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Beschlussvorlage (Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern; Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 07:44
Aktualisiert
06.07.10, 07:44
Beschlussvorlage (Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern;
Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010) Beschlussvorlage (Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern;
Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010) Beschlussvorlage (Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern;
Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.05.2010 - Der Bürgermeister Az: 24-50-20 Nr. der Ratsdrucksache: 214-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern; Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ) Nein-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) Enthaltungen ) Enthaltungen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 214-IX 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird der Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller gemäß § 24 der Gemeindeordung NRW in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel (Anlage 1) zur Beratung vorgelegt. Sinngemäß beantragt Herr Müller die Einführung des sogenannten Identsystems zur Ermittlung der Leerungshäufigkeit bei den Rest- und Wertstoffbehältern, da er und seine Ehefrau nach eigener Einschätzung mit einer 4 maligen Leerung der 60 Ltr.-Restmülltonne und einer 6 maligen Leerung der gelben Wertstofftonne im Jahr auskommen. Seitens der Verwaltung wird zu diesem Antrag wie folgt Stellung genommen: Die vom Antragsteller gewünschte Einführung des sogenannten Identsystems zur Ermittlung der Entleerungshäufigkeit bei den Rest- und Wertstoffbehältern und eine darauf basierende Gebührenabrechnung wie sie beispielsweise in der Stadt Zülpich praktiziert wird, ist eine vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) geeignete Grundlage zur Bemessung der Abfallgebühren, mit der wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden können. Dieser sogenannten Entleerungshäufigkeitsmaßstab weist allerdings den Nachteil auf, dass er höhere Aufwendungen für die korrekte Erfassung der zur Abfuhr herausgestellten Behälter verursacht. So hätte ausweislich der von der Stadt Bad Münstereifel im Jahr 2003 durchgeführten europaweiten Ausschreibung der Abfallentsorgungsleistungen die Einführung eines computerunterstützten Identifikationssystems zur Registrierung der geleerten Restmüllbehälter Mehrkosten von rund 53.000,00 € verursacht. Angesichts dieser zusätzlichen Kostenbelastung hat sich der Rat der Stadt Bad Münstereifel damals gegen die Einführung des Identifikationssystems und für die Beibehaltung des Gefäßvolumenmaßstabes entschieden. Zudem stehen der vom Antragsteller geforderten beliebigen Verlängerung der Abfuhrintervalle Belange der Hygiene und des Seuchenschutzes entgegen. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher, bei der Entleerung der Restmülltonnen aus hygienischen Gründen eine 14-täglichen Abfuhrrhythmus. Bei dem von der Stadt Bad Münstereifel angewandten Gefäßvolumenmaßstab mit genormten 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l Restmüllbehältern handelt es sich um einen Gebührenmaßstab, der ebenfalls geeignet ist, wirksame Anreize für den Abfallgebührenzahler zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen. Zudem hat der Gefäßvolumenmaßstab den Vorteil, dass er ohne zusätzlichen technischen Aufwand, z.B. für Identifikations- und Verwiegesysteme, auskommt und seine Umsetzung nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert. Wie das Verwaltungsgericht Aachen in einer vom Antragsteller im Jahr 2008 angestrebten gerichtlichen Überprüfung des Gebührensystem der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen eines Erörterungstermins festgestellt hat, ist die Stadt nicht verpflichtet, das vorzuhaltende Behältervolumen am individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer zu orientieren. Die Gebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel wurde vom Verwaltungsgericht auch darüber hinaus nicht beanstandet. Der Satzungsgeber darf mithin im Rahmen seines Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für die Behältergröße zu Grunde legen, auch wenn diese – wie im Falle des von der Stadt Bad Münstereifel eingerichteten Behälter- und Abfuhrsystem – zur Folge haben, dass es bei der Zuteilung des kleinsten 60 l Restmüllbehälters - insbesondere bei Ein- und Zweipersonenhaushalten - dazu kommt, dass das vorhandene Behältervolumen nicht voll ausgenutzt wird. Bei der vom Antragsteller durchgeführten Berechnung der Gebühreneinsparung im Falle einer von ihm selbst bestimmmten Entleerungshäufigkeit der Restmülltonne verkennt er zudem, dass über die Restmüllbehältergebühr mit einem Gesamtaufkommen von 1.282.342,79 € gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2010 nicht nur die Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Beseitigung des Restmülls mit 778.686,66 € umgelegt werden, sondern u.a. auch Kosten für die Altpapierentsorgung, die Sperrgutabfuhr, die Durchführung der mobilen Sondermüllaktionen, Seite 3 von Ratsdrucksache 214-IX die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen, die Leerung der Straßenpapierkörbe und die monatliche Einsammlung von Elektrogroßgeräten in Höhe von 503.656,13 €. Die Restmüllbehältergebühr enthält somit Kostenanteile die keinen unmittelbaren Bezug zur Größe des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters haben, sondern von anderen Faktoren abhängig sind. So haben beispielweise die Kosten der Sperrgutabfuhr und der Einsammlung der Elektrogroßgeräte nur einen geringen Bezug zum Restmüllbehältervolumen. Sie hängen in erster Linie von der Anzahl der vorhandenen Wohnungen und in zweiter Linie von der Einwohnerzahl ab. Das Beispiel der Stadt Zülpich, die seit 2007 das Identsystem und den Entleerungshäufigkeitsmaßstab eingeführt hat, zeigt, dass sich auch bei diesem System die vom Antragsteller erhoffte gravierende Gebührenreduzierung nicht einstellen wird. So zahlt der 2Personenhaushalt bei Eigenkompostierung und insgesamt 4 Leerungen der Restmülltonne eine Gebühr von 123,40 € jährlich. Bei Nutzung der kleinsten 60 Ltr.-Restmülltonne und möglichen 26 Leerungen im Jahr zahlt der gleiche 2-Personenhaushalt in Bad Münstereifel 139,46 € jährlich. Auf die aus siedlungshygienischer Sicht kritische Reduzierung der Restmülltonnenleerung auf 4 Termine im Jahr wurde bereits oben hingewiesen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass alle an die Restmüllerfassung anknüpfenden Gebührenmaßstäbe, sei es der Gefäßvolumenmaßstab, der Entleerungshäufigkeitsmaßstab, der Gewichtsmaßstab, oder der Füllmengenmaßstab selbst bei einer hohen Genauigkeit in Bezug auf die Erfassung der individuellen Restmüllmenge nach wie vor Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe darstellen, die die tatsächliche Inanspruchnahme der aus vielen Teilleistungen bestehenden öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ im Einzelfall nur relativ grob widerspiegeln. Die Satzung der Stadt Bad Münstereifel darf daher in Bezug auf die Gestaltung des Gebührenmaßstabes Pauschalierungen vornehmen. Das seit 1996 im wesentlichen unverändert gebliebene Gebührensystem der Stadt Bad Müntereifel hat sich in der Praxis bewährt. Daher sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf für die Einführung des Identsystems sowie eines hierauf abgestimmten neuen Gebührenmaßstabes. 2. Rechtliche Würdigung Wie vorstehend dargestellt 3. Finanzielle Auswirkungen Nicht relevant 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Nicht relevant 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Nicht relevant 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, den Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller auf der Grundlage der vorstehenden Stellungsnahme zu beantworten.