Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
2,2 MB
Datum
12.07.2010
Erstellt
08.07.10, 18:05
Aktualisiert
08.07.10, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
DStGB
DOKUMENTATION NO 97
Auslaufende
Konzessionsverträge
Ein Leitfaden
für die kommunale
Praxis
Deutscher Städteund Gemeindebund
Deutscher Städteund Gemeindebund
www.dstgb.de
Verlagsbeilage „Stadt und Gemeinde INTERAKTIV“ Ausgabe 6/2010
Diese Dokumentation des DStGB wurde in
Zusammenarbeit mit der auf die kommunale
Wirtschaft spezialisierten, interdisziplinären Kanzlei
Becker Büttner Held (Berlin) sowie dem in der
kompletten Wertschöpfungskette der Energie- und
Wasserwirtschaft tätigen Beratungsunternehmen BET
Büro für Energiewirtschaft und technische Planung
GmbH (Aachen) erstellt.
Verfasser
Rudolf Böck, Helmut Dedy, Mirjam Doerk,
Für die Unterstützung bei der Erstellung der
Oliver Eifertinger, Timm Fuchs,
Dokumentation danken wir Herrn Tom Roscheck und
Dr. Christof Niehörster, Dr. Wolf Templin,
den Mitgliedsverbänden des DStGB sowie den Städten
Dr. Christian Theobald, Dr. Wolfgang Zander
und Gemeinden für ihre Beispielsberichte.
Inhalt
Vorwort
4
I. Einleitung
5
Materielle Entscheidungsparameter
„innerhalb“ des Konzessionsvertrages
15
II. Das Konzessionierungsverfahren
6
- Wegenutzung und Konzessionsabgaben
15
Vorphase
6
- Zulässige und unzulässige Nebenleistungen 16
Interessenbekundungs- und
Bekanntmachungsphase
Folgepflicht und Folgekosten
6
- Bekanntmachung
6
- Rechtsfolgen bei Fehlern
17
7
IV. Die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme
und ihre Einflussfaktoren
18
- Interessenbekundung
7
Rahmenbedingungen
18
- Abgabe eines konkreten Angebots
7
Machbarkeitsstudie
18
- Auswahlphase
7
Netzentflechtung und Netzeinbindung
19
Netzkaufpreis
20
- Bekanntmachungspflichten nach
Vertragsabschluss
8
8
V. Beispielberichte der Kommunen
zum Thema Konzessionsvergabe
22
1. Konzessionsvergabe der Samtgemeinde
Emlichheim an die Nordhorner
Versorgungsbetriebe GmbH (nvB GmbH)
22
- Geschäftsmodelle einer Kommunalisierung –
Risikozuordnung
10
2. Übernahme des Strom- und Gasnetzes
in Landsberg am Lech
24
- Kommunalwerk ohne oder mit
Gesellschafter-Partner
10
11
3. Verlängerung des Konzessionsvertrages
in Nettersheim im Gasbereich/Pläne im
Strombereich
25
4. Neukonzessionierung des bisherigen
(Gemeinschaftsstadtwerke-)Partners am
Beispiel der Stadt Ulm
25
5. Neukonzessionierung des bisherigen
Partners am Beispiel Weeze
27
- Besonderheiten nach Landesrecht
- Netzübernahmeverhandlungen und
Netzübernahme
9
- Empfehlung für einen Konzessionierungs zeitplan
9
- Art und Form der Netzbewirtschaftung
III. Materielle Entscheidungsparameter
bei der Wahl des Vertragspartners
12
Materielle Entscheidungsparameter
„außerhalb“ des Konzessionsvertrages
12
- Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen
12
- Lokale Wertschöpfung
13
- Ausbau vorhandener Strukturen
13
- Genzen der Refinanzierung des Netzkaufs
13
- Teilhabe- und Gestaltungsmöglichkeiten
bei der Rekommunalisierung
14
14
- Kooperationen
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
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3
Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des DStGB
Vorwort
Derzeit und in den kommenden Jahren laufen in vielen Städten und Gemeinden Konzessions
verträge für Energieversorgungsnetze aus. Vor dem Hintergrund, dass die Konzessionsvergabe
verträge in der Regel nur alle 20 Jahre abgeschlossen werden und sich seit den letzten Vertragsabschlüssen der energiewirtschaftliche Rahmen grundlegend geändert hat, besteht in
vielen Städten und Gemeinden ein gesteigertes Informationsbedürfnis. Zu den wirtschaftlichen,
finanziellen und kommunalpolitischen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Konzessions
vergabe will diese Dokumentation – nicht zuletzt durch Praxisbeispiele – einige Hinweise geben.
Dabei verfolgen wir auch die Intention, den Städten und Gemeinden die verschiedenen
Handlungs- und Verfahrensmöglichkeiten aufzuzeigen, die sich im Rahmen der Überlegungen
für eine Neukonzessionierung bieten: von der Vergabe der Konzession an den bisherigen Netz
betreiber bis hin zur Übernahme der Konzession in eigener Regie und der Gründung eines eigenen Stadtwerks.
Eines ist dabei klar: Auf Grund der schwierigen Finanzlage vieler Kommunen kommt die
Gründung eines eigenen Stadtwerkes nicht überall in Betracht. Konzessionsverträge bieten
allerdings stets die Chance, kommunalen Einfluss auf die Netzinfrastruktur und die Versorgung
sicherzustellen. Ungeachtet dessen sind Konzessionsverträge ein wichtiges Mittel zur Gestaltung von Kommunalpolitik: Vom Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen vor Ort bis hin zu lokalen
Klimaschutzkonzepten.
Nicht zuletzt ist für uns in diesem Zusammenhang die Zukunft der Energieversorgung
im ländlichen Raum ein wichtiges Thema. Auch künftig muss Energie flächendeckend zu erschwinglichen Preisen erhältlich sein. Diesbezüglich werden wir die Bundesregierung in der
laufenden Legislaturperiode an ihren Aussagen im Koalitionsvertrag messen: Dort wird ganz im
Sinne des DStGB betont, dass die dezentrale Energieversorgung im ländlichen Raum weiter gefördert werden soll!
Berlin, Mai 2010
Dr. Gerd Landsberg
4
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
I. Einleitung
Im Bereich der Strom- und Gasversorgung stehen die
Energieversorgungsunternehmen
Städte und Gemeinden vor einer grundlegenden Ent-
E.on und RWE) bereits bestehende oder neu zu grün-
scheidung, mit der sie die zukünftige Ausgestaltung des
dende Stadtwerke (beziehungsweise Beteiligungsgesell-
örtlichen Strom- und Gasnetzbetriebs für die nächsten
schaften) sein.
(EnBW,
Vattenfall,
20 Jahre neu festlegen können: Der Frage, welcher
Die Wahl des Vertragspartners aus dem Bewer-
Energieversorger in Zukunft das örtliche Energieversor-
berkreis steht den Kommunen grundsätzlich frei. § 46
gungsnetz betreiben darf.
EnWG enthält keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich
Hintergrund dafür sind die in den kommenden
der kommunalen Auswahlentscheidung. In Betracht
Jahren vielerorts auslaufenden Konzessionsverträge
kommt
zwischen den Gemeinden und den Energieversorgungs-
❚
tragspartner,
unternehmen. Der Grund hierfür ist die in § 46 Abs. 2
Satz 1 EnWG normierte zeitliche Begrenzung der Lauf-
❚
zeit von Konzessionsverträgen auf höchstens 20 Jahre.
Mit den Konzessionsverträgen räumt die Gemeinde
die Vergabe der Konzession an den bisherigen Verdie Vergabe der Konzession an einen anderen Netzbetreiber
❚
sowie die Übernahme des Energieversorgungs-
einem Energieversorger das Recht ein, die öffentlichen
netzes in eigener Regie – auch im Wege der inter-
Wege und Plätze für (eigene) Gas- und Stromleitungen
kommunalen Zusammenarbeit oder in Kooperation
zu nutzen.
mit einem privaten Partner.
Für die Gemeinden öffnet sich auf diese Weise ein
Zeitfenster, um sich zu entscheiden, wer das örtliche
Energieverteilnetz künftig betreiben soll. Dieses Zeitfenster liegt zwischen dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrags und dem Neuabschluss und ist daher
nur von kurzer Dauer. Allerdings besteht die Möglichkeit, den neuen Konzessionsvertrag über einen kürzeren
Mit der Entscheidung über den künftigen Netzbetreiber
ist folglich die Entscheidung für oder gegen eine (Re-)
Kommunalisierung der örtlichen Energienetze verbunden. Diese Entscheidung kann immer vor dem Hintergrund der konkreten Rahmenbedingungen vor Ort
getroffen werden.
Für eine kommunale Lösung sprechen beispielswei-
Zeitraum als 20 Jahre abzuschließen beziehungsweise
se eine verlässliche und zukunftssichere Daseinsvorsor-
der Kommune ein vorheriges Kündigungsrecht einzu-
ge, ein Mehr an kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten,
räumen. Damit ließen sich kommunale Handlungsmög-
aber auch Klimaschutzgesichtspunkte. Hierbei sind je-
lichkeiten in der Zukunft eröffnen, ohne wieder 20 Jahre
doch die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in
lang warten zu müssen.
den Kommunen zu berücksichtigen. Der kommunale
Die große Welle der Neukonzessionierungen kün
Handlungsspielraum wird unter anderem durch die
digt sich im (elektronischen) Bundesanzeiger bezie-
Finanzkraft und die geographische Lage der jeweiligen
hungsweise im Amtsblatt der Europäischen Union
Gemeinde eingeschränkt. So können sich beispielswei-
bereits an, denn dort ist das Vertragsende der Konzes-
se eine geringe Bevölkerungsdichte sowie große Ein-
sionsverträge mindestens zwei Jahre vorher bekannt zu
zugsgebiete negativ auf den effizienten Betrieb eines
geben. Neben der Pflicht zur (ersten) Bekanntmachung
örtlichen Energienetzes auswirken. Dies kann – neben
enthält § 46 EnWG weitere Vorgaben, die zur Durch-
anderen Gründen – für die Vergabe der Konzession an
führung eines ordnungsgemäßen Konzessionierungs-
den bisherigen oder einen anderen Netzbetreiber spre-
verfahrens von den Vertragsparteien einzuhalten sind.
chen. Eine Kooperation mit anderen Gemeinden und/
Diese haben sich seit den letzten Vertragsabschlüssen
oder anderen bereits etablierten Netzbetreibern wäre
erheblich geändert, denn mit der voranschreitenden
ein weiterer, möglicher Lösungsweg. Die Einbeziehung
Liberalisierung des Energiesektors auf europäischer
von Partnern kann auch sinnvoll sein, um dort vorhan-
Ebene musste das Energiewirtschaftsgesetz mehrfach
denes Know-how für die Gemeinde zu nutzen.
novelliert werden.
Unabhängig davon ist sicher: Vom Auslaufen eines
Politisches Ziel dieser Liberalisierung ist es,
Konzessionsvertrages bis zu dessen Neuabschluss ist
durch mehr Wettbewerb innerhalb der bestehenden
es ein weiter Weg für die Städte und Gemeinden, an
Versorgungsnetze zu günstigeren Preisen zu gelan-
den sich bei einem Wechsel des Konzessionärs noch
gen. Wettbewerber werden neben den vier großen
die Netzübernahme anschließt.
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Auslaufende Konzessionsverträge
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Die Rückmeldungen aus der Kommunalpolitik zeigen,
Die Gemeinde sollte sich unter anderem mit den recht-
dass es ratsam sein kann, in dieser Phase neben dem
lichen Rahmenbedingungen vertraut machen, um Ri-
Rat auch frühzeitig Bürger, Wirtschaft und Medien in
siken erkennen und vermeiden zu können. Zu Beginn
die Überlegungen zur künftigen Konzessionsvergabe
werden daher die einzelnen gesetzlichen Regelungen
einzubeziehen. Der Betrieb eines Energieversorgungs-
zum Konzessionierungsverfahren näher erläutert und
netzes ist mit Arbeitsplätzen vor Ort, aber auch mit
es werden die oben aufgezählten Optionen intensiver
zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Interessen und
betrachtet (Kapitel II). Entscheidet sich eine Kommu-
Risiken verbunden. Dies birgt ein erhebliches Mobili-
ne für eine Netzübernahme in Eigenregie, ist zwischen
sierungs- und mit Blick auf in vielen Bundesländern
den einzelnen Organisationsformen zu unterscheiden,
anstehende Kommunalwahlen auch ein erhebliches
die in diesem Kapitel ebenfalls näher erläutert werden.
Unruhepotenzial für politische Entscheidungsträger in
Teil der Darstellung ist auch ein typisierter Konzessionie-
sich. Gleichzeitig bietet dies die Chance, Kommunal-
rungszeitplan. Im weiteren Verlauf der Dokumentation
politik vor Ort im Interesse der Bürger aktiv zu gestal-
(Kapitel III) stehen die materiellen Entscheidungspara-
ten und die Energieversorgung mit einer eigenen Note
meter bei der Wahl des Vertragspartners im Mittelpunkt.
zu versehen.
Zudem kann es ratsam sein, eine Machbarkeitsprüfung
durchzuführen, in der die Wirtschaftlichkeit geprüft wird
Diese Dokumentation zeigt die einzelnen Schritte des
und die Risiken und Chancen ermittelt werden. Hierauf
Entscheidungsprozesses auf und bietet eine Unterstüt-
wird im vorletzten Abschnitt (Kapitel IV) eingegangen.
zung der kommunalen Entscheidungsträger bei einer
Ergänzt wird der Handlungsleitfaden durch ausgewählte
möglichen (Re-)Kommunalisierung.
