Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
30.09.10, 14:39
Aktualisiert
30.09.10, 14:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.07.2010
- Der Bürgermeister Az: 13-34-50 Rei/Lie.
Nr. der Ratsdrucksache: 297-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
05.10.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 297-IX
1. Sachverhalt:
In 2004 hat der Rat per Satzung die Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Verfahren bei
Bürgerentscheiden geregelt. Hierbei wurde festgelegt, dass Bürgerentscheide ausschließlich per
Briefabstimmmung erfolgen sollen. Gem. der damaligen Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW wurde in dieser Satzung das Stadtgebiet in lediglich einen Stimmbezirk
eingeteilt. Dies bedeutet jedoch, dass auch lediglich ein Abstimmungsvorstand das Ergebnis
ermitteln muss. Bei einer Abstimmung, bei der mehr als ca. 1.000 Abstimmungsbögen
zurückgesandt würden, wäre dies unpraktikabel, da das Abstimmungsergebnis dann nur sehr stark
zeitverzögert ermittelt werden könnte. Zudem ist auch bei einem Rücklauf von mehreren Tausend
Abstimmungsbögen der Arbeitsaufwand so groß, dass eine Ergebnisermittlung nicht mehr am
Abstimmungstag möglich wäre und hierdurch ein materieller Fehler vorliegen würde, der die
Ungültigkeit der Abstimmung zur Folge haben würde.
2. Rechtliche Würdigung
In § 26 (10) der Gemeindeordnung kann das Innenministerium per Rechtverordnung nähere
Regelungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden erlassen.
Die Verordnung des Innenministeriums NRW zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.
Juli 2004 regelt in § 1 wie folgt:
3. Finanzielle Auswirkungen
Abhängig von der Zahl der erforderlichen Stimmbezirke und Abstimmungsvorstände.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Der Beschlussvorschlag entspricht der aktuellen Formulierung der Mustersatzung des StGB NRW.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereiefel wird beschlossen.
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 4 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S.712) in der derzeit gültigen
Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung vom ___.___.2010 folgende 1.
Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel beschlossen:
§1
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
Seite 3 von Ratsdrucksache 297-IX
Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. Der Bürgermeister teilt das
Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
§2
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.