Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
114 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
29.03.11, 18:01
Aktualisiert
29.03.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.02.2011
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 437-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
05.04.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauung in Mahlberg, Römerstraße – Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36
hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64
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Berichterstatter: Herr Müller/Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 437-IX
1. Sachverhalt:
Das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstückes-Nr. 64 liegt laut Flächennutzungsplan zum
Teil in Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sowie auch im vorderen Grundstücksbereich in
einer Wohnbaufläche. Insgesamt ist das Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35
BauGB zuzuordnen.
Eine grundsätzliche Bebauung des genannten Grundstückes wurde bereits im
Stadtentwicklungsausschuss vom 23.08.2007 beraten. Als Ergebnis dieser Beratungen wurde das
Einvernehmen zur Bebauung des Grundstückes versagt, da die Erschließung nicht sicher gestellt
war.
Hinsichtlich der Erschließung ergibt sich derzeit Folgendes:
Bei der letzten Beratung durch den Fachausschuss standen für den Bereich „Römerstraße“ in
Mahlberg umfangreiche Untersuchungen an, die zur Erstellung eines Gutachtens für diesen
Bereich dienen sollten. Diese Untersuchungen sind zwischenzeitlich mit folgendem Ergebnis
abgeschlossen:
1.
Abwasserbeseitigung Römerstraße
Aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen und mit der Unteren Wasserbehörde
abgestimmten Planung des Ingenieurbüros werden die Grundstücke bis Haus-Nr. 16 an der
westlichen und Haus-Nr. 21 an der östlichen Straßenseite an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden. Danach ist – jedenfalls derzeit - die Anbindung aller weiter südlich
gelegenen und schon bebauten Anliegergrundstücke Haus-Nr. 24, 27, 31, 32 und 36 nicht
vorgesehen. Zum Anschluss der 5 Wohnhäuser wäre die öffentliche Kanalisation um über
300 m zu verlängern. Überdies käme mangels eines natürlichen Gefälles nur eine
Druckentwässerung in Frage.
Zwar sind die Investitionen für die Verlegung von Druckleitungen im Vergleich zu
Freispiegelkanälen geringer, doch wird dieser Kostenvorteil auf der Zeitschiene durch die
Errichtung und den ständigen Betrieb einer Pumpstation wieder aufgezehrt. Es ist rechtlich
ungewiss, ob die Stadt den Betrieb einer kostenintensiven zentralen Pumpstation vermeiden
kann, indem sie diese Aufgabe den Eigentümern überträgt, die dann auf jedem Grundstück
eigene Pumpstationen zu errichten hätten. Außerdem ist zu bedenken, dass bei der
Druckentwässerung schnell Geruchsprobleme auftreten.
Der Einsatz der Druckentwässerung wird aus technischen und wirtschaftlichen Gründen
allgemein auf die Beseitigung des Schmutzwassers beschränkt. Daher ist das auf den
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort (auf dem Grundstück) zu versickern
oder zu verrieseln.
Vor diesem Hintergrund sind die Bestrebungen der Stadtwerke daraufhin ausgerichtet, dass
die 5 Wohnhäuser Nr. 24, 27, 31, 32, und 36 dauerhaft über Kleinkläranlagen oder
abflusslose Gruben entwässern. Zur Abwasserbeseitigung hat der Eigentümer des
Grundstückes Haus-Nr. 27 beispielsweise erst vor etwa einem Jahr eine vollbiologische
Kleinkläranlage errichtet. Dazu hat ihm die Untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der
Stadt eine auf 15 Jahre befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
Demnach soll auch dem Flurstück 64 keine Anschlussmöglichkeit geboten werden. Wenn
nun eine Bebauung des Flurstückes 64 und der übrigen noch unbebauten Parzellen
zwischen den Grundstücken Häus-Nr. 16 und 36 in Erwägung gezogen werden sollte, wird
dieses zur Folge haben, dass die öffentliche Kanalisation als Druckleitung um über 300 m zu
verlängern ist und eine zentrale städt. Pumpstation unumgänglich wird.
Deshalb ist aus Sicht der Abwasserbeseitigung eine bauliche Entwicklung nicht
wünschenswert. Auch eine begrenzte Entwicklung wird als problematisch empfunden, weil
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mit jedem weiteren Bauobjekt die Abwasserbeseitigung über grundstückseigene Anlagen in
Frage gestellt wird.
2.
Wasserversorgung Römerstraße
In der Römerstraße ist die öffentliche Wasserleitung vollständig verlegt.
3.
Straßenmäßige Erschließung
Die unmittelbare Zufahrt über die Landstraße wird vom Landesbetrieb versagt. Danach wäre
das Flurstück 64 und die anderen unbebauten Grundstücke über den bereits abparzellierten,
aber nahezu gänzlich unbefestigten Parallelweg (Flurstück 66) zu erschließen.
Mit der baulichen Entwicklung würde der Ausbau des Parallelweges erforderlich werden. Da
der Parallelweg lediglich einseitig anbaubar ist, würde die Baumaßnahme unabhängig von
der Frage, ob diese von einem Erschließungsträger oder der Stadt übernommen wird, mit
hohen Kosten für die Anlieger verbunden sein.
Inwieweit sich der Eigentümer der zu erwartenden Kostenlast bewusst ist, lässt sich nicht
verlässlich sagen.
Letztlich ist die Frage maßgeblich, ob eine Bebauung des Flurstückes 64 und der anderen
zwischen den Wohnhäusern Nr. 16 und 36 gelegenen Grundstücke planungsrechtlich gewollt wird
und dabei die erläuterten Probleme und Kostenrisiken für die Abwasserbeseitigung und die
Zufahrt in Kauf genommen werden. Aus Sicht der Stadtwerke ist eine bauliche Entwicklung nicht
zu unterstützen.
Seitens der Stadt bestehen gegen eine Bebauung des Grundstückes erhebliche Bedenken. Im
Übrigen macht eine weitere Entwicklung bei der vorgenannten gravierenden Problematik
hinsichtlich der Erschließung keinen Sinn. Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB sollte versagt
bleiben.
2. Rechtliche Würdigung
Eine Beurteilung des Bauvorhabens ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, da die
Vorgaben nach Absatz 1 (landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher Betrieb, Gartenbaubetrieb, etc.)
nicht vorliegen. Aufgrund des § 35 Abs. 2 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich im
Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Sollte eine weitere Bebauung in diesem Bereich durchgeführt werden, wird unter Umständen ein
Handlungsbedarf für die Stadt ausgelöst, dessen Kosten nicht einschätzbar sind.
Erfahrungsgemäß sind diese Kosten relativ hoch anzusetzen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
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7. Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bebauung des Flurstückes Nr. 64, Flur 6 in der
Gemarkung Mahlberg wird versagt. Die weitere bauliche Entwicklung im Bereich der Römerstraße
zwischen Haus Nr. 16 und 36 wird seitens der Stadt nicht weiterverfolgt.