Beispiele aus der Praxis (Kapitel V).
II. Das Konzessionierungsverfahren
detaillierten Zeitplan für den Ablauf des Konzessionie-
Interessenbekundungs- und
Bekanntmachungsphase
rungsverfahrens vor. Gleichwohl kann und sollte ein
Vor Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages hat
entsprechender Fahrplan sowohl im Interesse der Eröff-
der Gesetzgeber nach § 46 Abs. 3 EnWG Bekanntma-
nung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs als auch
chungspflichten der Gemeinden festgelegt, die der För-
im kommunalen Interesse frühzeitig aufgestellt werden.
derung des Wettbewerbs dienen.
Die gesetzlichen Vorschriften des EnWG sehen keinen
Dabei empfiehlt es sich, mit den entsprechenden Bekanntmachungsverfahren früher als in den in § 46 Abs. 2
Bekanntmachung
Satz 1 EnWG als spätestens genannten zwei Jahren vor
Bekanntmachungsfrist
Auslaufen des bisherigen Vertrages zu beginnen.
Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG müssen die Gemein-
Vorphase
den das Vertragsende spätestens zwei Jahre vor Ablauf
des Konzessionsvertrages bekannt geben. Der gesetz-
Zeitlich vor dem eigentlichen Konzessionierungsverfah-
lich vorgeschriebene Mindestzeitraum von zwei Jahren
ren sollte eine Prüfung des laufenden Konzessionsver-
kann jedoch dann zu knapp sein, wenn die Gemeinde
trages erfolgen. Hierbei gilt es, die Regelungen des bis-
eine Rekommunalisierung anpeilt. Für diesen Fall sollte
herigen Konzessionsvertrages zu bewerten und in einer
mit dem Konzessionierungsverfahren bereits drei Jahre
ergebnisoffenen Vorgehensweise Richtlinien und Fix-
vor Vertragsende begonnen und für mögliche Interes-
punkte einer Konzessionierung festzulegen. Um etwaige
senten ein Verfahrensbrief erstellt werden, der die wei-
Kriterien einer Konzessionierung an den vorhandenen
tere Vorgehensweise darlegt.
gemeindlichen Parametern bestimmen zu können, ist
zunächst die Geltendmachung von vertraglichen Aus-
Form der Bekanntmachung
kunftsansprüchen gegenüber dem Alt-Konzessionär
Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger oder
voranzustellen. Im Anschluss werden die nachfolgenden
elektronischen Bundesanzeiger, bei mehr als 100 000
Schritte vorbereitet und strukturiert.
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden
6
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
im Gemeindegebiet zusätzlich im Amtsblatt der Eu-
Gemeinden eine Frist von mindestens drei Monaten set-
ropäischen Union, zu erfolgen.1 Eine Bekanntma-
zen. Häufig (und dies ist im Interesse eines diskriminie-
chung in Tageszeitungen oder der Fachpresse ist nicht
rungsfreien Wettbewerbs auch sachgerecht) kündigen die
ausreichend.
Gemeinden an, verspätete Interessenbekundungen nicht
Inhalt der Bekanntmachung
Eine wirksame Bekanntmachung erfordert nur die Mitteilung des Auslaufens eines Konzessionsvertrages zu
einem bestimmten Zeitpunkt. In der Praxis wird zumeist
zusätzlich der alte Konzessionär angegeben. Um die
Attraktivität der Bekanntmachung zu erhöhen, kann
die Einwohnerzahl im Gemeindegebiet, die Größe der
Gemeinde und beispielsweise die abgegebene Gesamtmenge an Energie im Konzessionsgebiet angegeben
werden – zwingend ist dies indes nicht. Empfohlen wird
jedoch, in der Bekanntmachung ein Bewerbungsfrist
ende zu benennen – siehe unten b).
Rechtsfolgen bei Fehlern
Die Folgen von Bekanntmachungsfehlern sind nicht
spezialgesetzlich geregelt. Versäumt die Kommune eine
rechtzeitige Bekanntmachung, kann sie mit dem bisherigen Netzbetreiber bis zum nächsten zulässigen Termin
bezüglich des Abschlusses eines Konzessionsvertrages
einen Interimsvertrag abschließen.2 Eine gänzlich unterbliebene Bekanntmachung führt zur Nichtigkeit des
Konzessionsvertrages, da in diesem Fall ein Wettbewerb
um die Infrastruktur nicht entstehen konnte.3
Entgegen einer früheren Rechtsprechung4 vertritt
nunmehr das OLG Düsseldorf, dass auch eine nur fehlerhafte Bekanntmachung zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages nach § 134 BGB5 führt.
Die Gemeinden sollten es aufgrund der unklaren
Rechtsprechung nicht darauf ankommen lassen, sondern sich an die gesetzlichen Bekanntmachungspflichten halten und das Auslaufen des Konzessionsvertrages
rechtzeitig bekannt geben.
Interessenbekundung
In der Bekanntmachung sollten die Gemeinden Energieversorgungsunternehmen auffordern, ihr Interesse zu
bekunden. Für diese Interessenbekundung sollten die
zu berücksichtigen. In einer Interessenbekundung muss
das Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck bringen, dass es sich um die Konzession bewerben möchte.
Der genaue Inhalt einer Interessenbekundung hängt vom
Einzelfall, insbesondere vom Bekanntmachungstext ab.
Soweit in der Bekanntmachung eine Interessenbekundungsfrist gesetzt wurde, ist es vor allem wichtig, dass die
Interessenbekundung innerhalb dieser Frist erfolgt.
Abgabe eines konkreten Angebots
Nach Aufforderung durch die Gemeinde geben die Interessenten zunächst einen konkreten Konzessionsvertragsentwurf ab. Die Gemeinde kann aber auch allen
Bewerbern einen Konzessionsvertragsentwurf anbieten
und sie gemeinschaftlich auffordern zu erklären, ob die
grundsätzliche Bereitschaft besteht, diesen mit der Gemeinde abzuschließen. Die Bewerber sind nunmehr in
der Lage, daraufhin gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Auch die Aufforderung zur Abgabe
eines konkreten Angebots sollte mit einer angemessenen Fristsetzung – beispielsweise von drei Monaten
– verbunden werden. Soweit einer der Bewerber den
Wunsch äußert, sein Angebot mündlich präsentieren zu
wollen, kann die Gemeinde dem Bewerber diese Möglichkeit einräumen. Im Sinne eines diskriminierungsfreien Verfahrens ist in diesem Fall auch den übrigen
Bewerbern die Möglichkeit einer mündlichen Präsentation ihres Angebots einzuräumen.
Die vorgenannten Fristen sollten nicht starr gehandhabt werden. Ein sachgerechter Ausgleich der Interessen kann immer nur vor dem Hintergrund der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
Auswahlphase
Auswahlkriterien
Inhaltliche Vorgaben bezüglich der gemeindlichen Auswahlentscheidung enthält § 46 Abs. 3 EnWG nicht. Die
Gemeinden sind daher grundsätzlich frei, wen sie als
Vertragspartner auswählen.6 Die vergleichsweise strik-
1 BT-Drs. 15/5268, S. 54, 122 – Die Ergänzungen dienen der Konkretisierung der Veröffentlichungspflichten der Gemeinden.
2 Albrecht, in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2. Auflage, München 2008, S. 419 ff.
3 OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2008 Az. VI-2 U 8/07 (Kart).
4 OLG Schleswig, RdE 2006, 200; LG Kiel, ZNER 2005, 330.
5 OLG Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2008 Az. VI-2 U
8/07 (Kart), 6f.; vgl. auch Byok, RdE 2008, 268 (270); Ortner, VergabeR
4/2008, 608 (609).
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Auslaufende Konzessionsverträge
ten Vorgaben über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(§ 97 ff. GWB) finden keine Anwendung, da die Gemeinde nicht als Nachfrager, sondern als Anbieter des
Wegenutzungsvertrages auftritt.
6 Vgl. BT-Drs. 13/7274, S. 21.
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7
Dennoch erfolgt das Auswahlverfahren nicht gänzlich
Form der Bekanntmachung
ohne Einschränkung. Da auch der Gesetzgeber eine
Diese Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt in
größere Transparenz und Förderung des Wettbewerbs
einem ortsüblichen Bekanntmachungsorgan wie dem
erreichen wollte, bietet es sich aus Gründen der Rechts-
lokalen Amtsblatt oder der ortsüblichen Presse. Eine
sicherheit an, die aus dem Europarecht bei der Verga-
Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektro-
be von Dienstleistungskonzessionen herzuleitenden
nischen Bundesanzeiger ist weder vorgeschrieben noch
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz
sinnvoll. Denn die Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3
Nach dem Gleichbehandlungsgrund-
Satz 5 EnWG dient dem Zweck, die von der Entschei-
satz muss die Entscheidung auf Basis einer objektiven
dung des Rates/ der Gemeindevertretung Betroffenen,
Grundlage erfolgen, also die Interessen aller „Spieler“
das sind die Unternehmen, die sich auf die Neukon-
wahren.9 Nach dem Transparenzgebot muss zugun-
zessionierung beworben haben und die Verbraucher im
sten des Wettbewerbs ein angemessener Grad an Öf-
Gemeindegebiet, über die Entscheidung und die Grün-
fentlichkeit sichergestellt werden. Der Wettbewerb wird
de hierfür zu informieren. Dieser Zweck würde durch
7
einzuhalten.
8
hiermit durch unverfälschte Wettbewerbsbedingungen
gewährleistet.10 Diesbezüglich sind grundlegende Bekanntmachungspflichten, etwa hinsichtlich eines vorzugsweise weitreichenden Bekanntmachungsmediums
einzuhalten.
Auswahlentscheidung
Im Anschluss an die Interessenbekundung werden die
Interessenten zu einem Gespräch eingeladen. Es finden
nun parallele Vertragsverhandlungen mit allen Interessenten über gegebenenfalls zwei „Runden“ statt. Hiernach erfolgen eine Gegenüberstellung der Angebote
und die Vorbereitung der Konzessionsentscheidung.
Schließlich rundet die Präsentation der maßgeblichen
Kriterien im Gemeinderat das Auswahlverfahren ab. Daraufhin erfolgt die Entscheidung der Gemeinde hinsichtlich über eine Konzessionierung.
Bekanntmachungspflichten nach
Vertragsabschluss
Die Gemeinden müssen nach § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG,
wenn sich mehrere Unternehmen um eine Konzession
bewerben, die maßgeblichen Gründe für ihre Auswahl
entscheidung öffentlich bekannt machen. Dies dient
der Transparenz und besseren Nachvollziehbarkeit der
gemeindlichen Entscheidung.11
die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger gerade nicht erreicht.12
Inhalt der Bekanntmachung
Problematisch ist hierbei, dass die Gemeinden nach
§ 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG „ihre Entscheidung unter
Angabe der maßgeblichen Gründe“ öffentlich bekannt
zu geben haben. Was dies im Einzelnen bedeutet ist
unklar. Die Gesetzesbegründung zu § 46 EnWG 2005
ergibt keine weiteren Hinweise, sondern verweist pauschal auf § 13 EnWG 1998/2003.13 Durch die Regelung soll eine „höhere Transparenz und Nachvollzieh
barkeit der gemeindlichen Entscheidung“ erreicht
werden.14 Empfehlenswert ist, die Entscheidungskriterien in die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung aufzunehmen und darzulegen, welcher
Bewerber diese Kriterien am besten erfüllt. Wenn die
Gemeindevertretung die Beschlussvorlage unverändert beschließt, kann die Gemeinde im Idealfall den
Text aus der Beschlussvorlage in die erforderliche
Bekanntmachung des Neuabschlusses (§ 46 Abs. 3
Satz 5 EnWG) übernehmen.15
Besonderheiten nach Landesrecht
In einigen Gemeindeordnungen sind aufgrund der Bedeutung der Konzessionsverträge besondere Pflichten
der Gemeinden gesetzlich statuiert. So werden zum Teil
bestimmte Mindestanforderungen an Konzessionsverträge beispielsweise dahingehend gestellt, dass diese
7 BT-Drs. 13/7274, S. 21.
nur abgeschlossen werden dürfen, „wenn die Erfüllung
8 EuGH, Urteil vom 21. Juli 2005; C-213/03 (coname); Ortner, VergabeR
4/2008, S. 613.
der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und
9 Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht vom 29. April 2000 (2000/C-121/02), S. 6;
EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992, C-357/89 (Roulin); EuGH, Urteil
vom 7. Juli 1992, C-295/90 (Parlament/Rat); siehe auch: Rodig, ET
1999, S. 775.
die berechtigten Interessen der Gemeinde und ihrer
12 Siehe auch: Templin, Recht der Konzessionsverträge, 2009, S. 366 ff.
10 Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessio
nen im Gemeinschaftsrecht vom 29. April 2000, C-121/02, S. 7;
13 BT-Drs. 15/3917, S. 67.
11 BT-Drs. 13/7274, S. 21.
15 Templin, IR 2009, S. 128 f.
8
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14 BT-Drs. 13/7274, S. 21.
Auslaufende Konzessionsverträge
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Einwohner gewahrt sind“.16 In anderen Bundesländern
des Altkonzessionsvertrages abgeschlossen wird. Nach
soll darüber hinaus zur Wahrung der Interessen der Ge-
alldem empfiehlt es sich, das Verfahren bereits drei
meinde und der Einwohner „dem Gemeinderat vor der
bis vier Jahre vor Auslaufen des Altvertrages durch Be-
Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen
kanntmachung zu eröffnen.
