Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
12.07.2010
Erstellt
01.07.10, 18:07
Aktualisiert
01.07.10, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX
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Entwurf
Satzung
zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW
der Stadt Bad Münstereifel vom
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis
Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am
folgende
Satzung beschlossen:
§1
Veranlassung
(1) Die Stadt Bad Münstereifel soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung
abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW
festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder
Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind.
(2) Die Stadt
führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
umfangreiche Kanalsanierungs- und -erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen
Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept
nach § 53 Abs. 1a LWG NRW der Stadt festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur
Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015)
mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den folgenden
Straßen liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind:
- Finkenweg
- Linnerijstraße.
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG
NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser.
Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder
abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle
Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-
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Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf
eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von
Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes
Abwassers aufgefangen und erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der
Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
§3
Durchführung der und Frist für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich
dieser Satzung ist spätestens bis zum
30. Juni 2011
durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung
(Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt unterrichtet die
Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG
NRW der Stadt/Gemeinde vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck
durchzuführen. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV-Untersuchung) wird im Interesse
des Grundstückseigentümers nur in Abstimmung mit der Stadt aufgrund der möglichen
Fehlinterpretationen (z.B. wenn Dichtungsringe fehlen, kann dieses mit einer TV-Untersuchung bei
neuen oder erneuerten Abwasserleitungen nicht erkannt werden) als ausreichend angesehen. Bei
neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder
Luft durchzuführen.
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im
Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:
Interesse
des
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer,
Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück,
Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger
Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und
Nennweiten)
2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser,
Luft mit Angabe der beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten
technischen Regelwerks
3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch
Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw.
Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
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4.
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-
Bestätigung,
dass
ein
ordnungsgemäßer
Anschluss
vorliegt
(kein
Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder
sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal
zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
-
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder eine DVD zu
fertigen.
Datum der Prüfung
5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
§4
Anforderungen an die Sachkunde
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die
Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S.
217) als
Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW
durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
-
Industrie- und Handelskammern in NRW
-
Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
-
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer
landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de).
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die
Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3
dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW)
von der Stadt/Gemeinde nicht anerkannt.
§5
Ordnungswidrigkeit
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Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf
Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§6
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.