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Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW; hier. Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
12.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW;
hier. Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW;
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 16.06.2010 - Der Bürgermeister Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 270-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 07.07.2010 Rat 12.07.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW; hier. Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Wald __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 270-IX 1. Sachverhalt: § 61 a Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) verpflichtet die Grundstückseigentümer zwingend, die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Nach Abs. 4 dieses Gesetzes muss bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Nach Abs. 5 LWG soll die Gemeinde durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungsoder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. In den Straßen „Finkenweg“ und „Linnerijstraße“ stehen die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Kanalsanierungen bzw. Kanalerneuerungen an. Darin mitenthalten ist auch die Erneuerung der einzelnen Grundstücksanschlüsse (Leitung vom Sammler bis zur Grundstücksgrenze). Deshalb ist die Voraussetzung des Abs. 5 LWG erfüllt und die Stadt ist verpflichtet, für diese Straßenzüge eine Satzung mit einer kürzeren Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung an den privaten Hausanschlussleitungen zu erlassen. Wenn zeitlich parallel die Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse erneuert werden, können den Anliegern dadurch Preisvorteile geboten werden weil erfahrungsgemäß, die wegen der städtischen Baumaßnahme bereits vor Ort tätigen Unternehmen günstige Preise für Maßnahmen auf dem Grundstück unterbreiten können. So werden die üblichen Kosten für die Baustelleneinrichtung gespart. Diesbezüglich wird auf die als Anlage 1 dieser RD beigefügten „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW hingewiesen. Diese Satzung entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, Stand 30.04.2010. 2. Rechtliche Würdigung Gem. § 61 a Abs. 5 ist die Stadt Bad Münstereifel zur Verkürzung der Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung verpflichtet. 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Bereich der Straßen „Finkenweg“ und Linnerijstraße“ gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG der Stadt Bad Münstereifel wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser RD vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Ratsbeschlusses.