Sachverständigen vorgelegt werden“.17
Hieraus ergibt sich, der Einfachheit halber nachfolgend tabellarisch dargestellt, der typisierte Konzessio-
Netzübernahmeverhandlungen
und Netzübernahme
nierungszeitplan (die in der rechten Spalte genannten
Nachdem sich die Gemeinde für ein Energieversor-
mehr praxiserprobte kumulierte Erfahrungswerte):
gungsunternehmen entschieden hat, beginnen die
Netzübernahmeverhandlungen. Der Alt-Konzessionär
und der Neu-Konzessionär verhandeln über den Netzübernahmevertrag und bereiten die Netzübernahme in
Umsetzung dieses Vertrages vor. Dabei ist insbesondere
auf die Durchführung einer Netzentflechtung einzugehen. Zum vereinbarten Zeitpunkt tritt der neue Konzessionsvertrag in Kraft. Der Neu-Konzessionär übernimmt
vom Alt-Konzessionär Eigentum und Besitz an den Verteilungsanlagen und wird Netzbetreiber im Sinne des
EnWG. Nach Ende der Netzübernahme wird die Netz
entflechtung vollendet und es erfolgt bei Unklarheiten
hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises gegebenenfalls
eine gerichtliche Überprüfung des Netzkaufpreises.
Empfehlung für einen Konzessionierungs
zeitplan
Zu der Frage, wann das Konzessionsverfahren zu beginnen hat, sagt das EnWG in § 46 Abs. 3 Satz 1 lediglich,
dass es spätestens zwei Jahre vor Ablauf des bisherigen
Vertrages durch entsprechende Bekanntmachung eingeleitet werden muss. In der Praxis bietet es sich regelmäßig an, damit deutlich früher zu starten, und zwar
Zeiträume sind keine starren Vorgaben, sondern viel
Was ist zu tun?
(Bis) wann?
1 Prüfung und Auswertung des
bisherigen KV
3,5 Jahre vor
Vertragsende
2 Geltendmachung Auskunftsverlangen ggü. bisherigem
Konzessionsvertragspartner
3 Jahre vor
Vertragsende
3 Klärung der Interessen der
Kommunen (Tendenz Eigenoder Fremdkonzessionierung)
3 Jahre vor
Vertragsende
4 Erste Bekanntmachung
im Bundesanzeiger mit
Interessenbekundungsfrist
3 Jahre vor
Vertragsende
5 Erstellen des Verfahrensbriefs
3 Jahre vor
Vertragsende
6 Erstellen des Entwurfs des
neuen KV
3 Jahre vor
Vertragsende
7 Eingang der
Interessenbekundung
2 Jahre + 9 Monate
vor Vertragsende
8 Versand des neuen KV an
Interessenten mit Bitte um
Stellungnahme unter angemessener Fristsetzung
2 Jahre + 9 Monate
vor Vertragsende
9 Erhalt der Stellungnahmen
und Auswertung
2 Jahre + ca. 7 - 8
Monate vor Vertragsende
10 Antwortschreiben
und Einladung zu
Vertragsverhandlungen
2 Jahre +
ca. 6 - 7 Monate
vor Vertragsende
11 Parallele Vertragsverhandlungen mit allen Interessenten über gegebenenfalls zwei
„Runden“
2 Jahre +
ca. 3 - 4 Monate
vor Vertragsende
ausgewählt wird, muss noch die „2. Halbzeit“ absol-
12 Gegenüberstellung der Angebote und Vorbereitung der
Konzessionsentscheidung
2 Jahre +
ca. 2 - 3 Monate
vor Vertragsende
viert werden, nämlich die eigentliche Netzübernahme.
13 Präsentation im Stadtrat
2 Jahre + ca. 1 - 2
Monate vor Vertragsende
übernahme ebenfalls noch innerhalb der Restlaufzeit
14 Stadtratsbeschluss
2 Jahre vor
Vertragsbeginn
16 Vgl. § 76 KV-MV, § 124 GO-LSA.
15 Abschluss des Konzessions
vertrages und zweite
Bekanntmachung
22 - 24 Monate
vor Vertragsbeginn
16 Nur bei Wechsel des
Konzessionärs: Beginn
Netzübernahme
Anschließend bis
Vertragsende
aus mehreren Gründen: Zum Einen treten erfahrungsgemäß häufig unvorhergesehene Verzögerungen auf.
Zum Anderen aber ist zu bedenken, dass das Konzessionsverfahren häufig nur die „1. Halbzeit“ des
Gesamtverfahrens ausmacht. Wenn im Konzessionsverfahren ein anderer Wettbewerber als der bisherige
Konzessionsnehmer (= bisheriger Netzunternehmer)
Es liegt im Interesse der Gemeinde, dass diese Netz-
17 Vgl. auch: § 101 Abs. 1 SächsGO; § 107 Abs. 1 Satz 2 GO-BaWü; In
Niedersachsen kann die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 115 Abs. 2
NdsGO mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten
eines Sachverständigen einholen. Abschluss, Verlängerung und Abänderung von Konzessionsverträgen sind nach § 116 Abs. 1 Nr. 10 NGO
der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
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Auslaufende Konzessionsverträge
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9
Geschäftsmodelle einer Kommunalisierung –
Risikozuordnung
Beteiligungsmodell
Die Gemeinden stehen im Rahmen einer Kommunalisie-
zusammen mit ihrem Partner, einem Energieversor-
rung vor der Aufgabe, die örtlichen Energieverteilnetze
gungsunternehmen, unmittelbar an den Kommunalwer-
entsprechend ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge
ken gemäß der jeweiligen Beteiligungsquote beteiligt.
einerseits sicher, verbraucherfreundlich, preisgünstig,
Der gebietsbezogene Konzessionsvertrag wird zwischen
umweltfreundlich und andererseits so effizient, dass
der Gemeinde und dem Kommunalwerk geschlossen.
heißt wirtschaftlich wie möglich zu betreiben. Alte und
Netzbetreiber und Neu-Konzessionär wird alleine das
neue Netze müssen wirtschaftlich im Rahmen einer
Kommunalwerk. Möglich ist auch die Gründung eines
Netzübernahme oftmals neu organisiert und strukturiert
Regionalwerks durch mehrere Gemeinden gemeinsam
werden. Ziel eines hierfür passenden Netzübernahme-
mit einem Energieversorgungsunternehmen. In diesem
modells ist schlussendlich die Erreichung hoher Effi
Falle werden ebenfalls die jeweiligen Gemeinden und
zienz durch den gemeindlichen Netzbetrieb. Hierfür
das Energieversorgungsunternehmen entsprechend der
bieten sich unterschiedliche Geschäftsmodelle an.
Beteiligungsquote an dem Regionalwerk Teilhaber. Kon-
Im Rahmen des Beteiligungsmodells ist die Kommune
zessionsvertragspartner der einzelnen Gemeinden wird
Kommunalwerk ohne oder mit
Gesellschafter-Partner
dabei immer das Regionalwerk.
Übernahme der Konzession in eigener Regie
Rechtsbeziehungen im Beteiligungsmodell
Rechtsbeziehungen bei Übernahme
in eigener Regie
x%
Konzessionsvertrag
in Form Eigenbetrieb oder
Eigengesellschaft
(GmbH, AG)
alter
Konzessions
inhaber
Kommunalwerke
Herausgabe
verlangen
Konzessionsvertrag
y%
Kommunalwerk
Vorteil des Beteiligungsmodells ist die Beteiligung an
einem bestehenden, oftmals privatwirtschaftlich orga-
Stromnetz
nisierten, Unternehmen und damit die Verteilung von
Chancen und Risiken. Bestehende Geschäftsfelder können mit „gleichgesinnten“ Partnern auf einer Augenhö-
Im Rahmen der sogenannten „stand alone“ Lösung über-
he erweitert und Optimierungsmöglichkeiten im Versor-
nimmt das von der Gemeinde als Eigenbetrieb oder Eigen-
gungswerk zur Nutzung von Synergien genutzt werden.
gesellschaft geführte Kommunalwerk als neuer Konzes-
Die Vielzahl von Gesellschaftern mit unterschiedlichen
sionsvertragspartner der Gemeinde Besitz und Eigentum
Zielvorstellungen kann allerdings auch zu Spannungen
an den Energieversorgungsnetzen und wird zugleich
führen. Eine detaillierte und kommunalfreundliche Aus-
Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz.
arbeitung des Gesellschaftsvertrages ist daher zwingend.
Vorteil der Übernahme in eigener Regie ist die vollständige Kontrolle des örtlichen Netzbetriebs durch die
Gemeinde und eine vorteilhafte Verhandlungsposition
beim Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags. Die
Gewinne aus dem Netzbetrieb fallen alleine der Gemeinde zu. Überdies kann die Gemeinde die Region durch
ein eigenes Stadtwerk stärken. Allerdings entfallen in
diesem Fall auch alle Risiken und mögliche Verluste
auf das Kommunalwerk und damit die Gemeinde. Das
Kommunalwerk wird selbst Objekt der Regulierung.
Investitionen müssen ohne einen privatwirtschaftlichen
Partner gestemmt werden.
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Art und Form der Netzbewirtschaftung
Rechtsbeziehungen im Dienstleistungsmodell
Sofern der im Rahmen des Beteiligungsmodells als
Mitgesellschafter engagierte Partner auch auf Ebene
der Netzbewirtschaftung unmittelbar tätig werden
Konzessionsvertrag
soll, kommen die nachfolgenden drei Umsetzungsvarianten in Betracht.
Dienstleistungsmodell
Im Rahmen des Dienstleistungsmodells sind die
Kommunalwerke
als
Konzessionsvertragspartner
alter
Konzessions
inhaber
Herausgabe
verlangen
x%
Kommunalwerke
= Netzbetreiber
Betriebsführungsvertrag kfm. und
techn.
der Gemeinde selbst Eigentümer und Betreiber der
Netze im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.
Sodann schließen die Kommunalwerke einen Betriebsführungsvertrag
für
technische
und/oder
Rechtsbeziehungen im Verpachtungsmodell
kaufmännische Leistungen mit einem Energieversorgungsunternehmen. Hierfür zahlen die KommuKonzessionsvertrag
nalwerke ein entsprechendes Dienstleistungsentgelt.
Zu beachten ist allerdings, dass aus §§ 97 Abs. 1,
98 Nr. 4 GWB i.V.m. § 8 Nr. 2 VgV bei Abschluss
eines Betriebsführungsvertrages unter Umständen
eine Pflicht zur Einhaltung des Vergaberechts folgen
kann. Die Voraussetzungen müssen jeweils im Ein-
alter
Konzessions
inhaber
Kommunalwerke
Herausgabe
verlangen
n Pachtvertrag
n ggf. kfm.
Betriebs
führungsvertrag
zelfall geprüft werden.
n ggf. Investitions
abkommen
Vorteil des Dienstleistungsmodells sind „echte
Kommunalwerke“ mit Netzeigentum, Netzbetrieb
Verpachtungsmodell
und eigenem Vertrieb und damit größere Chancen
Im Rahmen des Verpachtungsmodells sind die Kommu-
zur unternehmerischen Eigeninitiative der Gemein-
nalwerke wiederum Eigentümer der Versorgungsnetze. Die
de und des Kommunalwerks. Es können Synergie-
Netze werden an einen Partner verpachtet. Dieser zahlt
effekte, insbesondere durch Betrieb der Strom- und
hierfür einen Pachtzins an die Kommunalwerke. Kommu-
Gasversorgungsnetze genutzt werden. Allerdings
nalwerke und Energieversorgungsunternehmen schließen
sind die Kommunalwerke als selbständiger Netzbe-
gegebenenfalls ein Investitionsabkommen hinsichtlich der
treiber Regulierungsobjekt und damit insbesondere
Netzinstandhaltungskosten ab. Gleichzeitig schließen die
der Anreizregulierung ausgesetzt. Sie übernehmen
Kommunalwerke mit dem Partner einen Betriebsführungs-
das unternehmerische Risiko des Energievertriebs
vertrag, wofür ein entsprechendes Dienstleistungsentgelt
und tragen das volle Risiko der Netzübernahme. Das
zu zahlen ist.
operative Betreiberrisiko kann allerdings durch fachlich qualifizierte Betriebsführer minimiert werden.
Vorteil des Pachtmodells ist, dass die Kommunalwerke
zwar Netzeigentümer, aber nicht Objekt der Regulierung
sind. Die Gemeinden geben ihre Rechtsposition nicht auf,
da bei Beendigung des Pachtvertrages Kommunalwerke
selbst Netzbetreiber werden können. Insofern dient das
Modell als Zwischenschritt zur vollständigen Kommunalisierung. Der Gemeinde kann eine sichere Einkunftsquelle der Kommunalwerke durch Pachteinnahmen garantiert
werden, im Gegenzug besteht aber keine Übernahme des
operativen Geschäftsrisikos. Durch das Investitionsabkommen können Netzinstandhaltungskosten flexibel zugewiesen werden.
Allerdings sind die Kommunalwerke hiernach bloße
Infrastrukturverpächter ohne eigenes operatives Geschäft.
