Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
08.02.2011
Erstellt
03.02.11, 18:01
Aktualisiert
03.02.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.01.2011
- Der Bürgermeister Az: 41-10-10 Le
Nr. der Ratsdrucksache: 400-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
08.02.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Schulrechtsänderungsgesetz
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Ulrich Ley
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 400-IX
1. Sachverhalt:
Der Landtag hat am 15.12.2010 eine Änderung des Schulgesetzes beschlossen. Am 28.12.2010
ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4.
Schulrechtsänderungsgesetz) vom 21.12.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. S.
691) verkündet worden. Es tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung, mithin am
29.12.2010, in Kraft. Diese neuerliche Änderung des Schulrechts entfaltet zum Teil Auswirkungen
auf die Belange des Schulträgers.
Gesetzliche Neuregelung
§ 11 Abs. 4 SchulG:
Die Grundschule erstellt mit dem
Halbjahreszeugnis der Klasse 4
auf
der
Grundlage
des
Leistungsstands,
der
Lernentwicklung
und
der
Fähigkeiten der Schülerin oder
des
Schülers
eine
zu
begründende Empfehlung für die
Schulform, die für die weitere
schulische Förderung geeignet
erscheint. Ist ein Kind nach
Auffassung der Grundschule für
eine weitere Schulform mit
Einschränkungen geeignet, wird
auch diese mit dem genannten
Zusatz benannt.
Die Eltern entscheiden nach
Beratung durch die Grundschule
über den weiteren Bildungsgang
ihres Kindes in der Sekundarstufe
I.
§ 46 Abs. 3 SchulG:
Jedes Kind hat einen Anspruch
auf Aufnahme in die seiner
Wohnung
nächstgelegene
Grundschule der gewünschten
Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger
festgelegten Aufnahmekapazität,
soweit der Schulträger keinen
Schuleinzugsbereich
gebildet hat.
§ 84 Abs. 1 SchulG:
Für jede öffentliche Schule kann
der
Schulträger
durch
Rechtsverordnung ein räumlich
abgegrenztes
Gebiet
als
Begründung/Erläuterung zum
Gesetzentwurf
Die
verbindlichere
Grundschulempfehlung und der
Prognoseunterricht haben den
Elternwillen
ausgehebelt.
Wissenschaftlich belegt ist, dass
ca.
40%
der
Grundschulempfehlungen in der Prognose
falsch sind, die Kinder häufig
über- und unterschätzt werden.
Häufig wird das Kind akademisch
gebildeter Eltern immer noch
besser eingeschätzt, als ein Kind
nicht-akademisch
gebildeter
Eltern (bei gleicher Kompetenz im
Lernvermögen). Schwarz-gelb hat
daraus keine Lehre gezogen.
Stattdessen wurde das System
verschärft.
Wird
die
Grundschulempfehlung von den
Eltern nicht akzeptiert, kommt das
Kind in den Prognoseunterricht.
Der Elterwille wird missachtet.
Kinder mit neun oder zehn Jahren
werden mit einem mehrtägigen
"assessment"
(Prognoseunterricht) konfrontiert
und durch Personen, die ihnen
völlig
unbekannt
sind,
abschließend beurteilt. Das ist
nicht kindgerecht, verschärft die
Selektion
und
mindert
die
Bildungsbeteiligung.
Mit
den
Änderungen erhält der Elternwille
wieder Vorrang.
Die Streichung der Schulbezirke
und von Schuleinzugsbereichen
wurde von Vertreterinnen und
Vertretern
der
kommunalen
Spitzenverbände einhellig als
problematisch und falsch beurteilt.
Sie sprachen und sprechen sich
ebenso
einhellig
für
Schuleinzugsbereiche
als
Steuerungsinstrument aus. Die
Änderung
ermöglicht
den
Kommunen die Nutzung dieses
planerischen Instruments, um
zum Beispiel eine gleichmäßige
Auslastung ihrer Schulen zu
erreichen. Der Hinweis auf § 46
Abs. 5 dient der Klarstellung.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Schulformempfehlung der
abgebenden Grundschule ist für
die Eltern nicht mehr verbindlich.
