Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
8,4 kB
Datum
12.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 274-IX
Seite 1 von 1
32. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981
Aufgrund der § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
17.12.2009 (GV NRW 2009 S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW 2009 S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW
1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010 S. 185 ff.)
in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 hat
der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ………… folgende 32. Satzung zur Änderung
der Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.07.1981 beschlossen.
§1
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit nur eine Straßenseite bebaubar ist, wird der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung
eines Grundstücksanschlusses nach der tatsächlichen Länge des Anschlusses abgerechnet.“
b) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
200,00 EURO,“
c) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung
der öffentlichen Kanalisation im Trennsystem gleichzeitig
und in demselben Rohrgraben hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
170,00 EURO,“
d) Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Kanalisation
im Trennsystem, die gleichzeitig und in demselben
Rohrgraben, aber nicht im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
360,00 EURO,“
e) Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
„bei allen übrigen Grundstücksanschlüssen,
für die Herstellung und Erneuerung
460,00 EURO.“
§2
Die Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.