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
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11
Die Gewinne für Kommunalwerke sind auf die „Pacht“
„Umgekehrtes“ Verpachtungsmodell
beschränkt. Es besteht kein integriertes Energieversor-
Im Rahmen des sogenannten „umgekehrten“ Verpach-
gungsunternehmen mit Vertrieb. Das Pachtmodell stellt
tungsmodells betreiben die Kommunalwerke als Kon-
insofern häufig den Einstieg in die Rekommunalisierung
zessionsvertragspartner der Gemeinde die Versorgungs-
dar; nach einer Art „Probezeit“ kann nach einigen Jah-
netze. Die Netze selbst stehen allerdings im Eigentum
ren die Netzbewirtschaftung über Dienstleistungsauf-
des Partners und werden an die Kommunalwerke ver-
träge nach und nach in eigene Hände übernommen
pachtet. Die Kommunalwerke zahlen einen Pachtzins
werden.
an den Partner. Gleichzeitig schließen die Kommunal-
Rechtsbeziehungen im umgekehrten Pachtmodell
werke mit dem Partner einen Betriebsführungsvertrag
sowie ein Investitionsabkommen.
Vorteil des „umgekehrten“ Verpachtungsmodells
sind Optimierungsmöglichkeiten in den Kommunalwerken zur Nutzung von Synergien. Für die Kommu-
Konzessionsvertrag
nalwerke entstehen keine Belastungen, die aus dem
Netzeigentum resultieren. Netzinstandhaltungskosten
können flexibel an die Kommunalwerke zugewiesen
alter
Konzessions
inhaber
werden. Allerdings sind die Kommunalwerke hiernach
Kommunalwerke
Herausgabe
verlangen
Stromnetz
n Pachtvertrag
n ggf. kfm. Betriebs
führungsvertrag
n ggf. Investitions
abkommen
nicht Netzeigentümer. Ihre Gewinnchancen als bloße
Pächter mit eingekauften Dienstleistungen sind eher
gering. Zudem sind die Kommunalwerke als Netzbetreiber Objekt der Regulierung.
III. Materielle Entscheidungsparameter
bei der Wahl des Vertragspartners
Vor dem Abschluss des Konzessionsvertrages steht
Ausgestaltung des Vertrages, wie zum Beispiel die Ein-
der Prozess der Konzessionsvergabe. Den Gemeinden
räumung von vorzeitigen Kündigungsrechten, die Vertei-
und Städten steht es grundsätzlich frei, an wen sie die
lung der Folgekosten und Regelungen zur Endschafts-
Konzession für den zukünftigen Betrieb der örtlichen
bestimmung. Beide Dimensionen werden im Folgenden
Strom- und Gasnetze vergeben. Die Wahl des Vertrags-
anhand konkreter Fragestellungen beleuchtet.
partners erfolgt aus dem jeweiligen Bewerberkreis, dessen Zusammensetzung von den Gegebenheiten vor Ort
abhängig ist.
Die Auswahlkriterien sind gesetzlich nicht vorgegeben.18 Neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten spielen
auch andere Motive bei der Auswahl eine Rolle. Die
jeweiligen Entscheidungsparameter können zunächst
„außerhalb“ des Konzessionsvertrages liegen. Beispiele
hierfür sind die Erfahrungen mit dem bisherigen Vertragspartner, die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, die Gewinnung von Einflussmöglichkeiten auf
die Strom- und Gasversorgung, aber auch die Höhe des
Netzentgelts und etwaige Netzausbau- und Änderungspläne. Daneben gibt es Parameter „innerhalb“ des
Konzessionsvertrages, das heißt, bei der inhaltlichen
Materielle Entscheidungsparameter
„außerhalb“ des Konzessionsvertrages
Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen
Der Erhalt bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist zur Stärkung der Wirtschaft in der Region
gerade in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise ein
wichtiges Thema. Hat der bisherige Vertragspartner
(s)einen Standort in der Gemeinde des zu vergebenen
Versorgungsgebiets, spricht dies im Hinblick auf die
Weiterbeschäftigung der vor Ort angestellten Arbeitnehmer erst einmal für die Verlängerung beziehungsweise
den Neuabschluss des Konzessionsvertrages. Auch vor
dem Hintergrund der gewerbesteuerlichen Zerlegung ist
eine Betriebsstätte des Netzbetreibers in der Kommune
von Bedeutung. Auf diese Weise kann die Standortge-
18 Vgl. hierzu bereits Seite 7 „Auswahlphase“.
12
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meinde am Gewerbesteueraufkommen partizipieren.
Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Aber auch bei der Konzessionierung eines anderen
Daneben ist ein kommunales Engagement auf den an-
Netzbetreibers droht nicht gleich ein Verlust an Arbeits-
deren Stufen der energiewirtschaftlichen Wertschöp
plätzen. Zwar ist regelmäßig nicht davon auszugehen,
fungskette, der Erzeugung und dem Vertrieb von En-
dass der neue Betriebsinhaber gemäß § 613a BGB mit
ergie, denkbar.19 Möglich ist zudem eine Verknüpfung
der Übernahme der Betriebsführung für das örtliche
mit anderen Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie zum
Strom- und Gasnetz in alle Rechte und Pflichten aus
Beispiel der Stadtreinigung oder Müllentsorgung. Hier-
den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit den im Netz-
durch kann die Dienstleistungsqualität kommunaler
betrieb eingesetzten Mitarbeiter eintritt. Hierzu müssten
Unternehmen erhalten und weiterentwickelt werden.
zum Netzerwerb noch weitere Umstände – wie etwa der
Ein umfangreiches Angebot an qualitativ hochwertigen
Erwerb der ganzen Netzsparte vom bisherigen Netz-
und sicheren Versorgungsleistungen schafft wiederum
betreiber – hinzutreten. Allerdings kann es auch ohne
Bürgerzufriedenheit und damit Akzeptanz vor Ort.
diese Pflicht zur Übernahme sinnvoll sein, vorhandene
Arbeitnehmer und ihr Know-how für den kommunalen
Grenzen der Refinanzierung des Netzkaufs
Netzbetrieb zu übernehmen und so vorhandene Ar-
Ein weiterer Entscheidungsparameter bei dem Kauf
beitsplätze zu erhalten. In diesem Zusammenhang
eines Netzes ist die Höhe des Netznutzungsentgeltes.
ist zu betonen, dass kommunale Unternehmen vielen
Das ist das Entgelt, das der Strom- beziehungsweise
Arbeitnehmern einen sicheren Arbeitsplatz bieten und
Gasnetzbetreiber für die Netzdurchleitung von Energie
eine überdurchschnittliche Ausbildungsquote aufwei-
den Netznutzern in Rechnung stellen darf. Die Entgelt-
sen. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, welche
bildung ist reglementiert. Sie erfolgt auf der Grundlage
der aufgezeigten Optionen die Beschäftigung vor Ort am
des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 21a EnWG) und der
Besten unterstützt.
Rechtsverordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV). Zuständig zur Festle-
Lokale Wertschöpfung
gung der sogenannten Erlösobergrenzen, also dem Be-
Kommunale Unternehmen, wie die Stadtwerke, tragen
trag, der die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse
generell zur Steigerung der lokalen und regionalen
eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten ausmacht,
Wertschöpfung bei, da sie regelmäßig stärker in die
sind die Landesregulierungsbehörden beziehungswei-
Region investieren als Private. So wird eine Vielzahl
se die Bundesnetzagentur.
der Aufträge an die lokale Wirtschaft, insbesondere
Aus dem vorhergehenden folgt, dass die Erlösober
an Unternehmen der krisenanfälligen Branchen, wie
grenze der Refinanzierung des Preises für den Kauf eines
zum Beispiel die Bauwirtschaft und das Handwerk,
Netzes Grenzen setzt.20 Weiter ist zu beachten, dass die
vergeben. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der mittelständischen Wirtschaft. Auf diese Weise können indirekt Arbeitsplätze im regionalen Umfeld
gesichert werden. Generell zeigt die Erfahrung, dass
die Kommunalwirtschaft wichtig für den lokalen Ar-
Anreizregulierung der Netznutzungsentgelte in Perioden
erfolgt – in der Regel sind dies fünf Jahre. Geschieht die
Übertragung des Netzes auf einen neuen Betreiber innerhalb dieser Periode, so geht die Erlösobergrenze auf
diesen über. Dies bedeutet einerseits eine gewisse Pla-
beitsmarkt ist.
nungssicherheit. Auf der anderen Seite kann darin aber
Ausbau vorhandener Strukturen
Netzkaufpreises liegen. Hier können mehrere Parameter
In vielen Städten und Gemeinden existieren bereits
kommunale Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Bürger anbieten. Hier kann
sich der Ausbau des vorhandenen Dienstleistungsangebots anbieten. So kann es beispielsweise um die
Erweiterung eines bereits vorhandenen Netzbetriebs
auf weitere Ortsteile gehen. Ein größeres Netz ermög-
auch eine wichtige Grenze für die Refinanzierung des
entscheidenden Einfluss haben. Dazu zählt besonders,
in welcher Höhe die zuständige Regulierungsbehörde
den tatsächlich gezahlten Kaufpreis für ein Netz auch im
Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte als sogenannte
zulässige Kapitalkosten anerkennt. Hinzu kommt, dass
dem Netzbetreiber die Höhe der Verzinsung für Neuund Altanlagen genau vorgeschrieben wird.
licht prinzipiell eine Kostenreduktion und Effizienzsteigerungen im operativen Geschäft. Hierdurch ist das
Unternehmen marktwirtschaftlich konkurrenzfähiger,
19 Eine Quersubventionierung aus dem Netzbetrieb in die übrigen Stufen
der Wertschöpfungskette wird durch das so genannte Unbundling (§§ 6
-10 EnWG) ausgeschlossen.
wovon auch die Arbeitnehmer profitieren.
20 Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 4, S. 21.
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
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Teilhabe- und Gestaltungsmöglichkeiten
wie Bäder oder Verkehrsbetriebe tendenziell zu Ver-
bei der (Re-) Kommunalisierung
lusten. Über den steuerlichen Querverbund können
Nachdem in den vergangenen Jahren vielerorts Privati-
diese Verluste verringert werden. Auf diese Weise ist
sierungen im Bereich der kommunalen (Energie-)Wirt-
die Aufrechterhaltung dauerhaft defizitärer Pflichtaufga-
schaft erfolgten, gibt es aktuell mehrere Beispiele für die
ben der Daseinsvorsorge möglich. Das Vorhandensein
Übernahme der Netze in Eigenregie und zur Neugrün-
eines attraktiven Angebots an kommunalen Leistungen
dung von Stadtwerken. Anders als früher stellen sich
kommt letztlich den Bürgern zu Gute.
etliche Kommunen die Frage, ob sie ihren bisherigen
Vertragspartnern den zukünftigen Betrieb der örtlichen
❚ Weitere Geschäftsfelder/ Preispolitik
Verteilnetze für Strom und Gas weiter (allein) überlas-
Entschließt sich die Gemeinde darüber hinaus, auch
sen wollen. Ausschlaggebend sind unter anderem wirt-
die Geschäftsfelder Erzeugung und/ oder Vertrieb mit
schaftliche Aspekte, wie zum Beispiel der Verbleib der
abzudecken, gewinnt sie weitere Einflussmöglichkeiten,
Erträge in der Region oder die Möglichkeit des steuer-
etwa im Hinblick auf die Gestaltung der Kundenentgelte.
lichen Querverbunds. Daneben spielen bessere Gestal-
Stadtwerke können durch ihr Angebot den Wettbewerb
tungsmöglichkeiten der kommunalen Entscheidungs-
auf dem Strom- und Gasmarkt beleben. Zudem können
träger und eine lokale Energie- und Klimaschutzpolitik
sie durch ihre örtliche Präsenz schnell auf Bürgerwün-
eine wesentliche Rolle.
sche reagieren und ihr Dienstleistungsangebot im Interesse der Bürger optimieren. Das ist ein Grund dafür,
❚ Bessere Gestaltungsmöglichkeiten
warum die kommunalen Unternehmen eine breite Wert-
Durch eine Beteiligung am Netzgeschäft gewinnt die
schätzung bei den Bürgern aufweisen. Um jedoch beim
Gemeinde Einflussmöglichkeiten auf den Unterhalt,
Stromeinkauf nicht von der Preispolitik der Großkon-
die Planung und den Ausbau der Netze. Dies bietet
zerne abhängig zu sein, kann es zweckmäßig sein, auch
Chancen und Risiken: Die Gewährleistung der Versor-
bei der Stromerzeugung aus dezentralen Erzeugungsan-
gungssicherheit liegt damit in kommunaler Hand. Je
lagen aktiv zu werden – gegebenenfalls in Kooperation
nach Alter der Versorgungsnetze können umfangreiche
mit anderen kommunalen oder privaten Unternehmen.
