Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
21 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
08.04.11, 18:01
Aktualisiert
08.04.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel: BP Nr. 6, 5. Änderung „Industriegebiet Iversheim“
TF (Entwurf)
30.03.2011
STADT BAD MÜNSTEREIFEL
BEBAUUNGSPLAN NR. 6 „INDUSTRIEGEBIET IVERSHEIM“, 5. ÄNDERUNG
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Industriegebiet - GI
In dem gemäß § 9 BauNVO festgesetzten Industriegebiet - GI sind die nachfolgend
aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Immissionsgrad
nicht zulässig:
Abstandsklasse I – III (lfd. Nrn. 1 - 36)
der Abstandsliste 2007 zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007.
Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem Gewerbegebiet auch Betriebsarten des
nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse III (lfd. Nrn. 23 - 36) der Abstandsliste 2007 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass z.B.
durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z.B.
Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten
vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand vorzulegender
Antragsunterlagen zu prüfen.
1.2
Ausschluss von Nutzungen im Industriegebiet
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten:
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
1.3
Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Industriegebiet
Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe (enthalten in
den Gewerbebetrieben aller Art) und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen
für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung in den Baugebieten
Höhe baulicher Anlagen
Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ergibt sich aus den zeichnerischen
Festsetzungen der Plandarstellung für die einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen.
Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung i.S. von § 18 (1) BauNVO gelten Höhen
„über Normalhöhennull“ (ü. NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die tatsächlichen Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Schornsteine, Lüfter, Kühlaggregate u. s. w.) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 4,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen.
30.03.2011 as
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