Das heißt, sie melden nach
Beratung durch die aufnehmende
Schule ihr Kind bei der Schulform
ihrer
Wahl
an.
Ein
Prognoseunterricht entfällt.
Regulierende Bedeutung gewinnt
§ 46 Abs. 1 – 3 SchulG,
demgemäß die Schulleiterin / der
Schulleiter der aufnehmenden
Schule (Schulform) letztendlich im
Rahmen der vom Schulträger
festgelegten Aufnahmekapazität
über die Aufnahme befindet.
Aus Sicht der Verwaltung und
auch der Schulleitungen der
Friedrich-Haass-Gemeinschaftshauptschule und der städtischen
Realschule
beschleunigt
die
Entscheidung des Landtages die
landesweite
„Erosion“
der
Schulform „Hauptschule“. Es ist
zu befürchten, dass sich diese
Entwicklung bereits bei den
Schulanmeldungen
für
das
Schuljahr 2011/2012 (Anmeldung
14.02. – 23.02.2011) verschärft
offenbart.
Kommunale Schulträger können
für jede öffentliche Schule
Schuleinzugsbereiche
bilden,
wenn sie es für sinnvoll halten.
Die
Bildung
von
Schuleinzugsbereichen
setzt
einen
entsprechenden
Ratsbeschluss voraus und muss
vor
Beginn
des
Anmeldeverfahrens Rechtskraft
erlangt haben.
Im
Stadtgebiet
hatten
Schulbezirke vormals Relevanz
im Primarbereich und erstreckten
sich auf verschiedene Schularten,
nämlich die Bekenntnisschulen in
Seite 3 von Ratsdrucksache 400-IX
Schuleinzugsbereich bilden. Eine
Schule kann die Aufnahme einer
Schülerin oder eines Schülers
ablehnen, wenn sie oder er nicht
im Schuleinzugsbereich wohnt
und keinen wichtigen Grund für
den Besuch der Schule darlegt. §
46 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 49 Abs. 2 und neu eingefügter
Abs. 3 SchulG.
Abs. 2:
Neben
den
Angaben
zum
Leistungsstand
werden
in
Zeugnissen
und
in
Bescheinigungen
über
die
Schullaufbahn die entschuldigten
und unentschuldigten Fehlzeiten
aufgenommen. Ferner können
nach
Entscheidung
der
Versetzungskonferenz Aussagen
zum Arbeits- und Sozialverhalten
aufgenommen
werden.
Die
Schulkonferenz stellt Grundsätze
zu
einer
einheitlichen
Handhabung der Aussagen auf.
Die Aufnahme der Fehlzeiten und
der Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten
entfällt
bei
Abschlussund
Abgangszeugnissen.
Abs. 3:
Nach Entscheidung der Zeugnisoder
Versetzungskonferenz
werden weitere Bemerkungen
über besondere Leistungen und
besonderen persönlichen Einsatz
im außerunterricht-lichen Bereich
in
Zeugnissen
und
in
Bescheinigungen
über
die
Schullaufbahnen aufgenommen.
Auf Wunsch der Schülerin oder
des Schülers können ebenfalls
außerschulische
ehrenamtl.
Tätigkeiten gewürdigt werden. In
Abschlussund
Abgangszeugnissen
beziehen
sich Bemerkungen nach dieser
Nummer auch auf die gesamte
Schullaufbahn.
Das Arbeits- und Sozialverhalten
durch sogenannten „Kopfnoten“
zu beurteilen, ist kontraproduktiv.
Eine solche Note wird der
individuellen Vielfalt des Kindes
nicht gerecht und entspricht nicht
einer angemessenen Kultur der
Rückmeldung. Vielmehr müssen
Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten
inhaltliche
Hinweise zu Entwicklungsbedarf
und
erforderlichen
Verhaltensänderungen enthalten.
Mit den Änderungen werden die
sogenannten
„Kopfnoten“
abgeschafft.