Modernisierungsmaßnahmen notwendig sein, deren
Hierdurch können sich die Kommunen einen gewissen
Kosten jedoch nicht (allein) von den Kommunen ge-
Einfluss auf die lokale Preisentwicklung verschaffen.
tragen werden sollten. Investitionen in die Strom- und
Gasnetze können andererseits dazu genutzt werden,
Kooperationen
um energiepolitische Ziele auf kommunaler Ebene um-
Nicht überall sind die Voraussetzungen für eine (Re-)
zusetzen. Hierunter fällt zum Beispiel die Schaffung
Kommunalisierung gegeben. Vielen Kommunen fehlen
von effizienteren Strukturen, um Energieverluste bei der
angesichts knapper Kassen die erforderlichen finanzi-
Übertragung und Störanfälligkeiten zu verringern. Der
ellen Mittel für die Netzübernahme. Oftmals ist erst über
Aufbau eigener Energieerzeugungs- und Vertriebsspar-
die finanzielle Beteiligung eines Partners ein kommu-
ten – auch unter Berücksichtigung der Potenziale der
nales Engagement im Netzgeschäft möglich. Koopera-
erneuerbaren Energien – können weitere interessante
tionen können sinnvoll sein, um das bei potenziellen
kommunalpolitische Gestaltungsmöglichkeiten im Inte-
Partnern vorhandene Fachwissen im Bereich des Netz-
resse der Bürger bieten (siehe unten).
betriebs für die Kommune oder ihr kommunales Unternehmen zu nutzen. Des Weiteren trägt der Partner
❚ Kommunale Einnahmen
dann auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos. In
Die Gewinne aus dem Netzbetrieb fließen nicht mehr
manchen Gemeinden wird sich der Netzbetrieb man-
an Dritte, sondern werden von den kommunalen Un-
gels ausreichender Betriebsgröße als nicht wirtschaft-
ternehmen an die Eigentümerkommunen abgeführt. In
lich vorteilhaft darstellen lassen. Hierbei spielt auch der
Verbindung mit dem Gewerbesteueraufkommen und
demographische Wandel eine Rolle. Größennachteile
den Konzessionsabgaben können diese Einnahmen für
können durch eine Verknüpfung des Energienetzes mit
andere Aufgaben der Daseinsvorsorge verwendet wer-
denen der Nachbargemeinden ausgeglichen werden.
den. Während kommunale Versorgungsbetriebe, wie die
Die Ausweitung des betreuten Netzes bewirkt tendenzi-
Stadtwerke, regelmäßig Gewinne erwirtschaften, führt
ell ein höheres Maß an Wirtschaftlichkeit und Leistungs-
das Betreiben bestimmter kommunaler Einrichtungen
fähigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung.
14
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Denkbar ist auch eine Zusammenarbeit mit dem bis-
die Gegenleistung für die Wegenutzung dar. Schuldner
herigen Netzbetreiber. Diese hat den Vorteil, dass die
der Konzessionsabgabe ist stets, das heißt, unabhängig
Kommune auf bereits vorhandene Kompetenzen in der
davon, wer den Strom oder das Gas liefert, der Netz-
Betriebsführung zurückgreifen kann. Vorstellbar ist fer-
betreiber, der die Konzessionsabgabe an die jeweilige
ner, dass der bisherige Netzbetreiber als Gegenleistung
Kommune abzuführen hat. Das jährliche Gesamtauf-
für die Erlangung einer Gesellschafterstellung an dem
kommen an Konzessionsabgaben belief sich im Jahr
neu gegründeten Stadtwerk sein Strom- und Gasnetz in
2009 auf rund 3,4 Milliarden Euro.21 Die Einnahmen
das kommunale Unternehmen einbringt. Damit können
sind für die Städte und Gemeinden damit von erheb-
Finanzierungsvorteile bei der Netzübernahme verbun-
licher Bedeutung.
den sein. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) regelt
der Gesellschaftsvertrag so gestaltet wird, dass die Kom-
unter anderem die Bemessung der Konzessionsab-
mune ihre Interessen gegenüber dem privaten Partner
gaben in Centbeträgen je gelieferter Kilowattstunde
effektiv wahrnehmen kann.
(kWh).22 Aufgrund der Berechnung anhand der durch-
Materielle Entscheidungsparameter
„innerhalb“ des Konzessionsvertrages
geleiteten Elektrizität stellt die Konzessionsabgabe für
die Kommunen eine relativ konstante Einnahmequelle
dar, welche von Energiepreis und Netznutzungsentgel-
Konzessionsverträge enthalten regelmäßig folgende
ten unabhängig ist. Darüber hinaus legt die KAV die zu-
Schwerpunktbereiche:
lässige Höhe der Konzessionsabgabe fest. In der Praxis
❚
❚
❚
❚
das Recht zur Wegenutzung einschließlich Bau
werden regelmäßig die Höchstsätze vereinbart. Diese
und Betrieb von Leitungen,
orientieren sich bei der Belieferung von Tarifkunden
die Verpflichtung zur Zahlung der
mit Strom oder Gas an den Gemeindegrößenklassen. Je
Konzessionsabgabe,
mehr Einwohner eine Gemeinde hat, desto höher darf
die Regelung sonstiger Leistungen nach § 3 KAV,
die zu entrichtende Konzessionsabgabe sein.23 Auf di-
dabei insbesondere den Gemeindenrabatt,
ese Weise soll eine Preisgleichheit zwischen Land und
netzbezogene Rechte und Pflichten einschließlich
Endschaftsbestimmungen.
Der Gesetzgeber hat durch die in der Konzessionsabgabenverordnung enthaltenen gesetzlichen Vorgaben den
Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe erheblich eingeschränkt.
Eine zusätzliche Einschränkung der Parteiautonomie
sieht § 3 KAV hinsichtlich der Leistungen vor, die neben
der Zahlung der KA überhaupt gewährt werden dürfen.
Gestaltungsspielraum besteht deshalb vor allem
bei den vorgenannten Punkten 1. und 4. Wie weitgehend dieser ist, hängt von den rechtlichen, finanziellen,
wirtschaftlichen und nicht zuletzt den politischen Umständen des jeweiligen Konzessionsgebietes und nicht
zuletzt vom Verhandlungspartner ab. Zu den Punkten
im Einzelnen:
Wegenutzung und Konzessionsabgaben
❚ Grundlagen
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG definiert Konzessionsabgaben
Stadt hergestellt werden, da die Energieversorgung im
ländlichen Raum in der Regel höhere Kosten verursacht
als im städtischen Gebiet.
❚ Systematik: Tarif- und Sondervertragskunden
Von wesentlicher Bedeutung ist allerdings die Einordnung der Letztverbraucher als Tarif- oder als Sondervertragskunden. Bei der Belieferung von Tarifkunden mit
Gas darf, abhängig von der Größe der Gemeinde, maximal eine Konzessionsabgabe von 0,93 Cent je kWh, bei
Sondervertragskunden nur maximal 0,03 Cent je kWh
erhoben werden. Dies macht einen Unterschied von bis
zu 0,9 Cent je kWh aus. Im Strombereich ergibt sich
eine Spannbreite von 0,11 bis 2,39 Cent je kWh, und
somit eine Abweichung von 2,28 Cent je kWh.24 Folglich
richtet sich die konkret zu zahlende Konzessionsabgabe hauptsächlich danach, ob Tarif- oder Sonderkunden
beliefert werden. Die Einstufung als Tarifkunde ist daher
entscheidend für das jeweilige kommunale Aufkommen
an Konzessionsabgaben.
als Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und
21 Quelle: destatis, Zahl ohne Stadtstaaten.
den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Ver-
22 § 2 Abs. 1 KAV.
sorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit
Energie dienen. Die Konzessionsabgabe stellt demnach
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
23 Siehe § 2 Abs. 2 KAV.
24 Für die Belieferung von Tarifkunden gilt § 2 Abs. 2 KAV, für die Belieferung von Sondervertragskunden § 3 KAV.
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15
Als Tarifkunden gelten seit der Energierechtsnovelle
Unternehmen, die nicht zum Netzbetreiber gehören be-
2005
ziehungsweise mit diesem nicht verbunden oder assozi-
❚
❚
alle Kunden in der Grundversorgung, das heißt,
iert sind. Eine ausdrückliche Regelung im Konzessions-
Haushaltskunden im engeren Sinne und Gewer-
vertrag ist wichtig, um die Problematik der verdeckten
bekunden bis zu einem Jahresverbrauch von
Gewinnausschüttung zu vermeiden. Eine solche wird
10 000 kWh, die Elektrizität vom Grundversorger
teilweise angenommen, wenn die Stadt oder Gemeinde
beziehen. Grundversorger ist jeweils das Energie-
Mehrheitsgesellschafterin des Netzbetreibers ist und der
versorgungsunternehmen, das die meisten Haus-
Vertrag keine Regelung zur Konzessionsabgabe in den
haltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen
Fällen der Durchleitung enthält. Die Konzessionsabgabe
Versorgung beliefert.
darf gemäß § 2 Abs. 6 KAV bis zu der Höhe vereinbart
25
Die Kunden der Ersatzversorgung, das heißt, Letzt-
werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fäl-
verbraucher, die Elektrizität aus dem Netz der allge-
len für Lieferungen seiner (verbundenen/ assoziierten)
meinen Versorgung entnehmen, ohne zuvor einen
Unternehmen zu zahlen hat. Gleiches gilt für den Fall
Liefervertrag abgeschlossen zu haben. Diese wer-
der Weiterverteilung.28
den aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhält❚
nisses vom Grundversorger versorgt.26
Zulässige und unzulässige Nebenleistungen
Hinzu kommen Altverträge, das heißt, bestehende
In dem Konzessionsvertrag können auch andere
Tarifkundenverträge mit anderen als Haushaltskun-
Leistungen als Konzessionsabgaben vereinbart werden.
den und bestehende Verträge über die Belieferung
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Vertrags-
von Letztverbraucher im Rahmen der allgemeinen
freiheit findet ihre Grenzen in den Bestimmungen der
Versorgungspflicht.27
Konzessionsabgabenverordnung. Wie bereits erwähnt
Abgesehen von den Altfällen sind Kunden von Alterna-
regelt § 3 KAV welche Nebenleistungen zulässig sind
tivanbietern demnach als Sondervertragskunden ein-
und welche nicht.
zuordnen, da nur der Grundversorger mit den Kunden
Ausdrücklich wird dem Netzbetreiber erlaubt, der
Grund- und Ersatzversorgungsverträge abschließen
jeweiligen Kommune einen sogenannten Kommunal-
kann.
rabatt einzuräumen. Hierbei handelt es sich um Preis-
Für den Strombereich gibt es eine wichtige Sonder-
nachlässe für den in Niederspannung (Strom) oder in
regelung in § 2 Abs. 7 KAV: Danach gelten alle Strom-
Niederdruck (Gas) abgerechneten Eigenverbrauch der
lieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis ein
Gemeinde in Höhe von bis zu zehn Prozent des Rech-
Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferung
nungsbetrages für den Netzzugang.29 Bis zum Jahr
an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung
2006 bezogen sich die Rabatte auf die allgemeinen Ta-
des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten
rifpreise, das heißt auf den gesamten Lieferpreis. Die
des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresver-
Beschränkung auf den „Netzzugang“ ist durch die Tren-
brauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstunden.
nung des Netzbetriebs von den übrigen Stufen der ener-
Für den Gasbereich fehlt bisher noch immer eine
vergleichbare Regelung.
giewirtschaftlichen Wertschöpfungskette notwendig geworden, die zur Folge hat, dass der Konzessionsvertrag
lediglich den Netzbetrieb betrifft und daher allein der
❚ Was sollte unbedingt vertraglich vereinbart werden?
Netzbetreiber Vertragspartner der Gemeinde ist. Gegen-
In der Praxis werden – wie erwähnt – in dem Konzes-
stand des Kommunalrabatts sind somit alle Bestandteile
sionsvertrag regelmäßig die Höchstsätze der jeweils
des Energiepreises, die einen Bezug zum Netzzugang
gültigen Konzessionsabgabenverordnung vereinbart.
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die Netznut-
Darüber hinaus sollte im Vertrag die Zahlung der Kon-
zungsentgelte, die KWK-Umlagen, die Mess- und Ver-
zessionsabgaben für den Fall, dass Dritte im Wege der
rechnungsentgelte und die Konzessionsabgaben selbst.
Durchleitung Strom und Gas an Letztverbraucher lie-
Rabatte auf die übrigen Preisbestandteile, die etwa die
fern, aufgenommen werden. Drittlieferanten sind alle
Energieerzeugung betreffen, dürfen im Konzessionsvertrag nicht (mehr) vereinbart werden.
25 § 1 Abs. 3 KAV i.V.m. §§ 36, 3 Nr. 22 EnWG.
26 § 1 Abs. 3 KAV i.V.m. § 38 EnWG.
28 § 3 Abs. 8 KAV.
27 § 1 Abs. 3 KAV i.V.m. §§ 115 Abs. 2, 116 EnWG.
29 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV.
16
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Neben den Preisnachlässen auf den kommunalen
Kostentragungspflicht fast immer nach dem Alter der
Rechnungsbetrag ist auch die Vergütung notwendiger
Energieversorgungsanlagen gestaffelt wird. Der Konzes-
Kosten zulässig, die bei Bau- und Unterhaltungsmaß-
sionsvertrag kann zudem Regelungen enthalten, unter
nahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde
welchen Umständen nicht mehr benötigte Anlagen oder
durch Versorgungsleitungen entstehen, die in oder über
Leitungen vom Netzbetreiber entfernt werden müssen.
diesen Verkehrswegen verlegt sind.
