Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
27.09.10, 18:05
Aktualisiert
27.09.10, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.08.2010
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl.
Nr. der Ratsdrucksache: 311-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
14.09.2010
Stadtentwicklungsausschuss
16.11.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
21. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bad Münstereifel-Willerscheid, Jasminstraße
hier: Vorstellung des Vorentwurfs, Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
@GRK1@
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
(
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
) Nein-Stimmen (
) Nein-Stimmen (
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
) Enthaltungen
) Enthaltungen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 311-IX
1. Sachverhalt:
Auf der Grundlage der Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde für die Ortslage Willerscheid
eine Satzung nach § 34 BauGB erlassen. Eine Erweiterung der Satzung erfolgte in 2008, hier
wurde eine Fläche südlich der Jasminstraße in den Satzungsbereich einbezogen.
Diese Erweiterung war im Rahmen der Bestimmungen der § 34/35 BauGB möglich, ohne parallel
hierzu eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.
Auf dem Flurstück wurde angrenzend an den landwirtschaftlichen Betrieb ein Wohnhaus mit einer
Garage errichtet. Es handelt sich um das Wohnhaus des Hofnachfolgers.
Nunmehr ist ein weiteres Wohnhaus geplant.
Auf einer Länge von rd. 90 m ist dafür der Ausbau der Jasminstraße erforderlich, hierzu hat sich
der Grundstückseigentümer in einem Erschließungsvertrag verpflichtet.
Um einen wirtschaftlichen Ausbau der Jasminstraße zu ermöglichen, wird angestrebt auch nördlich
angrenzende Flächen einer Bebauung zuzuführen, das Areal hat eine Größe von rd. 0,75 ha.
Um eine solche Entwicklung zu ermöglichen, muss parallel zur Erweiterung der Satzung (s. RD-Nr.
275) der Flächennutzungsplan geändert werden. Die Fläche für die Landwirtschaft muss als
Baufläche dargestellt werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann nur durchgeführt werden, wenn seitens der
Bezirksregierung keine landesplanerische Bedenken bestehen.
Auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen ist eine entsprechende Anfrage gem. § 32
Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung zu richten.
Im Anschluss daran ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
durch zu führen.
2. Rechtliche Würdigung
Das Verfahren wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches
durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die erforderlichen Planunterlagen werden vom Antragsteller zur Verfügung gestellt.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bei Bauleitplanungen handelt es sich um Verfahren, in denen Lösungsvorschläge und mögliche
Alternativen und deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen
abzuwägen sind.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Bescheinigung der landesplanerischen Unbedenklichkeit
durch die Bezirksregierung Köln- die frühzeitigen Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.