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Beschlussvorlage (Bebauung in Mahlberg, Römerstraße - Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36 hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
114 kB
Datum
05.04.2011
Erstellt
29.03.11, 18:01
Aktualisiert
29.03.11, 18:01
Beschlussvorlage (Bebauung in Mahlberg, Römerstraße - Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36
hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64) Beschlussvorlage (Bebauung in Mahlberg, Römerstraße - Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36
hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64) Beschlussvorlage (Bebauung in Mahlberg, Römerstraße - Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36
hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64) Beschlussvorlage (Bebauung in Mahlberg, Römerstraße - Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36
hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.02.2011 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl. Nr. der Ratsdrucksache: 437-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 05.04.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauung in Mahlberg, Römerstraße – Bereich zwischen Römerstraße Nr. 16 und 36 hier: u. a. Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstück 64 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Müller/Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 437-IX 1. Sachverhalt: Das Grundstück Gem. Mahlberg, Flur 6, Flurstückes-Nr. 64 liegt laut Flächennutzungsplan zum Teil in Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sowie auch im vorderen Grundstücksbereich in einer Wohnbaufläche. Insgesamt ist das Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Eine grundsätzliche Bebauung des genannten Grundstückes wurde bereits im Stadtentwicklungsausschuss vom 23.08.2007 beraten. Als Ergebnis dieser Beratungen wurde das Einvernehmen zur Bebauung des Grundstückes versagt, da die Erschließung nicht sicher gestellt war. Hinsichtlich der Erschließung ergibt sich derzeit Folgendes: Bei der letzten Beratung durch den Fachausschuss standen für den Bereich „Römerstraße“ in Mahlberg umfangreiche Untersuchungen an, die zur Erstellung eines Gutachtens für diesen Bereich dienen sollten. Diese Untersuchungen sind zwischenzeitlich mit folgendem Ergebnis abgeschlossen: 1. Abwasserbeseitigung Römerstraße Aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen und mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmten Planung des Ingenieurbüros werden die Grundstücke bis Haus-Nr. 16 an der westlichen und Haus-Nr. 21 an der östlichen Straßenseite an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Danach ist – jedenfalls derzeit - die Anbindung aller weiter südlich gelegenen und schon bebauten Anliegergrundstücke Haus-Nr. 24, 27, 31, 32 und 36 nicht vorgesehen. Zum Anschluss der 5 Wohnhäuser wäre die öffentliche Kanalisation um über 300 m zu verlängern. Überdies käme mangels eines natürlichen Gefälles nur eine Druckentwässerung in Frage. Zwar sind die Investitionen für die Verlegung von Druckleitungen im Vergleich zu Freispiegelkanälen geringer, doch wird dieser Kostenvorteil auf der Zeitschiene durch die Errichtung und den ständigen Betrieb einer Pumpstation wieder aufgezehrt. Es ist rechtlich ungewiss, ob die Stadt den Betrieb einer kostenintensiven zentralen Pumpstation vermeiden kann, indem sie diese Aufgabe den Eigentümern überträgt, die dann auf jedem Grundstück eigene Pumpstationen zu errichten hätten. Außerdem ist zu bedenken, dass bei der Druckentwässerung schnell Geruchsprobleme auftreten. Der Einsatz der Druckentwässerung wird aus technischen und wirtschaftlichen Gründen allgemein auf die Beseitigung des Schmutzwassers beschränkt. Daher ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort (auf dem Grundstück) zu versickern oder zu verrieseln. Vor diesem Hintergrund sind die Bestrebungen der Stadtwerke daraufhin ausgerichtet, dass die 5 Wohnhäuser Nr. 24, 27, 31, 32, und 36 dauerhaft über Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässern. Zur Abwasserbeseitigung hat der Eigentümer des Grundstückes Haus-Nr. 27 beispielsweise erst vor etwa einem Jahr eine vollbiologische Kleinkläranlage errichtet. Dazu hat ihm die Untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Stadt eine auf 15 Jahre befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Demnach soll auch dem Flurstück 64 keine Anschlussmöglichkeit geboten werden. Wenn nun eine Bebauung des Flurstückes 64 und der übrigen noch unbebauten Parzellen zwischen den Grundstücken Häus-Nr. 16 und 36 in Erwägung gezogen werden sollte, wird dieses zur Folge haben, dass die öffentliche Kanalisation als Druckleitung um über 300 m zu verlängern ist und eine zentrale städt. Pumpstation unumgänglich wird. Deshalb ist aus Sicht der Abwasserbeseitigung eine bauliche Entwicklung nicht wünschenswert. Auch eine begrenzte Entwicklung wird als problematisch empfunden, weil Seite 3 von Ratsdrucksache 437-IX mit jedem weiteren Bauobjekt die Abwasserbeseitigung über grundstückseigene Anlagen in Frage gestellt wird. 2. Wasserversorgung Römerstraße In der Römerstraße ist die öffentliche Wasserleitung vollständig verlegt. 3. Straßenmäßige Erschließung Die unmittelbare Zufahrt über die Landstraße wird vom Landesbetrieb versagt. Danach wäre das Flurstück 64 und die anderen unbebauten Grundstücke über den bereits abparzellierten, aber nahezu gänzlich unbefestigten Parallelweg (Flurstück 66) zu erschließen. Mit der baulichen Entwicklung würde der Ausbau des Parallelweges erforderlich werden. Da der Parallelweg lediglich einseitig anbaubar ist, würde die Baumaßnahme unabhängig von der Frage, ob diese von einem Erschließungsträger oder der Stadt übernommen wird, mit hohen Kosten für die Anlieger verbunden sein. Inwieweit sich der Eigentümer der zu erwartenden Kostenlast bewusst ist, lässt sich nicht verlässlich sagen. Letztlich ist die Frage maßgeblich, ob eine Bebauung des Flurstückes 64 und der anderen zwischen den Wohnhäusern Nr. 16 und 36 gelegenen Grundstücke planungsrechtlich gewollt wird und dabei die erläuterten Probleme und Kostenrisiken für die Abwasserbeseitigung und die Zufahrt in Kauf genommen werden. Aus Sicht der Stadtwerke ist eine bauliche Entwicklung nicht zu unterstützen. Seitens der Stadt bestehen gegen eine Bebauung des Grundstückes erhebliche Bedenken. Im Übrigen macht eine weitere Entwicklung bei der vorgenannten gravierenden Problematik hinsichtlich der Erschließung keinen Sinn. Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB sollte versagt bleiben. 2. Rechtliche Würdigung Eine Beurteilung des Bauvorhabens ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, da die Vorgaben nach Absatz 1 (landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher Betrieb, Gartenbaubetrieb, etc.) nicht vorliegen. Aufgrund des § 35 Abs. 2 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. 3. Finanzielle Auswirkungen Sollte eine weitere Bebauung in diesem Bereich durchgeführt werden, wird unter Umständen ein Handlungsbedarf für die Stadt ausgelöst, dessen Kosten nicht einschätzbar sind. Erfahrungsgemäß sind diese Kosten relativ hoch anzusetzen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt Seite 4 von Ratsdrucksache 437-IX 7. Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bebauung des Flurstückes Nr. 64, Flur 6 in der Gemarkung Mahlberg wird versagt. Die weitere bauliche Entwicklung im Bereich der Römerstraße zwischen Haus Nr. 16 und 36 wird seitens der Stadt nicht weiterverfolgt.