30
Darüber hinaus
dürfen Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsun-
Endschaftsbestimmungen
ternehmen für Leistungen, die die Gemeinde auf Ver-
Alle 20 Jahre stehen die Städte und Gemeinden vor der
langen oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsun-
Frage, ob sie den Konzessionsvertrag mit dem bishe-
ternehmen zu seinem Vorteil erbringt, erfolgen.
rigen Konzessionsnehmer verlängern oder den Netz-
31
Andere Leistungen des Netzbetreibers, insbesondere
sonstige unentgeltliche oder zu einem Vorzugspreis
gewährte Finanz- und Sachleistungen sowie Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne ein wirtschaftlich angemessenes
Entgelt dürfen im Konzessionsvertrag nicht vereinbart werden.32
Auf diese Weise soll eine mittelbare Belastung der Ener-
betrieb an einen Dritten vergeben oder diesen selbst
übernehmen. Im Falle des Wechsels des Konzessionärs
ist die Erlangung der notwendigen Verteilungsanlagen
durch den neuen Netzbetreiber für den künftigen Netzbetrieb von wesentlicher Bedeutung. Die Endschaftsbestimmungen legen fest, welche konkreten Rechte
der Gemeinde bei Auslaufen des Konzessionsvertrages
zustehen. Diese Rechte kann die Gemeinde bei der
Fremdvergabe an den neuen Netzbetreiber abtreten.
gieabnehmer vermieden werden, die entstehen könnte,
Im Einzelnen geht es um
wenn die Netzbetreiber die an die Gemeinde zu ent-
❚
Versorgungsanlagen,
richtenden Zusatzkosten auf den Letztverbraucher um
wälzen.
die Art und den Umfang der Überlassung der
❚
die Bemessungsgrundlage für den Wert der zu
überlassenden Anlagen,
Folgepflicht und Folgekosten
❚
die Entflechtungskosten sowie
Gemeindliche Baumaßnahmen, die im öffentlichen
❚
die der Gemeinde zustehenden
Interesse notwendig sind, können Veränderungen an
den örtlichen Straßen, Wegen, Plätzen etc. mit sich
bringen, die wiederum Änderungen und Sicherungen
an bestehenden Energieversorgungsanlagen erfordern.
Informationsrechte.33
❚ Art der Überlassung der Versorgungsanlagen
Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist der bisherige Nut-
Die Ursachen hierfür sind vielfältig und können sowohl
zungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der
der öffentlichen Hand als auch dem Netzbetreiber
Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
oder Dritten zuzuordnen sein. Aufgrund der finanzi-
notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energiever-
ellen Auswirkungen ist es wichtig, im Konzessionsver-
sorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaft-
trag Regelungen zur Folgepflicht, das heißt, zur Pflicht
lich angemessenen Vergütung zu überlassen. In diesem
des Netzbetreibers zur Ergreifung der erforderlichen
Zusammenhang bereitet unter anderem die Konkreti-
Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit so-
sierung des Wortes „überlassen“ Schwierigkeiten. Bis-
wie Regelungen zu den Folgekosten, also den Kosten
her ist höchstrichterlich ungeklärt, ob die Formulierung
die für den Umbau an den Energieversorgungsnetzen
„überlassen“ zwingend nur als Eigentumsübertragung
entstehen, aufzunehmen. Bei der vertraglichen Aus-
oder auch als Besitzüberlassung, zum Beispiel im Wege
gestaltung besteht ein gesetzlich nicht reglementierter
der Pacht, verstanden werden kann. Die Gemeinden
Verhandlungsspielraum, zur Verteilung der Folgekosten
können dieses Problem umgehen, indem sie mit dem
existieren keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Netzbetreiber in der konzessionsvertraglichen End-
Denkbar ist eine alleinige Kostentragung seitens eines
schaftsbestimmung
Vertragspartners oder eine Kostenteilung, wobei die
das heißt die Verschaffung des Eigentums am Netz,
einen
Übereignungsanspruch,
vereinbaren.
30 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAV.
31 § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 KAV.
32 § 3 Abs. 2 KAV.
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
33 Die Frage des Netzkaufpreises sowie die Thematik der Entflechtungs
kosten werden in Kapitel 4 ausführlich erörtert.
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17
❚ Umfang der Überlassung der Versorgungsanlagen
❚ Der Gemeinde zustehende Informationsrechte
Bei einem Wechsel des Konzessionärs muss nach § 46
Beim Auslaufen des Konzessionsvertrages benötigt die
Abs. 2 Satz 2 EnWG der bisherige dem neuen Netzbe-
Gemeinde umfassende Informationen, um die Konzes-
treiber die „für den Betrieb der Netze der allgemeinen
sionsvergabe und gegebenenfalls auch die Übernah-
Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Vertei-
me des Netzbetriebs bewerkstelligen zu können. Dies
lungsanlagen“ überlassen. Der Umfang der zu über-
beinhaltet unter anderem Daten zur Ermittlung des
lassenden beziehungsweise zu übertragenen Anlagen
Sachzeitwertes oder des Ertragswertes, Informationen
wird im Gesetz nicht näher konkretisiert und kann da-
zu möglichen Grundstücksrechten, Netzpläne zur Be-
her sehr streitanfällig sein. Dies betrifft beispielsweise
urteilung der Entflechtung und Absatzmengen im Ver-
Umspannanlagen, Trafos, Mittelspannungsleitungen
sorgungsgebiet. Ein funktionierender Informationsfluss
oder Durchgangsleitungen. Unklar ist, ob diese auf den
vom abgebenden Netzbetreiber sollte durch einen vier
neuen Netzbetreiber mit übergehen. Problematisch ist
Jahre vor Vertragsende fälligen Informationsanspruch
zudem die Einordnung von gemischt genutzten Anla-
im Konzessionsvertrag sichergestellt werden, der inhalt-
gen, die sowohl der Versorgung von Letztverbrauchern
liche Ansprüche zum technischen Mengengerüst und
im Gemeindegebiet als auch in anderen Gebieten die-
zu allen für die Bestimmung der Ertragswerte erforder-
nen; streitig ist etwa, ob die Anlagen „ausschließlich“
lichen Angaben regelt.
oder nur „überwiegend“ für die örtliche Verteilung im
Ergänzend hierzu wird auf die Musterkonzessions-
Gemeindegebiet genutzt werden müssen. Der konzes-
verträge hingewiesen, die die meisten kommunalen
sionsgewährenden Gemeinde ist daher zu empfehlen,
Spitzenverbände mit einzelnen Versorgern beziehungs-
bereits im Vorfeld eine klare Vereinbarung über die strei-
weise den Landesverbänden der Strom- und Gaswirt-
tanfälligen Punkte zu treffen.
schaft ausgehandelt haben.
IV. Die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme
und ihre Einflussfaktoren
Rahmenbedingungen
Einige Tätigkeitsfelder, die in Monopolzeiten durch die
Die Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung und
Unternehmen selbst erbracht wurden, werden an Drit-
die Einführung einer Regulierung des Netzbereiches
haben die Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Der Handel, der Vertrieb und die Erzeugung wurden aus
den Monopolsystem in den Wettbewerb überführt. Die
Gas- und Stromnetze wurden zunächst einer Kostenregulierung unterzogen. Mit Einführung der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 müssen sich nunmehr die
Netzbetreiber einem Effizienzvergleich stellen, was auch
hier den Kostendruck erheblich erhöht. Eine effiziente
Leistungserbringung ist daher sowohl für den Netzbe-
te oder Kooperationsgesellschaften ausgelagert. Soweit
sich Kommunen entschließen, im Rahmen einer Netzübernahme als Netzbetreiber und gegebenenfalls auch
Energielieferant tätig zu werden, so ist daher von vornherein die Einbeziehung eines leistungsfähigen Partners
beim Unternehmensaufbau in Betracht zu ziehen. Der
Neuaufbau eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens ohne Einbeziehung eines Dritten dürfte nur
noch im Ausnahmefall gelingen.
Machbarkeitsstudie
trieb als auch für die wettbewerblich organisierten Be-
Vor der Entscheidung einer Kommune über eine Netzü-
reiche Handel, Vertrieb und Erzeugung unabdingbar.
bernahme ist unbedingt eine Machbarkeitsstudie durch-
Den sinkenden Margen im Netzbetrieb und Handel/
zuführen, in der die Wirtschaftlichkeit geprüft wird und
Vertrieb stehen gestiegene Anforderungen auf Grund
die Chancen und Risiken ermittelt werden. Bestandteile
des wettbewerblichen Marktumfeldes sowie des Drucks
einer Machbarkeitsstudie sind:
seitens des Regulierers gegenüber. Bereits bestehende
❚
Energieversorgungsunternehmen gehen daher zunehmend Kooperationen ein, um Kosten einzusparen und
den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden.
18
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näherungsweise Ermittlung des voraussichtlichen
Netzkaufpreises,
❚
Abschätzung der Ingangsetzungsaufwendungen,
insbesondere der Kosten für die Netzentflechtung,
Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
❚
Ermittlung der zu erwartenden Betriebskosten,
Probleme bereiten hierbei vielfach gemischt genutzte
❚
mögliche Kooperationen und die dazugehörenden
Anlagen, die sowohl für die Versorgung der betreffenden
Geschäftsmodelle.
Gemeinde als auch des Umlandes benötigt werden. In
der Vergangenheit wurden die Netze meistens bis auf
Auf Basis dieser Einzelelemente wird zunächst eine Ge-
wenige, zentrale Übergabestellen aufgetrennt. Dies hat-
winn- und Verlustrechnung erstellt, bei der neben den
te zur Folge, dass zum Teil in erheblichem Umfang neue
zu erwartenden Netzentgelten auch die Chancen und
Leitungen und andere Anlagen gebaut werden muss-
Risiken einer Netzübernahme dargestellt werden. Das
ten, um eine sichere und tragfähige Versorgung wieder
Hauptrisiko einer Netzübernahme ist regelmäßig der
herzustellen. Die Gestaltung der Netzentflechtung war
Kaufpreis für das Netz, bei dem Verkäufer und Käufer
daher zwischen den Parteien oft strittig. Streitpunkte bil-
regelmäßig erheblich voneinander abweichende Vor-
deten hierbei die Frage, welche Anlagen an den Netz-
stellung besitzen.
übernehmer übergehen beziehungsweise beim bishe-
Im Rahmen einer Netzübernahme gehen die Lieferverhältnisse nicht auf den Netzübernehmer über,
rigen Netzbetreiber verbleiben und wer die Kosten für
sondern verbleiben vielmehr bei dem bisherigen Lie-
die notwendigen Neubaumaßnahmen trägt.
feranten. Die Kommune muss sich daher überlegen,
Im Interesse aller Beteiligten ist es grundsätzlich
ob sie neben den reinen Netzbetrieb auch im Vertrieb
sinnvoll, dass die Netzentflechtungskosten möglichst
tätig werden will. Die Zunahme des Vertriebsgeschäftes
niedrig gehalten werden. Dies lässt sich vorzugswei-
kann bei sorgfältiger Vorgehensweise zusätzliche Mar-
se dadurch erreichen, dass vor der Netzübernahme
gen generieren und so wirtschaftlich vorteilhaft sein.
gemischt genutzte Leitungen und Anlagen auch nach
Allerdings ist hier besonders auf eine risikoarme Ge-
der Netzübernahme von beiden Netzbetreibern genutzt
staltung des Geschäftes zu achten, was zwingend eine
werden können. Die Abgrenzung der Versorgungsge-
Kooperation mit anderen bestehenden Unternehmen
biete erfolgt hierbei über eine sogenannte messtech-
erfordert.
nische Entflechtung, das heißt für den Einbau von
Je nach örtlicher Situation kann auch die Einbezie-
Messungen an den Zuständigkeitsgrenzen. Bei dieser
hung weiterer Tätigkeitsfelder aus Sicht der Kommune
Gestaltung ist eine Kooperation von beiden betroffenen
interessant sein. Typische Beispiele sind die Straßenbe-
Netzbetreibern erforderlich. Die Verantwortung für den
leuchtung, die Wasserversorgung, die Abwasserbesei-
Netzbetrieb gemischt genutzter Anlagen und Leitungen
tigung, Nah- oder Fernwärmeversorgung, erneuerbare
fällt hierbei einem der beiden Netzbetreiber zu, der an-
Energien und sonstige energienahe Dienstleistungen.
dere erhält eine Art Mitbenutzungsrecht in Form zum
Im Zusammenhang mit typischen verlustbehafteten Tä-
Beispiel der Bereitstellung einer gesicherten Leistung.
tigkeiten wie dem Verkehr und Bädern kann darüber
In diesen Fällen muss der Netzbetrieb zwischen beiden
hinaus der steuerliche Querverbund wirtschaftlich vor-
Netzbetreibern koordiniert werden.
teilhaft sein.
Gemischt genutzte Leitungen
Netzentflechtung und
Netzeinbindung
UW Nachbar
Gemischt genutzte Leitungen
Ortsnetzstationen
Strom- und Gasversorgungsnetze sind in der Regel Ge-
11 Ortsnetzstationen
Ortsteil
meindegrenzen übergreifend
geplant. Im Rahmen einer
Netzübernahme stehen die
Beteiligten,
das
heißt
der
Ausschließlich für die Gemeinde
genutzte Leitungen
Umspannwerk 1
3
1 Mess.
3
Schaltwerk
Umland
abgebende und der aufnehmende Netzbetreiber, vor der
Aufgabe, die Netze soweit zu
trennen, das klare Zuständigkeitsgrenzen geschaffen wer-
2
2
Umspannwerk 2
den. Dieser Vorgang wird als
Netzentflechtung bezeichnet.
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
www.dstgb.de
19
Gestaltung
Optimierte Messlösung
flechtung
Netzentund
sich auch bei Vertragsende
UW Nachbar
Mittelspannungsmessungen
hier kooperativ zeigen muss.
Niederspannungsmessungen
Unbedingt
zu
vermeiden
sind Regelungen, dass die
Ortsteil
Kommune
nur
diejenigen
Leitungen übernehmen darf,
Umspannwerk 1
die ausschließlich der Ver-
1 Mess
3
sorgung des Gemeindege-
Schaltwerk
Umland
2
der
mitwirken
bietes dienen.
