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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
160 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
17.03.11, 18:03
Aktualisiert
17.03.11, 18:03
Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 11.03.2011 - Der Bürgermeister Az: 80-10-30 Nr. der Ratsdrucksache: 447-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 22.03.2011 Rat 29.03.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Dederichs, Hans-Josef __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 447-IX 1. Sachverhalt: Einleitung: Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991 wurde bislang dreimal verändert: - - mit der 1. Änderungssatzung – in Kraft getreten zum 01.01.1993 – und der 2. Änderungssatzung – in Kraft getreten am 28.05.1994 - wurden die Bestimmungen zur Erhebung eines Jahreskurbeitrages für Ortsfremde, die im Erhebungsgebiet eine Wohnung haben, ohne in ihm die Hauptwohnung zu haben in den §§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 geändert; mit der Euro-Anpassungssatzung – in Kraft getreten zum 01.01.2002.- wurden die Beträge in § 3 Abs. 1 und 2 – geändert, d. h., die „DM-Beträge“ in „Euro-Beträge“ umgerechnet. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt Bad Münstereifel sind u. a. alle Ertragspositionen auf eine mögliche Erhöhung hin zu überprüfen, so auch der von den Übernachtungsgästen zu zahlende Kurbeitrag. Erhebungskriterien landesweit Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 09.12.2010 auf unsere Anfrage vom 16.11.2010 mit, dass vom Städte- und Gemeindebund eine Kurbeitragsmustersatzung nicht erstellt wurde, weil nur eine begrenzte Zahl der Mitgliedskommunen davon Gebrauch machen könnte. Weiter teilt der Städte- und Gemeindebund in diesem Schreiben mit: „Nach unserer Einschätzung ist es rechtlich einwandfrei, die Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht in der Kurbeitragssatzung abzuschaffen bzw. neu zu fassen. Beitragsrechtlich gesehen muss sich die Höhe der jeweiligen Kurbeiträge bzw. die Befreiung von einer Erhebung an dem jeweils vermittelten Vorteil orientieren. Es geht allein um die Inanspruchnahmemöglichkeit und -intensität der Kureinrichtungen und -veranstaltungen. Deshalb können beispielsweise von Ortsfremden, die die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen, keine Beiträge genommen werden. Die Befreiungstatbestände, die in der Anfrage angesprochen werden, beziehen sich demgegenüber nicht auf die Inanspruchnahmemöglichkeit, sondern haben im weitesten Sinne soziale Aspekte. Es ist vom Kommunalabgabenrecht nicht gefordert, solche einzubeziehen. Das KAG sowie die Rechtsgrundlagen, auf denen es beruht, sehen lediglich Billigkeitsmaßnahmen bei sog. Härtefällen vor. Diese sind hier nicht einschlägig.“ Der Nordrhein-Westfälische Heilbäderverband hält auch keine Kurbeitragsmustersatzung vor. Vergleich zu anderen Heilbädern und Kurorten Von folgenden Heilbädern und Kurorten wurden Vergleichssatzungen angefordert: Heilbad Bad Sassendorf Heilbad Bad Salzuflen Kurort Gemünd (Stadt Schleiden) Kurort Eckenhagen (Gemeinde Reichshof) Im Folgenden werden die Eckdaten sowie die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände verglichen: Seite 3 von Ratsdrucksache 447-IX Heilbad, Kurort/ Merkmal Höhe Kurbeitrag/Tag in € Saisonal reduziert auf Jahreskurbeitrag in € An- und Abreisetag zählen wie 1 Tag 1. Übernachtung ist frei Befreiung für Personen unter Alter von… Befreiung ab der ……..Person Befreiung für Schwerbesch. bzw. psychisch Kranke Ermäßigung für Schwerbeh. ab Grad der MdE Bad Münstereifel 1,00 Bad Salzuflen 2,90/1,60 Eckenhagen Gemünd 0,77 0,50 46,00 Bad Sassendorf 2,60/2,20/0,8 0 Keine Reduzierung 110,00 Keine Reduzierung 121,80 Keine Reduzierung 33,00 ja ja ja Keine Reduzierung 0,77 € tägl. ganzjährig Ja ja nein nein Nein nein 18 6 14 14 14 5. 5. 