Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 07:44
Aktualisiert
06.07.10, 07:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.05.2010
- Der Bürgermeister Az: 24-50-20
Nr. der Ratsdrucksache: 214-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
06.07.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Reform der Leerungsintervalle bei den Abfall- und Wertstoffbehältern;
Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller vom 25.03.2010
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
) Nein-Stimmen (
) Nein-Stimmen (
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
) Enthaltungen
) Enthaltungen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 214-IX
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller gemäß § 24 der
Gemeindeordung NRW in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel
(Anlage 1) zur Beratung vorgelegt.
Sinngemäß beantragt Herr Müller die Einführung des sogenannten Identsystems zur Ermittlung
der Leerungshäufigkeit bei den Rest- und Wertstoffbehältern, da er und seine Ehefrau nach
eigener Einschätzung mit einer 4 maligen Leerung der 60 Ltr.-Restmülltonne und einer 6 maligen
Leerung der gelben Wertstofftonne im Jahr auskommen.
Seitens der Verwaltung wird zu diesem Antrag wie folgt Stellung genommen:
Die vom Antragsteller gewünschte Einführung des sogenannten Identsystems zur Ermittlung der
Entleerungshäufigkeit bei den Rest- und Wertstoffbehältern und eine darauf basierende
Gebührenabrechnung wie sie beispielsweise in der Stadt Zülpich praktiziert wird, ist eine vor dem
Hintergrund des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) geeignete Grundlage zur
Bemessung der Abfallgebühren, mit der wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und
Verwertung von Abfällen geschaffen werden können.
Dieser sogenannten Entleerungshäufigkeitsmaßstab weist allerdings den Nachteil auf, dass er
höhere Aufwendungen für die korrekte Erfassung der zur Abfuhr herausgestellten Behälter
verursacht. So hätte ausweislich der von der Stadt Bad Münstereifel im Jahr 2003 durchgeführten
europaweiten Ausschreibung der Abfallentsorgungsleistungen die Einführung eines
computerunterstützten Identifikationssystems zur Registrierung der geleerten Restmüllbehälter
Mehrkosten von rund 53.000,00 € verursacht. Angesichts dieser zusätzlichen Kostenbelastung hat
sich der Rat der Stadt Bad Münstereifel damals gegen die Einführung des Identifikationssystems
und für die Beibehaltung des Gefäßvolumenmaßstabes entschieden. Zudem stehen der vom
Antragsteller geforderten beliebigen Verlängerung der Abfuhrintervalle Belange der Hygiene und
des Seuchenschutzes entgegen. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher, bei der Entleerung der
Restmülltonnen aus hygienischen Gründen eine 14-täglichen Abfuhrrhythmus.
Bei dem von der Stadt Bad Münstereifel angewandten Gefäßvolumenmaßstab mit genormten 60 l,
80 l, 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l Restmüllbehältern handelt es sich um einen Gebührenmaßstab,
der ebenfalls geeignet ist, wirksame Anreize für den Abfallgebührenzahler zur Abfallvermeidung
und -verwertung zu schaffen. Zudem hat der Gefäßvolumenmaßstab den Vorteil, dass er ohne
zusätzlichen technischen Aufwand, z.B. für Identifikations- und Verwiegesysteme, auskommt und
seine Umsetzung nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert.
Wie das Verwaltungsgericht Aachen in einer vom Antragsteller im Jahr 2008 angestrebten
gerichtlichen Überprüfung des Gebührensystem der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen eines
Erörterungstermins festgestellt hat, ist die Stadt nicht verpflichtet, das vorzuhaltende
Behältervolumen am individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer zu orientieren. Die
Gebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel wurde vom Verwaltungsgericht auch darüber hinaus
nicht beanstandet.