Netzkaufpreis
2
Umspannwerk 2
Aufgrund der unterschied-
2 Mess
lichen Interessenlagen des
abgebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers
Vielfach verweigern die bisherigen Konzessionsneh-
beinhaltet die Frage des Netzkaufpreises ein erhebliches
mer die Herausgabe gemischt genutzter Anlagen und
Streitpotenzial. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Rah-
Leitungen an den Übernehmer oder aber fordern um-
menbedingungen für die Kaufpreisbestimmung in ho-
fangreiche Leitungsneubauten, deren Kosten vom
hem Maße auseinanderfallen. Zu beachten sind hierbei
Übernehmer getragen werden sollen. In beiden Fällen
insbesondere folgende Regelungen:
entstünden dem Netzübernehmer erhebliche Zusatz
❚
kosten, die sich spürbar negativ auf die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme auswirken können und letztendlich zu Lasten der betroffenen Verbraucher gingen.
In den Netzübernahmeverhandlungen ist daher auf eine
kostengünstige Netzentflechtung unbedingt zu achten.
Endschaftsbestimmungen im alten
Konzessionsvertrag,
❚
das sogenannte Kaufering-Urteil des BGH vom
16. November 1999, KZR 12/97,
❚
die regulatorischen Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) unter Einbeziehung der
Sollte hier kein tragfähiger Kompromiss auf den Ver-
Netzentgeltverordnungen Strom und Gas.
handlungswege erreichbar sein, muss gegebenenfalls
die Regulierungsbehörde eingeschaltet oder andere
Die abgebenden Netzbetreiber fordern regelmäßig als
rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Kaufpreis den sogenannten Sachzeitwert, der auch in
Konzessionsverträgen
vielen Konzessionsverträgen als Endschaftsbestim-
sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der
mung enthalten ist. Der Sachzeitwert beruht auf der
neue Konzessionsnehmer bei einer kostengünstigen
Vorstellung, dass das vorhandene Netz fiktiv neu er-
In
neuabzuschließenden
Ineffiziente Lösung: Leitungsneubau
MS-Messungen
Ortsnetzstationen
1 km
Umspannwerk 1
Trennung
3
2 km
Leitungsneubau 8 km
2
1 km
Umspannwerk 2
20
2 km
2
www.dstgb.de
Schaltwerk
Umland
stellt wird. Das Alter der
vorhandenen Anlagen wird
dahingehend
berücksichtigt, dass auf diese fiktiven
Neuerstellungskosten Abschreibungen
vorgenommen werden. Hierbei werden regelmäßig relativ lange
Nutzungsdauern zugrunde
gelegt. Es ist nicht verwunderlich, dass die Vorstellung
einer fiktiven Neuerstellung
eines vorhandenen Netzes
erhebliche Interpretationsspielräume beinhaltet, die
Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Hintergrund für diese Vorgabe ist, dass Netze, die einmal durch die Netzentgelte refinanziert wurden, nicht
erneut in die Netzkosten eingerechnet werden dürfen.
Endschafts
bestimmungen
Konzessions
vertrag
KauferingUrteil
Der Netzkaufpreis ist daher für die Netzentgeltkalkulation vollständig unerheblich, es kommt allein auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten an,
die der bisherige Netzbetreiber in seiner Anlagenbuch-
Netzkaufpreis
haltung festgehalten hat (sogenannter kalkulatorischer
Restwert). Der kalkulatorische Restwert ist daher für die
Ertragsmöglichkeiten des übernehmenden Netzbetrei-
kalkulatorische
Kosten
NEV / ARegV
Erlösübertragung
§ 26 (2)
ARegV
bers von entscheidender Bedeutung. Der Ertragswert
eines Netzes bestimmt sich daher unter dem Regime
der nach dem Kaufering-Urteil eingeführte Netzentgeltregulierung in hohem Maße durch den kalkulatorischen
Restwert. Diese Betrachtung wird lediglich dadurch
modifiziert, dass im Rahmen der Anreizregulierung
eine große Bandbreite bei der Sachzeitwertberechnung
in bestimmten Konstellationen für einen begrenzten
zur Folge hat. Die Vorstellung von Käufer und Verkäufer
Zeitraum der Netzübernehmer die Netzentgelte nicht
können alleine in der Höhe des Sachzeitwertes um den
kostenorientiert bildet, sondern eine Erlösaufteilung zwi-
Faktor 2 und mehr divergieren.
schen dem alten und dem neuen Netzbetreiber nach
Der BGH hat in seinem oben genannten KauferingUrteil festgelegt, dass der Sachzeitwert zwar grundsätz-
dem § 26 Absatz 2 der ARegV vorgenommen wird.
Der
Sachzeitwert
lich als Netzkaufpreis zulässig ist. Wenn er jedoch den
und der kalkulatorische
Ertragswert erheblich übersteigt, so ist der Kaufpreis auf
Restwert fallen zum Teil
den Ertragswert zu reduzieren. Hintergrund für die Ent-
erheblich
scheidung ist, dass der Netzkaufpreis keine prohibitive
Maßgeblich hierfür ist der
Wirkung entfalten darf, das heißt, der Wechsel eines
Umstand, dass bei einer
Konzessionsnehmers, darf nicht durch einen zu hohen
fiktiven Neuerstellung ten-
Kaufpreis behindert werden. Wie der Ertragswert im
denziell erheblich höhere
Detail ermittelt wird, hat der BGH in seinem Urteil aus
Kosten anfallen als bei
dem Jahre 1999 weitgehend offen gelassen und hier
der historischen Erstellung
auf die übliche Praxis bei Unternehmensbewertungen
und auch regelmäßig nicht alle Herstellungskosten im
verwiesen.
Rahmen der Anlagenbuchhaltung aktiviert wurden. In
auseinander.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2005 durch die
der überwiegenden Zahl der Fälle liegt daher der Sach-
Novellierung des Energiewirtschaftsrechtes mit Ein-
zeitwert erheblich über dem kalkulatorischen Restwert.
führung der Regulierung die Rahmenbedingungen für
Netzwert [%]
die erzielbaren Erlöse eines Netzbetreibers erheblich
verändert. Er hat klar festgelegt, dass im Rahmen der
Anschaffungskosten
100
Netzentgeltkalkulation ausschließlich die ursprüng-
Tagesneuwert
(fiktive Neuerstellung)
140 - 200
Kalkulatorischer Restwert
(AHK)
40 - 55
Sachzeitwert
(fiktive Neuerstellung)
50 - 120
lichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und die
sich hieraus abgeleiteten sogenannten kalkulatorischen
Restwerte maßgeblich sind.34 Sofern ein Netz zwischen
der ursprünglichen Errichtung und dem Zeitpunkt der
Netzentgeltkalkulation den Eigentümer gewechselt hat,
Abbildung 1:
Typische
Bandbreite für
Anschaffungs
kosten, Tagesneuwerte,
kalkulatorischer
Restwert und
Sachzeitwert
so ist das für die Netzentgeltkalkulation unerheblich: Es
darf nicht zu einem sogenannten Wiederaufleben von
Bei konsequenter Interpretation des Kaufering-Urteils ist
Abschreibungen kommen.
es nur schwer vorstellbar, dass der Ertragswert erheblich
vom kalkulatorischen Restwert abweicht. Die Zulässig-
34 Vgl. hierzu bereits III., Unterpunkt „Grenzen der Refinanzierung des
Netzkaufs“.
6/2010
Auslaufende Konzessionsverträge
keit des Sachzeitwertes als Netzkaufpreis erscheint vor
diesem Hintergrund für die Zukunft mehr als fraglich.
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21
V. Beispielberichte der Kommunen
zum Thema Konzessionsvergabe
Um den Städten und Gemeinden, denen die Konzessi-
beteiligt werden können beziehungsweise das Stromnetz
onsvergabe noch bevorsteht, einen Einblick in die Ver-
selbst übernehmen könnten.
gabepraxis geben zu können, werden an dieser Stelle
Eine „große Stromrunde“ – auf der Ebene der
einige Beispielberichte aus der kommunalen Praxis vor-
Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Nordhorn, Ge-
gestellt. Sie stellen einen Ausschnitt aus der Bandbreite
meinde Wietmarschen, der Samtgemeinde Uelsen und
möglicher Lösungen dar und können als Orientierungs-
der Samtgemeinde Emlichheim sowie örtlicher Versor-
hilfe dienen. Eines ist dabei klar: Diese Fälle aus der
gungsunternehmen gebildet – fungierte als zusätzliches
Praxis spiegeln einige mögliche Lösungskonzepte wider.
Forum zur Bündelung der Interessen der Kommunen,
Letztlich kann immer nur vor Ort entschieden werden,
deren Konzessionsverträge zeitnah auslaufen. Es sollte
wie der Netzbetrieb künftig aussehen soll und welche
auf diesem Wege auch nach Möglichkeiten für gemein-
Ziele dabei im Vordergrund stehen sollen.
same Lösungen gesucht und abgestimmtes Handeln
der Gemeinden realisiert werden. Diesbezüglich wurden
1. Konzessionsvergabe der Samtgemeinde
Emlichheim an die Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH (nvB GmbH)
zwei externe Unternehmen eingeschaltet, die sich mit
Die niedersächsische Samtgemeinde Emlichheim, an
veranstaltungen stand die Frage, ob eine Rekommu-
der deutsch-niederländischen Grenze im Landkreis
nalisierung der Stromversorgung in der Samtgemeinde
Grafschaft Bentheim gelegen, besteht aus den Gemein-
Emlichheim angestrebt werden sollte. In diesem Falle
den Emlichheim, Hoogstede, Laar und Ringe. Sie hat
lägen den Gemeindehaushalten zum einen zusätzliche
rund 14 250 Einwohner.
Einnahmequellen vor und zum anderen eine Steigerung
Am 31. Dezember 2009 sind die Stromkonzessions-
der Bewertung der Stromnetze befassten.
Im Mittelpunkt der Beratungen und Informations-
der Einflussmöglichkeiten auf die Stromversorgung.
verträge zwischen den Mitgliedsgemeinden der Samtge-
Die Grundüberlegungen der Verwaltung der Samt-
meinde Emlichheim und der RWE Energie AG ausgelau-
gemeinde Emlichheim stellten sich schließlich wie folgt
fen. Dieser Umstand sowie die Mitteilung, dass ein neuer
dar:
Konzessionsvertrag für die Stromversorgung mit einer
1 | Die von RWE, EWE und nvb angebotenen
Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden soll, wurde
Konzessionsverträge sind sich so ähnlich und
im Bundesanzeiger und in den Grafschafter Nachrich-
flexibel, dass „aus allen das Beste“ für die Ge-
ten bekannt gegeben. Die Energieversorgungsunterneh-
meinden vereinbart werden kann.
men wurden aufgefordert, ihr Interesse zum Abschluss
2 | Eine kommunale Beteiligung am Netzgeschäft
eines Konzessionsvertrages bis zum 31. Oktober 2007
ist wünschenswert; aufgrund der daraus resul-
zu bekunden.
tierenden Gemeindeeinnahmen und den ge-
Daraufhin wurde von folgenden drei Energieversor-
steigerten Einflussmöglichkeiten.
gungsunternehmen Interesse bekundet, einen neuen
3 | Von der Gründung einer eigenen Netzgesell-
Konzessionsvertrag mit den Mitgliedsgemeinden ab-
schaft sollte abgesehen werden; aufgrund des
schließen zu wollen.
fehlenden energiewirtschaftlichen Know-hows,
1 | RWE Westfalen-Weser-Ems-AG, Dortmund
fehlenden Verwaltungskapazitäten, den vor-
2 | Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH
handenen Risiken des Netzgeschäftes und der
(nvb GmbH), Nordhorn
3 | EWE Netz GmbH, Oldenburg
geringen Betriebsgröße.
4 | Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde
In ersten Gesprächen stellten sich die Bewerber zu-
Emlichheim sollten sich auf eine gemeinsame
nächst bei den Bürgermeistern sowie der Verwaltung
Lösung verständigen, um eine Zersplitterung
der Mitgliedsgemeinden vor. In diesen Informationsver-
des Stromnetzes zu vermeiden.
anstaltungen sollte unter anderem geklärt werden, in-
Von diesen Überlegungen ausgehend, schlug die
wieweit die Mitgliedsgemeinden am Stromnetzgeschäft
Verwaltung im weiteren Verlauf des Verfahrens den
22
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Auslaufende Konzessionsverträge
6/2010
Abschluss des Stromkonzessionsvertrages mit der nvb
Die wesentlichen Änderungen, die auch maßgeblich die
GmbH vor. Als Grundvoraussetzung galt dabei, dass der
Entscheidung für die nvb GmbH bedingten, sind im Fol-
Vertrag so auszugestalten ist, dass für die Gemeinde Em-
genden aufgelistet.
lichheim die günstigsten Bedingungen – im Vergleich zu
den Angeboten der Mitbewerber RWE und EWE – erreicht werden. Dementsprechend wurden die jeweiligen
günstigeren Bedingungen, die von RWE und EWE angeboten wurden, mit in den Konzessionsvertrag zwischen
Emlichheim und der nvb GmbH übernommen. Aufgrund
der Wettbewerbssituation zwischen den Interessenten
war schließlich eine für die Samtgemeinde Emlichheim
sehr vorteilhafte Gestaltung des Konzessionsvertrages
möglich.
