Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
160 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
17.03.11, 18:03
Aktualisiert
17.03.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.03.2011
- Der Bürgermeister Az: 80-10-30
Nr. der Ratsdrucksache: 447-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
22.03.2011
Rat
29.03.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad
Münstereifel vom 31.05.1991
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Dederichs, Hans-Josef
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 447-IX
1. Sachverhalt:
Einleitung:
Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991 wurde
bislang dreimal verändert:
-
-
mit der 1. Änderungssatzung – in Kraft getreten zum 01.01.1993 – und der 2.
Änderungssatzung – in Kraft getreten am 28.05.1994 - wurden die Bestimmungen zur
Erhebung eines Jahreskurbeitrages für Ortsfremde, die im Erhebungsgebiet eine
Wohnung haben, ohne in ihm die Hauptwohnung zu haben in den §§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs.
2 geändert;
mit der Euro-Anpassungssatzung – in Kraft getreten zum 01.01.2002.- wurden die Beträge
in § 3 Abs. 1 und 2 – geändert, d. h., die „DM-Beträge“ in „Euro-Beträge“ umgerechnet.
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt Bad Münstereifel sind u. a. alle
Ertragspositionen auf eine mögliche Erhöhung hin zu überprüfen, so auch der von den
Übernachtungsgästen zu zahlende Kurbeitrag.
Erhebungskriterien landesweit
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 09.12.2010 auf
unsere Anfrage vom 16.11.2010 mit, dass vom Städte- und Gemeindebund eine
Kurbeitragsmustersatzung nicht erstellt wurde, weil nur eine begrenzte Zahl der
Mitgliedskommunen davon Gebrauch machen könnte. Weiter teilt der Städte- und Gemeindebund
in diesem Schreiben mit:
„Nach unserer Einschätzung ist es rechtlich einwandfrei, die Befreiungstatbestände von der
Beitragspflicht in der Kurbeitragssatzung abzuschaffen bzw. neu zu fassen.
Beitragsrechtlich gesehen muss sich die Höhe der jeweiligen Kurbeiträge bzw. die Befreiung von
einer Erhebung an dem jeweils vermittelten Vorteil orientieren. Es geht allein um die
Inanspruchnahmemöglichkeit und -intensität der Kureinrichtungen und -veranstaltungen. Deshalb
können beispielsweise von Ortsfremden, die die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen,
keine Beiträge genommen werden.
Die Befreiungstatbestände, die in der Anfrage angesprochen werden, beziehen sich
demgegenüber nicht auf die Inanspruchnahmemöglichkeit, sondern haben im weitesten Sinne
soziale Aspekte. Es ist vom Kommunalabgabenrecht nicht gefordert, solche einzubeziehen. Das
KAG sowie die Rechtsgrundlagen, auf denen es beruht, sehen lediglich Billigkeitsmaßnahmen bei
sog. Härtefällen vor. Diese sind hier nicht einschlägig.“
Der Nordrhein-Westfälische Heilbäderverband hält auch keine Kurbeitragsmustersatzung vor.
Vergleich zu anderen Heilbädern und Kurorten
Von folgenden Heilbädern und Kurorten wurden Vergleichssatzungen angefordert:
Heilbad Bad Sassendorf
Heilbad Bad Salzuflen
Kurort Gemünd (Stadt Schleiden)
Kurort Eckenhagen (Gemeinde Reichshof)
Im Folgenden werden die Eckdaten sowie die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände
verglichen:
Seite 3 von Ratsdrucksache 447-IX
Heilbad, Kurort/
Merkmal
Höhe
Kurbeitrag/Tag in €
Saisonal reduziert
auf
Jahreskurbeitrag in
€
An- und Abreisetag
zählen wie 1 Tag
1. Übernachtung ist
frei
Befreiung
für
Personen
unter
Alter von…
Befreiung ab der
……..Person
Befreiung
für
Schwerbesch. bzw.
psychisch Kranke
Ermäßigung
für
Schwerbeh.
ab
Grad der MdE
Bad
Münstereifel
1,00
Bad
Salzuflen
2,90/1,60
Eckenhagen
Gemünd
0,77
0,50
46,00
Bad
Sassendorf
2,60/2,20/0,8
0
Keine
Reduzierung
110,00
Keine
Reduzierung
121,80
Keine
Reduzierung
33,00
ja
ja
ja
Keine
Reduzierung
0,77 € tägl.
ganzjährig
Ja
ja
nein
nein
Nein
nein
18
6
14
14
14
5.
5.
5.
