Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 480-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
08.04.11, 18:01
Aktualisiert
08.04.11, 18:01
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 480-IX)

öffnen download melden Dateigröße: 21 kB

Inhalt der Datei

Bad Münstereifel: BP Nr. 6, 5. Änderung „Industriegebiet Iversheim“ TF (Entwurf) 30.03.2011 STADT BAD MÜNSTEREIFEL BEBAUUNGSPLAN NR. 6 „INDUSTRIEGEBIET IVERSHEIM“, 5. ÄNDERUNG PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Industriegebiet - GI In dem gemäß § 9 BauNVO festgesetzten Industriegebiet - GI sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Immissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I – III (lfd. Nrn. 1 - 36) der Abstandsliste 2007 zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007. Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem Gewerbegebiet auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse III (lfd. Nrn. 23 - 36) der Abstandsliste 2007 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand vorzulegender Antragsunterlagen zu prüfen. 1.2 Ausschluss von Nutzungen im Industriegebiet Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten:  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. 1.3 Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Industriegebiet Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe (enthalten in den Gewerbebetrieben aller Art) und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind. 2. Maß der baulichen Nutzung in den Baugebieten Höhe baulicher Anlagen Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen der Plandarstellung für die einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen. Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung i.S. von § 18 (1) BauNVO gelten Höhen „über Normalhöhennull“ (ü. NHN). Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die tatsächlichen Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Schornsteine, Lüfter, Kühlaggregate u. s. w.) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 4,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen. 30.03.2011 as Seite 1 von 1