Arloff, Houverath und Mutscheid
und
die
Gemeinschaftsgrundschule Bad
Münstereifel. Die Frage der
(Wieder-)
Einführung
von
Grundschulbezirken
ist
in
zweierlei Hinsicht relevant:
Abgrenzung
gegenüber
benachbarten
Kommunen
durch
Bildung
eines
Grundschulbezirkes für das
Stadtgebiet
von
Bad
Münstereifel.
Abgrenzung innerhalb des
Stadtgebietes entfaltet nur
dann Wirksamkeit, wenn alle
Grundschulen im Stadtgebiet
einer Schulart angehören oder
es im Falle divergierender
Schularten Überschneidungen
gibt.
Zeugnisse und Schullaufbahnbescheinigungen weisen ab sofort
keine Noten zum Arbeits- und
Sozialverhalten
("Kopfnoten")
mehr aus. Diese Regelung gilt
bereits
für
die
Halbjahreszeugnisse
des
laufenden Schuljahres und auch
für
die
Schullaufbahnbescheinigungen
der
Jahrgangsstufe 13. Auch künftig
sind Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten in Zeugnissen
und
Schullaufbahnbescheinigungen möglich, wenn
die
Schulkonferenz
vorher
Grundsätze zu einer einheitlichen
Handhabung
der
Aussagen
aufgestellt hat.
Die gesetzliche Neuregelung
entfaltet keine Relevanz für den
Schulträger.
Seite 4 von Ratsdrucksache 400-IX
§ 66 Abs. 3 SchulG:
Mitglieder der Schulkonferenz
sind die Schulleiterin oder der
Schulleiter sowie die gewählte
Vertretung der Lehrerinnen und
Lehrer, Eltern, Schülerinnen und
Schüler im
Verhältnis
Lehrerinnen
und
Lehrer : Eltern : Schülerinnen und
Schüler
1. an Schulen der Primarstufe 1 :
1 : 0,
2. an Schulen der Sekundarstufe
I sowie an Schulen mit
Primarstufe
und
Sekundarstufe I sowie an
Schulen der Sekundarstufe I
und II 1 : 1 : 1,
3. an Schulen der Sekundarstufe
II 5 : 2 : 5,
4. an Weiterbildungskollegs und
dem
Kolleg
für
Aussiedlerinnen
und
Aussiedler 1 : 0 : 1.
Die Beteiligungsrechte der Eltern
und der Schülerinnen und Schüler
wurden durch das
schwarz-gelbe
Schulgesetz
beschnitten. Die Drittelparität in
der
Schulkonferenz
wurde
abgeschafft und damit auch die
Schülermitbestimmung
eingeschränkt. Die Mitgestaltung
durch die „Hauptpersonen“ an
einer Schule und damit die
innerschulische Demokratie spielt
somit lediglich eine sekundäre
Rolle. Die Schule ist aber ein
zentraler Ort der Demokratie, an
welchem alle für den Lernprozess
Verantwortlichen
gemeinsam
gestalten und entscheiden sollten.
Die Drittelparität macht bewusst,
dass Schule keine Veranstaltung
einer einzelnen Gruppe ist. Sie
zwingt
dazu,
Einstellungen,
Haltungen
und
fachliche
Entscheidungen zu begründen
und argumentativ zu überzeugen.
Demokratie muss von klein auf
erlebt werden und für Kinder und
Jugendliche
erfahrbar
sein.
Schule braucht auch bessere
Elternmitwirkung.
Mit
den
Änderungen zur Drittelparität wird
dies wieder eingeführt.
Künftig sind Schülerinnen und
Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen
und Lehrer wieder zu gleichen
Teilen in der Schulkonferenz der
weiterführenden Schule vertreten
(Drittelparität). Diese Regelung
wird erst am 01.08.2011 und
damit zum Schuljahr 2011/2012 in
Kraft treten, so dass in dem
laufenden Schuljahr 2010/2011
keine Neuwahlen durchgeführt
werden müssen.
Die Rolle des Schulträgers mit
stimmberechtigtem Sitz in der
Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2
SchulG
(Bestellung
der
Schulleiterin / des Schulleiters) ist
von der Neuregelung nicht
betroffen.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.