5. Auf Antrag Keine Befreiung Keine Befreiung Keine Befreiung Keine Befreiung Auf Nachweis Bei 80 % Keine MdE Ermäßigung Ermäßig. um 30 % Ermäßigung für Befreiung auf Ermäßigung deren Begleitperson Nachweis um 40 Cent Bei 50 % MdE Ermäßigung von 30 Cent Befreiung auf Nachweis Bei 100 % Keine MdE gilt Ermäßigung Befreiung Befreiung für Berufsausübende Befreiung für Schulbesuchende Befreiung für Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen 0,75 Auf Antrag ja Ja Ja Ja Befreiung auf Keine amtsärztliche Ermäßigung n Nachweis Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja, bei beruflicher Ausund Weiterbildun g Ja, wenn die Ja, berufl. Kurverwaltung Weiterbildun vorher befreit g hat Ja, bis Ja einschl. zur 2. Übernachtun g Ja Erläuterungen und Schlussfolgerungen hierzu: Mit der Höhe des Kurbeitrages liegt Bad Münstereifel deutlich über den Kurorten Eckenhagen und Gemünd, aber noch deutlicher unter den Kurbeiträgen der renommierten Heilbäder Bad Sassendorf und Bad Salzuflen. Der Kurbeitrag sollte jedoch angesichts des Angebotes in Bad Münstereifel nicht angehoben werden. Eine saisonale Reduzierung – wie in Bad Münstereifel in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. und vom 11.01. bis 31.03 eines Jahres – wird von keinem anderen Kurort oder Heilbad eingeräumt. Diese Reduzierung in § 3 Abs. 1 unserer Satzung sollte gestrichen werden. Der Jahreskurbeitrag – zu zahlen von den Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet – liegt im Vergleich relativ gering und könnte moderat angehoben werden. Hiervon sollte jedoch angesichts des Angebotes in Bad Münstereifel Abstand genommen werden. In allen Kurorten und Heilbädern gelten der An- und Abreisetag wie ein Tag. Nur in Bad Münstereifel ist zusätzlich geregelt, dass generell bei nur einer Übernachtung die Befreiung gilt. Insofern sollte § 4 Abs. 1 Ziffer f) gestrichen werden. Seite 4 von Ratsdrucksache 447-IX Nur in Bad Münstereifel sind Kinder unterhalb von 18 Jahren von der Zahlung des Kurbeitrages befreit. Dies sollte auf die überwiegend geltende Altersgrenze für Kinder unterhalb von 14 Jahren verändert werden. In Anlehnung an die eingangs genannten Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen sollte auf die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für Schwerbeschädigte, Schwerbehinderte und deren Begleitpersonen verzichtet werden. Während die Befreiung für Berufsausübende und Schulbesuchende in allen Kurorten und Heilbädern gleich gehandhabt werden, sieht dies bei den Teilnehmern an Tagungen, Lehrgängen und Kursen unterschiedlich aus. Hier schlägt die Verwaltung vor, dass die Befreiung nur bei beruflichen Weiterbildungen gelten sollte. Eine entsprechend vorbereitete Änderungssatzung findet sich im Anhang sowie die z.Zt. gültige Satzung. 2. Rechtliche Würdigung Die Überarbeitung der Satzung ist vor dem Hintergrund der geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften für Kommunen im Nothaushaltsrecht notwendig. Die 3. Änderungssatzung entspricht den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes und wurde in einen interkommunalen Vergleich gestellt. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die Veränderungen in der Satzung ist mit Mehreinnahmen in Höhe von jährlich rund 5.000 € zu rechnen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die 3. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991“ vom in der beigefügten Fassung wird beschlossen. Seite 5 von Ratsdrucksache 447-IX 3. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991“ vom………. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW A. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 288), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 29.03.2011 folgende Satzung beschlossen: §1 § 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung: (1) Der Kurbeitrag beträgt ganzjährig pro Gast und Tag 1,00 EURO §2 § 4 Abs. 1, Ziffer a) und e) erhalten folgende Fassung: a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; e) Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, sofern diese beruflichen Weiterbildungen dienen und soweit sich diese Personen nicht länger als 3 Tage im Erhebungsgebiet aufhalten. Bei einem längeren Aufenthalt wird der Kurbeitrag von der 3. Übernachtung an erhoben. § 4 Abs. 1, Ziffer f) wird gestrichen. § 4 Abs. 2 mit Ziffern a) und b) wird gestrichen. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 zu Absätzen 2 und 3. In Absatz 3 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt. §3 § 5 Abs. 1 Ziffer a) wird gestrichen. § 5 Abs. 1 Ziffern b) und c) werden zu Ziffern a) und b). §4 In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „10.000,00 DM“ ersetzt durch „5.000,00 EURO“. §5 Diese 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.