Auf Antrag
Keine
Befreiung
Keine
Befreiung
Keine
Befreiung
Keine
Befreiung
Auf Nachweis
Bei 80 % Keine
MdE
Ermäßigung
Ermäßig. um
30 %
Ermäßigung
für Befreiung auf Ermäßigung
deren Begleitperson Nachweis
um 40 Cent
Bei 50 %
MdE
Ermäßigung
von 30 Cent
Befreiung auf
Nachweis
Bei 100 % Keine
MdE
gilt Ermäßigung
Befreiung
Befreiung
für
Berufsausübende
Befreiung
für
Schulbesuchende
Befreiung
für
Teilnehmer
an
Tagungen,
Lehrgängen und Kursen
0,75
Auf Antrag
ja
Ja
Ja
Ja
Befreiung auf Keine
amtsärztliche
Ermäßigung
n Nachweis
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja,
bei
beruflicher
Ausund
Weiterbildun
g
Ja, wenn die Ja,
berufl.
Kurverwaltung Weiterbildun
vorher befreit g
hat
Ja,
bis Ja
einschl. zur 2.
Übernachtun
g
Ja
Erläuterungen und Schlussfolgerungen hierzu:
Mit der Höhe des Kurbeitrages liegt Bad Münstereifel deutlich über den Kurorten Eckenhagen und
Gemünd, aber noch deutlicher unter den Kurbeiträgen der renommierten Heilbäder Bad
Sassendorf und Bad Salzuflen. Der Kurbeitrag sollte jedoch angesichts des Angebotes in Bad
Münstereifel nicht angehoben werden.
Eine saisonale Reduzierung – wie in Bad Münstereifel in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. und vom
11.01. bis 31.03 eines Jahres – wird von keinem anderen Kurort oder Heilbad eingeräumt. Diese
Reduzierung in § 3 Abs. 1 unserer Satzung sollte gestrichen werden.
Der Jahreskurbeitrag – zu zahlen von den Zweitwohnungsinhabern im Kurgebiet – liegt im
Vergleich relativ gering und könnte moderat angehoben werden. Hiervon sollte jedoch angesichts
des Angebotes in Bad Münstereifel Abstand genommen werden.
In allen Kurorten und Heilbädern gelten der An- und Abreisetag wie ein Tag. Nur in Bad
Münstereifel ist zusätzlich geregelt, dass generell bei nur einer Übernachtung die Befreiung gilt.
Insofern sollte § 4 Abs. 1 Ziffer f) gestrichen werden.
Seite 4 von Ratsdrucksache 447-IX
Nur in Bad Münstereifel sind Kinder unterhalb von 18 Jahren von der Zahlung des Kurbeitrages
befreit. Dies sollte auf die überwiegend geltende Altersgrenze für Kinder unterhalb von 14 Jahren
verändert werden.
In Anlehnung an die eingangs genannten Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen sollte auf die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für
Schwerbeschädigte, Schwerbehinderte und deren Begleitpersonen verzichtet werden.
Während die Befreiung für Berufsausübende und Schulbesuchende in allen Kurorten und
Heilbädern gleich gehandhabt werden, sieht dies bei den Teilnehmern an Tagungen, Lehrgängen
und Kursen unterschiedlich aus. Hier schlägt die Verwaltung vor, dass die Befreiung nur bei
beruflichen Weiterbildungen gelten sollte.
Eine entsprechend vorbereitete Änderungssatzung findet sich im Anhang sowie die z.Zt. gültige
Satzung.
2. Rechtliche Würdigung
Die Überarbeitung der Satzung ist vor dem Hintergrund der geltenden haushaltsrechtlichen
Vorschriften für Kommunen im Nothaushaltsrecht notwendig. Die 3. Änderungssatzung entspricht
den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes und wurde in einen interkommunalen
Vergleich gestellt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Veränderungen in der Satzung ist mit Mehreinnahmen in Höhe von jährlich rund 5.000 €
zu rechnen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 3. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad
Münstereifel vom 31.05.1991“ vom
in der beigefügten Fassung wird beschlossen.
Seite 5 von Ratsdrucksache 447-IX
3. Satzung zur Änderung der
„Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991“
vom……….
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), der §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV NRW A. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S.
288), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 29.03.2011 folgende Satzung
beschlossen:
§1
§ 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Der Kurbeitrag beträgt ganzjährig pro Gast und Tag
1,00 EURO
§2
§ 4 Abs. 1, Ziffer a) und e) erhalten folgende Fassung:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
e) Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, sofern diese beruflichen
Weiterbildungen dienen und soweit sich diese Personen nicht länger als 3 Tage im
Erhebungsgebiet aufhalten. Bei einem längeren Aufenthalt wird der Kurbeitrag von der 3.
Übernachtung an erhoben.
§ 4 Abs. 1, Ziffer f) wird gestrichen.
§ 4 Abs. 2 mit Ziffern a) und b) wird gestrichen.
In § 4 werden die Absätze 3 und 4 zu Absätzen 2 und 3. In Absatz 3 wird das Wort
„Stadtdirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
§3
§ 5 Abs. 1 Ziffer a) wird gestrichen.
§ 5 Abs. 1 Ziffern b) und c) werden zu Ziffern a) und b).
§4
In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „10.000,00 DM“ ersetzt durch „5.000,00 EURO“.
§5
Diese 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad
Münstereifel vom 31.05.1991 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.