Der Satzungsgeber darf mithin im Rahmen seines Organisationsermessens allgemeine
Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für die Behältergröße
zu Grunde legen, auch wenn diese – wie im Falle des von der Stadt Bad Münstereifel
eingerichteten Behälter- und Abfuhrsystem – zur Folge haben, dass es bei der Zuteilung des
kleinsten 60 l Restmüllbehälters - insbesondere bei Ein- und Zweipersonenhaushalten - dazu
kommt, dass das vorhandene Behältervolumen nicht voll ausgenutzt wird.
Bei der vom Antragsteller durchgeführten Berechnung der Gebühreneinsparung im Falle einer von
ihm selbst bestimmmten Entleerungshäufigkeit der Restmülltonne verkennt er zudem, dass über
die Restmüllbehältergebühr mit einem Gesamtaufkommen von 1.282.342,79 € gemäß der
Gebührenbedarfsberechnung 2010 nicht nur die Kosten für die Einsammlung, den Transport und
die Beseitigung des Restmülls mit 778.686,66 € umgelegt werden, sondern u.a. auch Kosten für
die Altpapierentsorgung, die Sperrgutabfuhr, die Durchführung der mobilen Sondermüllaktionen,
Seite 3 von Ratsdrucksache 214-IX
die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen, die Leerung der Straßenpapierkörbe und die
monatliche Einsammlung von Elektrogroßgeräten in Höhe von 503.656,13 €.
Die Restmüllbehältergebühr enthält somit Kostenanteile die keinen unmittelbaren Bezug zur Größe
des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters haben, sondern von anderen Faktoren abhängig
sind. So haben beispielweise die Kosten der Sperrgutabfuhr und der Einsammlung der
Elektrogroßgeräte nur einen geringen Bezug zum Restmüllbehältervolumen. Sie hängen in erster
Linie von der Anzahl der vorhandenen Wohnungen und in zweiter Linie von der Einwohnerzahl ab.
Das Beispiel der Stadt Zülpich, die seit 2007 das Identsystem und den
Entleerungshäufigkeitsmaßstab eingeführt hat, zeigt, dass sich auch bei diesem System die vom
Antragsteller erhoffte gravierende Gebührenreduzierung nicht einstellen wird. So zahlt der 2Personenhaushalt bei Eigenkompostierung und insgesamt 4 Leerungen der Restmülltonne eine
Gebühr von 123,40 € jährlich. Bei Nutzung der kleinsten 60 Ltr.-Restmülltonne und möglichen 26
Leerungen im Jahr zahlt der gleiche 2-Personenhaushalt in Bad Münstereifel 139,46 € jährlich. Auf
die aus siedlungshygienischer Sicht kritische Reduzierung der Restmülltonnenleerung auf 4
Termine im Jahr wurde bereits oben hingewiesen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass alle an die Restmüllerfassung anknüpfenden
Gebührenmaßstäbe, sei es der Gefäßvolumenmaßstab, der Entleerungshäufigkeitsmaßstab, der
Gewichtsmaßstab, oder der Füllmengenmaßstab selbst bei einer hohen Genauigkeit in Bezug auf
die Erfassung der individuellen Restmüllmenge nach wie vor Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe
darstellen, die die tatsächliche Inanspruchnahme der aus vielen Teilleistungen bestehenden
öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ im Einzelfall nur relativ grob widerspiegeln. Die
Satzung der Stadt Bad Münstereifel darf daher in Bezug auf die Gestaltung des
Gebührenmaßstabes Pauschalierungen vornehmen.
Das seit 1996 im wesentlichen unverändert gebliebene Gebührensystem der Stadt Bad Müntereifel
hat sich in der Praxis bewährt. Daher sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf für die
Einführung des Identsystems sowie eines hierauf abgestimmten neuen Gebührenmaßstabes.
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend dargestellt
3. Finanzielle Auswirkungen
Nicht relevant
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Nicht relevant
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Nicht relevant
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bürgerantrag des Herrn Rudolf Müller auf der Grundlage der
vorstehenden Stellungsnahme zu beantworten.