Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bezgl. des Grundstückes Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 679, 675 Schönau, Mahlberger Straße)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
11.11.10, 18:01
Aktualisiert
11.11.10, 18:01
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bezgl. des Grundstückes Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 679, 675
Schönau, Mahlberger Straße) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bezgl. des Grundstückes Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 679, 675
Schönau, Mahlberger Straße) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bezgl. des Grundstückes Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 679, 675
Schönau, Mahlberger Straße)

öffnen download melden Dateigröße: 18 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.10.2010 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl. Nr. der Ratsdrucksache: 340-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 16.11.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauvoranfrage bezgl. des Grundstückes Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 679, 675 Schönau, Mahlberger Straße __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 340-IX 1. Sachverhalt: Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Schönau, Flur 4, Nr. 675 vor. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und gem. § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen. Der Strukturförderungsausschuss wurde in der Vergangenheit mehrfach mit Anträgen auf Bebauung bzw. auf Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich befasst. Vorgelegt wurde in 2008 ein Bebauungskonzept, das die innere Erschließung und die Errichtung von 7 Wohnhäusern vorsah. Grundsätzlich bestanden gegen dieses Vorhaben keine Bedenken; Voraussetzung für die Realisierung war jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Sicherstellung der Erschließung im Rahmen eines Erschließungsvertrages. Der Strukturförderungausschuss hat die Beratung in der Angelegenheit solange zurückgestellt, bis die erschließungstechnischen Fragen, insbesondere im Bezug auf Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geklärt sind. Weitere Schritte hierzu hat der Antragsteller jedoch nicht unternommen. In 2009 wurde eine planungsrechtliche Bauvoranfrage für 2 Gebäude entlang der Straße „Im Ackerseifen“ eingereicht. Dieser Grundstücksteil liegt in der Wohnbaufläche und ist dem Innenbereich zuzuordnen. Ein entsprechender Vorbescheid wurde mit dem Hinweis erteilt, dass die Erschließung über einen Erschließungsvertrag gesichert werden muss. Geplant ist nun die Errichtung eines Wohnhauses mit PKW-Doppelgarage auf einer innenliegenden Teilfläche des Flurstücks 675. Nach jetzigem Planungsstand handelt es sich bei dem Bauvorhaben um eine Bebauung in 2. Baureihe, die städtebaulich nicht vertretbar ist. Die Grundlage für eine geordnete Entwicklung in diesem Bereich kann nur durch einen Bebauungsplan geschaffen werden. Die Erschließungssituation für diesen Bereich stellt sich wie folgt dar: 1. Zuwegung Geplant ist eine Zuwegung über eine private Wegeparzelle auf dem Grundstück Nr. 679, unmittelbar hinter dem Haus Mahlberger Straße 35 entlang. Diese Privatwegmodelle führen in der Praxis meist zu Problemen. Öffentliche Verkehrsflächen sind der Regelfall und den Privatwegen vorzuziehen. 2. Wasserversorgung Da das Vorhaben hoch über Schönau liegt, wird erwartet, dass der Wasserdruck zu schwach ist. Diese Frage ist zu untersuchen. Wenn techn. Maßnahmen zur Verbesserung der Druckverhältnisse (z. B. eigene Druckerhöhungsanlage) zu ergreifen sind, ist die Stadt daran interessiert, dass die Kosten vom Eigentümer als Erschließungsträger übernommen werden. 3. Ab- und Niederschlagswasserbeseitigung Nach § 51 a) des Landeswassergesetzes (LWG NRW) ist das Niederschlagswasser aus neuen Baugebieten grundsätzlich dezentral (versickern,verrieseln,Gewässereinleitung, Regenwasserkanal) zu beseitigen. Inbesondere aus Kostengründen kann der Antragsteller untersuchen, ob im Wege der Ausnahme das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden darf. Vorsorglich wird auch die hydrauliche Leistungsfähigkeit des Kanalnetztes zu berechnen sein. Die Kosten hierzu sind vom Eigentümer als Erschließungsträger zu übernehmen. In jedem Fall kann die Erschließung nicht mehr über verlängerte Hausanschlussleitungen gesichert werden, sondern bedarf einer Verlängerung des Kanals. Seite 3 von Ratsdrucksache 340-IX Weiteren Bauvorhaben auf dem Grundstück kann nur zugestimmt werden, wenn die Frage der Erschließung geklärt ist und ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Dem Vorhaben kann in der beantragten Form nicht zugestimmt werden, das Einvernehmen ist zu versagen. 2. Rechtliche Würdigung Das beantragte Bauvorhaben ist baugenehmigungspflichtig nach dem BauGB und der BauO NW. Bauleitplanverfahren durchgeführt. werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des BauGB 3. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die erforderlichen Planungen und Untersuchungen sind vom Antragsteller zu übernehmen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen In Bauleitplanungen werden Lösungsvorschläge und mögliche Alternativen sowie deren Auswirkungen mit und unter den privaten und öffentlichen Belangen abgewogen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum beantragten Vorhaben wird versagt.