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Beschlussvorlage (4. Schulrechtsänderungsgesetz)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
08.02.2011
Erstellt
03.02.11, 18:01
Aktualisiert
03.02.11, 18:01
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.01.2011 - Der Bürgermeister Az: 41-10-10 Le Nr. der Ratsdrucksache: 400-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 08.02.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 4. Schulrechtsänderungsgesetz __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Ulrich Ley __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 400-IX 1. Sachverhalt: Der Landtag hat am 15.12.2010 eine Änderung des Schulgesetzes beschlossen. Am 28.12.2010 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 21.12.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. S. 691) verkündet worden. Es tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung, mithin am 29.12.2010, in Kraft. Diese neuerliche Änderung des Schulrechts entfaltet zum Teil Auswirkungen auf die Belange des Schulträgers. Gesetzliche Neuregelung § 11 Abs. 4 SchulG: Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. § 46 Abs. 3 SchulG: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. § 84 Abs. 1 SchulG: Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Begründung/Erläuterung zum Gesetzentwurf Die verbindlichere Grundschulempfehlung und der Prognoseunterricht haben den Elternwillen ausgehebelt. Wissenschaftlich belegt ist, dass ca. 40% der Grundschulempfehlungen in der Prognose falsch sind, die Kinder häufig über- und unterschätzt werden. Häufig wird das Kind akademisch gebildeter Eltern immer noch besser eingeschätzt, als ein Kind nicht-akademisch gebildeter Eltern (bei gleicher Kompetenz im Lernvermögen). Schwarz-gelb hat daraus keine Lehre gezogen. Stattdessen wurde das System verschärft. Wird die Grundschulempfehlung von den Eltern nicht akzeptiert, kommt das Kind in den Prognoseunterricht. Der Elterwille wird missachtet. Kinder mit neun oder zehn Jahren werden mit einem mehrtägigen "assessment" (Prognoseunterricht) konfrontiert und durch Personen, die ihnen völlig unbekannt sind, abschließend beurteilt. Das ist nicht kindgerecht, verschärft die Selektion und mindert die Bildungsbeteiligung. Mit den Änderungen erhält der Elternwille wieder Vorrang. Die Streichung der Schulbezirke und von Schuleinzugsbereichen wurde von Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände einhellig als problematisch und falsch beurteilt. Sie sprachen und sprechen sich ebenso einhellig für Schuleinzugsbereiche als Steuerungsinstrument aus. Die Änderung ermöglicht den Kommunen die Nutzung dieses planerischen Instruments, um zum Beispiel eine gleichmäßige Auslastung ihrer Schulen zu erreichen. Der Hinweis auf § 46 Abs. 5 dient der Klarstellung. Stellungnahme der Verwaltung Die Schulformempfehlung der abgebenden Grundschule ist für die Eltern nicht mehr verbindlich. Das heißt, sie melden nach Beratung durch die aufnehmende Schule ihr Kind bei der Schulform ihrer Wahl an. Ein Prognoseunterricht entfällt. Regulierende Bedeutung gewinnt § 46 Abs. 1 – 3 SchulG, demgemäß die Schulleiterin / der Schulleiter der aufnehmenden Schule (Schulform) letztendlich im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität über die Aufnahme befindet. Aus Sicht der Verwaltung und auch der Schulleitungen der Friedrich-Haass-Gemeinschaftshauptschule und der städtischen Realschule beschleunigt die Entscheidung des Landtages die landesweite „Erosion“ der Schulform „Hauptschule“. Es ist zu befürchten, dass sich diese Entwicklung bereits bei den Schulanmeldungen für das Schuljahr 2011/2012 (Anmeldung 14.02. – 23.02.2011) verschärft offenbart. Kommunale Schulträger können für jede öffentliche Schule Schuleinzugsbereiche bilden, wenn sie es für sinnvoll halten. