Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
12.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.06.2010
- Der Bürgermeister Az: SW 22.1
Nr. der Ratsdrucksache: 274-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
07.07.2010
Rat
12.07.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Aufwandersatz für Kanalgrundstücksanschlüsse;
hier: Kalkulation der Einheitssätze
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Berichterstatter: Herr Lansen
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
PR
SW1
SW2
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 274-IX
1. Sachverhalt:
Gem. § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW in Verbindung mit § 13 der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung,
Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Kanalgrundstücksanschlüsse (Leitung im
öffentlichen Straßenraum vom Kanal bis Grundstücksgrenze) der Stadt zu ersetzen.
Seit
14
Jahren
wird
der
Herstellungsund
Erneuerungsaufwand
für
die
Kanalgrundstücksanschlüsse nicht mehr nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach
Einheitssätzen je lfd. Meter abgerechnet. Außerdem wird bei der Berechnung die
Straßenmittefiktion angewandt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße
verlaufen, als in der Straßenmite verlaufend.
Dieses Berechnungsverfahren ist eingeführt worden, weil die öffentliche Kanalisation oftmals am
linken oder rechten Straßenran verlegt wurde und dadurch bei gegenüberliegenden Grundstücken
erhebliche Unterschiede in der Aufwandhöhe auftraten.
Der nach Einheitssätzen mit Straßenmittefiktion berechnete Ersatzanspruch weicht für den
einzelnen Grundstücksanschluss vom tatsächlichen Aufwand ab. Solche Über- oder
Unterschreitungen
sind
systembedingt
und
gewollt.
In
der
Gesamtheit
aller
Grundstücksanschlüsse sollen jedoch die entstandenen Kosten über den Aufwandersatz
vollständig refinanziert werden.
Bei der Abrechnung jüngerer Maßnahmen wurde verstärkt festgestellt, dass die Einheitssätze
aufgrund der gestiegenen Preise nicht mehr auskömmlich sind. Aufgrund dessen wurden diese
neukalkuliert. Grundlage sind die tatsächlichen Kosten, welche durch die Abrechnungslänge
dividiert werden.
Aus der Kalkulation ist ersichtlich, dass die Kosten je lfdm. unterschiedlich sind, mitunter erheblich.
Dafür gibt es eine Reihe von Faktoren, wie z.B. die Art und der Umfang der Fahrbahnbefestigung,
die Verlegungstiefe, die Bodenklasse (Fels), Erschwernisse durch andere Versorgungsleitungen,
aber auch im Falle sogenannter Maßnahmeanschlüsse, die Angebotspreise.
Die Neuberechnung hat ergeben, dass Anpassungsbedarf besteht (siehe Anlage 1 zur
Beschlussvorlage 274-IX). Die vorgeschlagenen neuen Einheitssätze sind auf volle 10 €
abgerundet.
Nach der Rechtsprechung darf die Straßenmittefiktion nicht angewendet werden, wenn die Straße
nur einseitig anbaubar ist, also dem betroffenen Grundstück das „Gegenüber“ fehlt. In diesen
Fällen ist die tatsächliche Anschlusslänge für die Abrechnung maßgebend. Es wird empfohlen, die
von der Rechtsprechung festgelegte Beschränkung der Straßenmittefiktion in den Satzungstext
des § 13 Abs. 3 einzufügen, damit die Berechnungsweise bei einseitiger Bebauung unmittelbar
aus der Satzung entnommen werden kann (siehe Anlage 2 zur Beschlussvorlage 274-IX).
Die neuen Einheitssätze sollen zum 01.08.2010 Inkrafttreten, um aus Gründen des
Vertrauensschutzes die bereits beantragten, jedoch noch nicht hergestellten Einzelanschlüsse
nach den bisherigen Einheitssätzen abzurechnen zu können.
2. Rechtliche Würdigung
Erhöhung der Einheitsätze um Kanalschlusskosten vollständig zu refinanzieren.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kanalanschlusskosten dienen der Finanzierung der Kanalgrundstücksanschlüsse.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
Seite 3 von Ratsdrucksache 274-IX
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
1.) Die Kalkulation der Einheitssätze (Anlage 1 zur Beschlussvorlge 274-IX) zur 32. Satzung zur
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2.) Die 32. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 2 zur
Beschlussvorlage 274-IX vorliegenden Entwurfs beschlossen.