des StarterTicket eindeutig das Gegenteil.
Verweigern Erziehungsberechtigte die Inanspruchnahme des StarterTicket, so verlieren sie
– im Gegensatz zum SchülerTicket – ihren Anspruch auf Erstattung der in der SchfkVO
definierten Fahrkosten nicht.
Eine Entscheidung für das StarterTicket und Erhebung von Elternanteilen bedeutet, dass
dem „ÖPNV-System“ im Kreis Euskirchen einseitig Mittel entzogen werden. Dies entfaltet
Umlagerelevanz auch für die Stadt Bad Münstereifel.
Für die Administration der StarterTickets und die Erhebung des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruches gegenüber den Eltern entsteht zusätzlicher Personalbedarf, der
überschlägig mit einem Stellenanteil von 0,25 zu beziffern sein dürfte.
Abschließend ist aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass das StarterTicket keine wirkliche
Alternative zum SchülerTicket darstellt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
s.o.
7. Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. das SchülerTicket für die städtischen weiterführenden Schulen
2. das PrimaTicket für die städtischen Grundschulen
bei gleichzeitiger Integration des Sonderlinienverkehrs (§ 43 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
– PBefG) in den öffentlichen Linienverkehr nach § 42 PBefG einzuführen.