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen setzt einen entsprechenden Ratsbeschluss voraus und muss vor Beginn des Anmeldeverfahrens Rechtskraft erlangt haben. Im Stadtgebiet hatten Schulbezirke vormals Relevanz im Primarbereich und erstreckten sich auf verschiedene Schularten, nämlich die Bekenntnisschulen in Seite 3 von Ratsdrucksache 400-IX Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Abs. 5 bleibt unberührt. § 49 Abs. 2 und neu eingefügter Abs. 3 SchulG. Abs. 2: Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschlussund Abgangszeugnissen. Abs. 3: Nach Entscheidung der Zeugnisoder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterricht-lichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtl. Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschlussund Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn. Das Arbeits- und Sozialverhalten durch sogenannten „Kopfnoten“ zu beurteilen, ist kontraproduktiv. Eine solche Note wird der individuellen Vielfalt des Kindes nicht gerecht und entspricht nicht einer angemessenen Kultur der Rückmeldung. Vielmehr müssen Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten inhaltliche Hinweise zu Entwicklungsbedarf und erforderlichen Verhaltensänderungen enthalten. Mit den Änderungen werden die sogenannten „Kopfnoten“ abgeschafft. Arloff, Houverath und Mutscheid und die Gemeinschaftsgrundschule Bad Münstereifel. Die Frage der (Wieder-) Einführung von Grundschulbezirken ist in zweierlei Hinsicht relevant:  Abgrenzung gegenüber benachbarten Kommunen durch Bildung eines Grundschulbezirkes für das Stadtgebiet von Bad Münstereifel.  Abgrenzung innerhalb des Stadtgebietes entfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn alle Grundschulen im Stadtgebiet einer Schulart angehören oder es im Falle divergierender Schularten Überschneidungen gibt. Zeugnisse und Schullaufbahnbescheinigungen weisen ab sofort keine Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten ("Kopfnoten") mehr aus. Diese Regelung gilt bereits für die Halbjahreszeugnisse des laufenden Schuljahres und auch für die Schullaufbahnbescheinigungen der Jahrgangsstufe 13. Auch künftig sind Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen möglich, wenn die Schulkonferenz vorher Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen aufgestellt hat. Die gesetzliche Neuregelung entfaltet keine Relevanz für den Schulträger. Seite 4 von Ratsdrucksache 400-IX § 66 Abs. 3 SchulG: Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler 1. an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0, 2. an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1, 3. an Schulen der Sekundarstufe II 5 : 2 : 5, 4. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler 1 : 0 : 1. Die Beteiligungsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler wurden durch das schwarz-gelbe Schulgesetz beschnitten. Die Drittelparität in der Schulkonferenz wurde abgeschafft und damit auch die Schülermitbestimmung eingeschränkt. Die Mitgestaltung durch die „Hauptpersonen“ an einer Schule und damit die innerschulische Demokratie spielt somit lediglich eine sekundäre Rolle. Die Schule ist aber ein zentraler Ort der Demokratie, an welchem alle für den Lernprozess Verantwortlichen gemeinsam gestalten und entscheiden sollten. Die Drittelparität macht bewusst, dass Schule keine Veranstaltung einer einzelnen Gruppe ist. Sie zwingt dazu, Einstellungen, Haltungen und fachliche Entscheidungen zu begründen und argumentativ zu überzeugen. Demokratie muss von klein auf erlebt werden und für Kinder und Jugendliche erfahrbar sein. Schule braucht auch bessere Elternmitwirkung. Mit den Änderungen zur Drittelparität wird dies wieder eingeführt. Künftig sind Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer wieder zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz der weiterführenden Schule vertreten (Drittelparität). Diese Regelung wird erst am 01.08.2011 und damit zum Schuljahr 2011/2012 in Kraft treten, so dass in dem laufenden Schuljahr 2010/2011 keine Neuwahlen durchgeführt werden müssen. Die Rolle des Schulträgers mit stimmberechtigtem Sitz in der Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 SchulG (Bestellung der Schulleiterin / des Schulleiters) ist von der Neuregelung nicht betroffen. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.