Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
9,4 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
23.09.10, 18:07
Aktualisiert
23.09.10, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 326-IX
Seite 1 von 1
33. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.07.1981
Aufgrund der § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009
(GV NRW 2009 S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert Gesetz vom 30.06.2009 (GV
NRW 2009 S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010 S. 185 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad
Münstereifel vom 25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ………… folgende 33.
Satzung zur Änderung der Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen.
§1
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit nur eine Straßenseite bebaubar ist, wird der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung eines
Grundstücksanschlusses nach der tatsächlichen Länge des Anschlusses abgerechnet.“
b) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
200,00 EURO,“
c) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen, die im Zuge der Verlegung
der öffentlichen Kanalisation im Trennsystem gleichzeitig
und in demselben Rohrgraben hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
170,00 EURO,“
d) Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„bei Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Kanalisation
im Trennsystem, die gleichzeitig und in demselben
Rohrgraben, aber nicht im Zuge der Verlegung der öffentlichen
Kanalisation hergestellt werden,
für die Herstellung und Erneuerung
360,00 EURO,“
e) Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
„bei allen übrigen Grundstücksanschlüssen,
für die Herstellung und Erneuerung
460,00 EURO.“
§2
Die 32. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981 wird rückwirkend zum 01.08.2010 aufgehoben.
§3
Die Satzung tritt rückwirkend am 01.08.2010 in Kraft.