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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 447-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
17.03.11, 18:03
Aktualisiert
17.03.11, 18:03
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 447-IXS Seite 1 von 5 7.1 Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991 Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), geändert durch Artikel 9 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712//SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 16.05.1991 folgende Satzung beschlossen: §1 Kurbeitrag (1) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 12. September 1974 die Stadt Bad Münstereifel als Kurort anerkannt und ihr die Artbezeichnung „Staatlich anerkanntes Kneipp-Heilbad“ verliehen. (2) Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken im Kurgebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen wird ein Kurbeitrag erhoben. (3) Das Kurgebiet ergibt sich aus der beigefügten Karte 1 : 25.000 mit der textlichen Darstellung der Kurgebietsgrenzen. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 *** Kurbeitragspflicht (1) Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen nach näherer Bestimmung des Abs. 2 als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. Für Kureinrichtungen und Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. (2) Beitragspflichtig sind Personen, die a) im Kurgebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung im Sinne des § 16 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.07.82 (GV NW S. 474), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.01.1988 (GV NW S. 160/SGV NW 210) zu haben; b) ohne im Kurgebiet Unterkunft zu nehmen, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen; c) Unterkunft im Kurgebiet nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeuge oder Zelte, übernachten. Stand: 01.01.2002 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 447-IXS Seite 2 von 5 7.1 (3) Die Kurbeitragspflicht beginnt in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe a) und c) am Tage des Eintreffens, im Falle des Abs. 2 Buchstabe b) mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen. Die Kurbeitragspflicht endet mit dem Tag der Abreise bzw. mit der letztmaligen Inanspruchnahme der Einrichtungen. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragsfestsetzung als 1 Tag gerechnet. (4) Ortsfremde im Sinne des Abs. 2 Buchstabe a), die im Erhebungsgebiet eine Wohnung haben, werden unabhängig von der Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte während eines Kalenderjahres für sich und jeden zum Haushalt zählenden Familienangehörigen zu einem einmal im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag (Pauschalbetrag) herangezogen. § 3** **** Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag beträgt pro Gast und Tag in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober und vom 20. Dezember bis 10. Januar vom 01. November bis 19. Dezember und vom 11. Januar bis 31. März 1,00 EURO 0,75 EURO (2) Für kurbeitragspflichtige Personen nach § 2 Abs. 4 beträgt der Kurbeitrag (Pauschalbetrag) 46,00 EURO. Dieser Kurbeitrag ist in einer Summe am 01.07. eines jeden Kalenderjahres fällig. Wird eine Wohnung erst nach dem 01.01. bezogen, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beitragspflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Der als Jahreskurbeitrag festgesetzte Kurbeitrag ermäßigt sich in den Fällen des Abs. 2, Sätze 3 und 4 auf den der Dauer der Beitragspflicht entsprechenden Teilbetrag. (3) In diesen Beitragssätzen ist die Mehrwertsteuer enthalten. §4 Befreiungen (1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit: a) b) c) d) e) f) (2) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; jede 5. und weitere Person einer Familie, soweit diese dem Familienhaushalt angehörigen Personen ohne eigenes Einkommen sind; Personen, die als Hausbesucher bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz wohnhaften Familie vorübergehend unentgeltliche Aufnahme finden und keine Kurmittel in Anspruch nehmen; Personen, die im Erhebungsgebiet eine Schule besuchen, für einen Beruf ausgebildet werden oder von hier aus ständig ihren Beruf ausüben; Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, soweit sich diese Personen nicht länger als 3 Tage im Erhebungsgebiet aufhalten. B ei einem längeren Aufenthalt wird der Kurbeitrag von der 3. Übernachtung an erhoben. Gäste, die nur einmal im Erhebungsgebiet übernachten. Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit: Stand: 01.01.2002 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 447-IXS Seite 3 von 5 7.1 a) Schwerbeschädigte b) Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Schwer-Erwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 39 BSHG mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbeschädigtenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von den Berechtigten nachzuweisen. (4) Der Stadtdirektor kann von der Zahlung des Kurbeitrages befreien, wenn es das Interesse des Kneipp-Heilbades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. §5 Ermäßigungen des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird ermäßigt a) auf Antrag für Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 80 v.H. beträgt, um 30 v.H., wenn und soweit sie die Kosten des Aufenthaltes selbst tragen. b) für Personen, die außerhalb des Kurgebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen, um 20 v.H. (s. § 2 Abs. 2 Ziffer b). c) für Personen, die von Trägern eigener sozialer Aufgaben entsandt werden, um grundsätzlich 20 v.H. (2) Beitragspflichtigen Personen kann nur eine Ermäßigung gewährt werden. (3) Anträge auf Befreiung bzw. Ermäßigung des Kurbeitrages sind bei Kurantritt bei der Kurverwaltung zu stellen. §6 Erstattung des Kurbeitrages (1) Wird der kurbeitragspflichtige Aufenthalt vorzeitig beendet, wird auf Antrag gegen Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der auf die nicht in Anspruch genommenen Tage entfallende Teilbetrag erstattet. Bei weniger als 5 Tagen Aufenthalt entfällt der Anspruch auf Erstattung. Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von 14 Tagen nach Abreise bei der Kurverwaltung gestellt sein, anderenfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung. §7 Kurkarte (1) Wer Kurbeitragspflichtige nach § 2 Abs. 2 beherbergt, ist verpflichtet, den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen am Ankunftstage Kurkarten auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die gemäß § 4 beitragsfrei sind. Die Kurkarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Kurkarte berechtigt zum freien oder ermäßigten Eintritt aller für Kurgäste geschaffenen Einrichtungen und regelmäßigen Veranstaltungen der Kurverwaltung. Stand: 01.01.2002 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 447-IXS Seite 4 von 5 (2) Inhaber von auf hierfür besonders ausgewiesenen Flächen parkenden Wohnmobilen erhalten die Kurkarte von Personen, die hierfür von der Kurverwaltung besonders beauftragt sind. (3) Die Verpflichtung zur Aushändigung der Kurkarte obliegt auch den Kurmittelabgabestellen für die Beitragspflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 b. (4) Verweigert ein Kurtaxpflichtiger die Zahlung der Kurtaxe, so hat der Vermieter, Campingplatzbetreiber, Inhaber einer Kurmittelabgabestelle oder deren Beauftragte dies sofort der Kurverwaltung zu melden. §8 Zahlungs- und Meldeverfahren (1) Wohnungsgeber und Kurmittelabgabestellen sind verpflichtet, den Kurbeitrag vom Gast einzuziehen und an die Kurverwaltung bzw. Stadtkasse abzuführen. Die Abführung erfolgt aufgrund einer monatlichen Abrechnung der Kurverwaltung auf der Grundlage der Anmeldungen der Wohnungsgeber bzw. Kurmittelabgabestellen. Jeder Wohnungsgeber sowie die Kurmittelabgabenstellen sind verpflichtet, jeden Gast spätestens bis 17.00 Uhr des nächsten auf den Anreisetag folgenden Werktages bei der Kurverwaltung anzumelden. Hierfür sind die von der Kurverwaltung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. (2) Die Wohnungsgeber und Kurmittelabgabestellen haften neben dem Gast für die pünktliche und richtige Entrichtung sowie für einen Ausfall des Kurbeitrages. Die Kurverwaltung ist berechtigt, durch ihre Beauftragten die Richtigkeit der Kurbeitragsabrechnung und der Einziehung der Gelder zu überprüfen. Den von der Kurverwaltung Beauftragten ist Einsicht in das Gastverzeichnis und den Kurbeitragsblock zu gewähren. (3) Die Wohnungsgeber und Kurmittelabgabestellen sind verpflichtet, die Kurbeitragssatzung den Gästen zur Kenntnis zu bringen. Die Vermieterdurchschriften der Meldevordrucke sind 2 Jahre lang aufzubewahren. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 des Kommunalabgabengesetzes in der z.Zt. gültigen Fassung handelt, wer als Beherbergungsbetrieb bzw. als Kurmittelabgabestelle a) entgegen des § 7 Abs. 1 die Kurkarte nicht am Ankunftstag ausstellt, b) entgegen des § 8 Abs. 1 den Kurbeitrag nicht einzieht und an die Stadt Bad Münstereifel abführt, c) entgegen des § 8 Abs. 1 die für die Stadt Bad Münstereifel bestimmten Nachweise über die Kurbeiträge nicht innerhalb der gesetzten First ausgefüllt einreicht, d) entgegen des § 8 Abs. 2 dem Beauftragten der Stadt Bad Münstereifel das Gästeverzeichnis nicht vorzeigt und die Kontrolle der Belege des Betriebes nicht ermöglicht, e) entgegen § 8 Abs. 3 die Satzung nicht zur Kenntnis bringt, Stand: 01.01.2002 Anlage 2 zur Beschlussvorlage 447-IXS Seite 5 von 5 7.1 f) (2) entgegen des § 8 Abs. 4 die Vermieterdurchschriften nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. Im übrigen gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NW in der z.Zt. gültigen Fassung. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft. * Textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen des staatlich anerkannten Kneipp-Heilbades Bad Münstereifel Im Norden: Auf der Heide – Zum alten Gericht – Nordbeschreibung des Bebauungsplanes „Zum Alten Gericht“ – Stephinskystraße bis Einmündung Uhlenbergweg – Uhlenbergweg bis Einmündung Otterbach – östliche Überquerung B 51 – nördlicher Verlauf der Erft bis Höhe Kornbachtal – Kornbachtalweg nach Osten – Giersberg – Roderter Straße Im Osten: Roderter Straße – Berghang zur DJH – Westhang Radberg – Napoleonsweg Im Süden: Überquerung Napoleonsweg/B 51 – westliche Seite B 51 in südlicher Richtung bis nördlich der Hühnerfarm – südliche Grenze des Teiches der Hühnerfarm – Erftbegleitweg bis Einmündung Irscheider Weg – Irscheider Weg/Blankenheimer Weg bis Wielersbenden Im Westen: Wielersbenden – Tönnesbusch – Nöthener Berg – Nöthener Straße – westliche Einfahrt „Haus des Jugendrotkreuz“ – westliches Hähnchen – Auf der Heide * In Kraft getreten am 08.06.1991. ** § 3 Abs. 2 geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991; in Kraft getreten am 01.01.1993. *** § 2 Abs. 4 geändert durch die 2. Satzung vom 18.05.1994 zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Bad Münstereifel vom 31.05.1991; in Kraft getreten am 28.05.1994 **** § 3 Abs. 1 und 2 geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO (EURO-Anpassungssatzung) vom 05.07.2001; in Kraft getreten am 01.01.2002. Stand: 01.01.2002