1. Folgekostenregelung
Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen wird die
nvb GmbH künftig die Kosten bei Veränderungen der
Stromverteilungsanlagen (Umlegung, Änderung, Entfernung), die durch Maßnahmen der Gemeinde bedingt
sind, in voller Höhe tragen. Bisher galt die Regelung,
dass bei Maßnahmen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Errichtung oder wesentlicher Veränderung der
Versorgungsanlagen die Gemeinde die entstehenden
Kosten zur Hälfte, in den darauf folgenden 30 Jahren zu
Die vertraglich ausgehandelten Konzessionsabga-
einem Drittel und ab dem 40. Jahr zu einem Zehntel zu
ben entsprechen den gesetzlichen Höchstsätzen. Die
tragen hatte. Hier ergab sich eine deutliche Verbesse-
Beteiligung der Samtgemeinde Emlichheim an der nvb
rung gegenüber der bisherigen Regelung.
GmbH läuft über die Muttergesellschaft bnn GmbH,
an der sie mit etwa zwölf Prozent Mitgesellschafter ist.
Die nvb GmbH führt ihre Gewinne an die bnn GmbH
ab. Von dort aus werden sie an die Gesellschafter ausgeschüttet. Gleichzeitig wird über die bnn GmbH eine
steuerlich wirksame Verrechnung der Verluste aus dem
Hallenbad der Samtgemeinde Emlichheim mit den Gewinnen der nvb GmbH erreicht. Der steuerliche Vorteil
wird an die Samtgemeinde Emlichheim ausgeschüttet.
Die Samtgemeinde Emlichheim ist im Aufsichtsrat
der bnn GmbH und im Aufsichtsrat der nvb GmbH, die
Mitgliedsgemeinden in der Gesellschafterversammlung
der bnn GmbH und der nvb GmbH vertreten, so dass
auf diesem Wege Einfluss auf die Geschäftsführung ge-
2. Abschlagszahlungen
Der von der nvb GmbH vorgelegte Vertragsentwurf
enthielt gegenüber der RWE WWE AG schlechtere Bedingungen hinsichtlich der unterjährig zu leistenden
Abschlagszahlungen.
Die nvb GmbH hatte zunächst nur etwa 50 Prozent
der zu erwartenden Konzessionsabgaben als laufende
Abschlagszahlung angeboten, während der Rest erst mit
der Abrechnung im Folgejahr ausgezahlt werden sollte.
Nach der Vertragsänderung durch eine dem Vertragsentwurf der RWE WWE AG gleichende Vertragsklausel
erhält die Samtgemeinde Emlichheim nun 90 Prozent
der zu erwartenden Konzessionsabgaben unterjährig.
3. Eigentumsübergang bei Endschaft
nommen werden kann.
Die Samtgemeinde und damit indirekt auch die
Im Gegensatz zum Vertragsentwurf der RWE WWE AG
Mitgliedsgemeinden tragen dementsprechend aber
war die Möglichkeit des Eigentumsübergangs nach
auch das Risiko eines zwölf Prozent-Minderheitsgesell-
Ablauf des Konzessionsvertrages nicht vorgesehen.
schafters einer GmbH. Die GmbH als juristische Person
Vielmehr wurde offen gelassen, ob die Versorgungsan-
schirmt zwar grundsätzlich die Verluste gegenüber den
lagen nur zur Nutzung überlassen werden sollten oder
Gesellschaftern ab, aber es würde bei wirtschaftlichen
Problemen der nvb GmbH zu Verminderungen oder
Wegfall der Gewinnausschüttungen sowie zu einer Wert-
ob das Eigentum übergehen sollte. Nunmehr erhält die
Gemeinde Emlichheim beziehungsweise ein übernehmender Dritter das Recht, die Eigentumsübertragung
minderung der Beteiligung kommen. Im Rahmen von
bei Ablauf des Konzessionsvertrages zu verlangen.
Sanierungskonzepten könnten unter Umständen auch
4. Übernahmeentgelt bei Endschaft
weitere Gesellschafterbeiträge gefordert werden.
Der Vertragsentwurf der RWE WWE AG sah im Gegen-
Den
abschließend
satz zum ursprünglichen Entwurf der nvb GmbH vor,
stimmten der Rat der Gemeinde Emlichheim sowie der
dass der Kaufpreis des übergehenden Stromnetzes bei
übrigen Mitgliedsgemeinden dafür, dass der Stromkon-
Ablauf des Konzessionsvertrages der Höhe nach durch
zessionsvertrag ab dem 1. Januar 2010 mit der Nordhor-
den Ertragswert nach den Grundsätzen des so genann-
ner Versorgungsbetriebe GmbH (nvb GmbH) mit einer
ten „Kaufering“-Urteils des Bundesgerichtshofes be-
Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen wird. Die Strom-
grenzt wird. Eine dem Vertragsentwurf der RWE WWE
konzessionierungsverträge wurden unterschrieben.
AG vergleichbare Vertragsklausel wurde aufgenommen.
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Konzessionsvergabeprozess
Auslaufende Konzessionsverträge
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5. Herausgabe von Unterlagen
kommunalen Infrastruktur-Unternehmens, das später
Wie im Vertragsentwurf der RWE WWE AG vorgesehen,
auch im Bereich Telekommunikation – was die Netze
wurde nun auch die nvb GmbH verpflichtet, zwei Jah-
angeht – tätig sein soll.
re vor Ablauf des Konzessionsvertrages ein detailliertes
Mengengerüst zur Verfügung zu stellen, damit ein potenzieller Übernehmer eine Bewertung des Netzes zur
Kaufpreisfindung vornehmen kann.
6. Sonderkündigungsrecht
Die Gemeinde hat einmalig zum 31. Dezember 2013
die Option, den Konzessionsvertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Sonderkündigung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2012 ausgesprochen
werden und steht unter der auflösenden Bedingung,
dass die nvb GmbH bis zum 31. Dezember 2012 einen
in vergleichbarer Weise konzipierten Stromkonzessionsvertrag mit der Stadt Nordhorn abgeschlossen hat. Ein
Sonderkündigungsrecht zum Ende des Jahres 2013,
obwohl der Konzessionsvertrag der Stadt Nordhorn mit
der RWE WWE AG bereits am 31. März 2013 abläuft, ist
aus Sicht der Verwaltung vertretbar, um gegebenenfalls
eine reibungslose Übernahme zu ermöglichen.
2. Dokumentation zum Thema
Übernahme des Strom- und Gasnetzes
in Landsberg am Lech:
1 | Ausgangslage: Landsberg am Lech ist eine
Große Kreisstadt mit rund 28 000 Einwohnern und liegt
in Oberbayern. Die Konzession für das Stromnetz hat im
Kernstadtgebiet (23 000 Einwohner) seit 1969 die Firma
3 | Bei den ersten verwaltungsinternen Diskussionen wurde schnell klar, dass eine Diskussion über die
Netze allein zu kurz springt. Bei der Netzübernahme
stellt sich faktisch auch die Frage des Vertriebs, auch
wenn Netz und Vertrieb inhaltlich zu trennen sind.
4 | Im November 2008 hat der Stadtrat beschlossen, den Erwerb des Strom- und des Gasnetzes anzustreben. Diese einstimmige Entscheidung (also mit
CSU, SPD, Grünen und Freien Wählergruppen) war
Grundlage des weiteren Vorgehens. Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung war zu prüfen, ob eine
Partnerschaft mit einem privaten oder mit einem kommunalen Partner in Betracht kommt. Diese Frage kann
nicht generell beantwortet werden. Die Stadt Landsberg am Lech verfügt über die Voraussetzungen, die
einen Verzicht auf formelle Partnerschaft ermöglichen.
Diese sind: bereits jetzt gut aufgestellte Stadtwerke,
einen überaus engagierten Werkleiter, eine positive
Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung und eine
kompakte Stadtstruktur.
5 | Neben der Entscheidung zur Netzübernahme
hat der Stadtrat auch die Weichen für die Unternehmensstruktur der Stadtwerke gestellt. Aus einem Eigenbetrieb wurden zum 1. Januar 2010 das Kommunalunternehmen Stadtwerke.
EWL, eine Tochter der Firma LEW, diese wiederum eine
6 | Die Verhandlungen mit dem bisherigen Net-
Tochter der RWE. Der Konzessionsvertrag ist im Novem-
zinhaber gestalten sich schwierig. Es gibt eine Fülle
ber 2009 ausgelaufen.
rechtlich und technisch schwieriger Fragen. Verzögert
Der Konzessionsvertrag in vier dörflichen Stadtteilen
haben sich die Verhandlungen auch dadurch, dass erst
(Partner ist LEW) läuft Ende 2011 aus, der Konzessions-
2010 ein Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Vorge-
vertrag im Bereich Gas (Partner ist Erdgas Schwaben /
hensweise bei Netzübernahmen herauskam, der die
Thüga-Gruppe) endet Ende 2010.
bis dahin bereits laufenden Verhandlungen und auch
ein vorhergehendes Gutachten zum Wert des Netzes
2 | Welche Überlegungen waren ausschlagge-
überholte, das heißt, überflüssig machte. Zum anderen
bend, einen Erwerb der Netze in Erwägung zu zie-
ist nicht zu verkennen, dass der bisherige Netzinhaber
hen? Hier war die schlichte Überlegung maßgebend,
kein Interesse hat, die Verhandlungen zu beschleuni-
dass bei jedem Kauf zum Beispiel eines Farbkopierers
gen. Dies alles hat dazu geführt, dass die angestrebte
nach Haushaltsrecht mehrere Angebote einzuholen
Netzübernahme zum 1. Januar 2010 nicht erfolgen
sind. Dann müssen umso mehr bei einer millionen-
konnte und jetzt für den 1. Januar 2011 vorgesehen
schweren Entscheidung Alternativen geprüft werden.
ist. Nachdem aber die Strukturen für den Vertrieb be-
Bei der Prüfung von Alternativen ist ein wichtiger
reits aufgebaut worden sind, gehen die Stadtwerke ab
Gesichtspunkt, dass Kommunen einen Versorgungs-
1. April 2010 in den Vertrieb von „Stadtstrom“, dies
auftrag haben und im Gegensatz zu privatwirtschaft-
ist 100-prozentiger Ökostrom, der noch dazu fünf bis
lichen Engagement eine Orientierung am Gemeinwohl
zehn Prozent günstiger ist als der Strom des bisherigen
zu erfolgen hat. Über allem steht die Vision eines
Netzinhabers.
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Auslaufende Konzessionsverträge
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7 | Zusammenfassung und Lehren aus dem
handelt sich um ein Unternehmen mit kommunaler Be-
bisherigen Prozess:
teiligung. Mehrheitsanteilsinhaber ist die Stadt Euskir-
• Die Diskussionen zur Übernahme der Netze
chen mit 50,0003 Prozent der Kapitalanleihe. Weitere
sind schwierig und können nicht früh genug
Anteilsinhaber sind die Rheinische Energie AG (rhenag,
begonnen werden. Der Zeitraum von zwei
Köln) sowie die Städte Rheinbach und Bornheim aus
Jahren, der sich aus der Pflicht zur Veröf-
dem Rhein-Sieg-Kreis. Diese Kommanditisten erhalten
fentlichung im Bundesanzeiger ergibt, reicht
anteilig Gewinnausschüttungen. Die Stadt Euskirchen
oft nicht aus.
unterstützt mit diesen finanziellen Mitteln im Wesent-
• Es wird dringend die Inanspruchnahme
lichen ihren ÖPNV. Der Bürgermeister Euskirchens ist
kompetenter Berater empfohlen, sowohl im
zudem Aufsichtsratsvorsitzender der Regionalgas Eus-
juristischen Bereich als auch für Fragen der
kirchen GmbH & Co. KG. Die Gemeinde Nettersheim ist
unternehmerischen Struktur.
keine Mitgesellschafterin. Die Regionalgas Euskirchen
• Durch ein gut aufgestelltes Kommunalunter
nehmen Stadtwerke Landsberg am Lech
Energieversorgungsunternehmen gegenüber.
(bisher 60 Mitarbeiter, Bilanzsumme rund
Im Jahre 2008 wurde der Konzessionsvertrag mit
60 Millionen Euro, Umsatz acht Millionen
dem Gasversorgungsunternehmen vorzeitig um 20 Jah-
Euro) ist die unternehmerische Basis vor-
re bis zum Ablauf des 29. Januar 2028 verlängert. Es
handen für versorgungswirtschaftliche Be-
gab keine weiteren Bewerber auf die Konzession.
tätigung (Wasser- und Wärmeversorgung,
GmbH & Co. KG tritt der Gemeinde somit als externes
Der Konzessionsvertrag für Strom mit der Kreis-
Stromerzeugung, später Gas und IT/TK).
Energie-Versorgung Schleiden GmbH, die in der Nach-
• Die Voraussetzungen für Rekommunali-
bargemeinde Kall angesiedelt ist, läuft noch bis zum
sierung der leitungsgebundenen Energie-
31. Dezember 2012. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt
versorgung in Landsberg am Lech müssen
sind sich beide Vertragsparteien einig, spätestens im
stimmig sein. Hierzu gehört nach meiner
Jahre 2011 Verlängerungsverhandlungen aufzuneh-
Überzeugung eine positive Entwicklung von
men. Das Prozedere der Konzessionsvergabe ist von
Bevölkerung und Wirtschaft.
Seiten der Gemeinde Nettersheim in gleicher Weise
• Rekommunalisierung von Strom und Gas
angedacht, wie bei der Verlängerung des Gas-Konzes-
gewährleisten „Versorgung aus einer Hand“
sionsvertrages. Auf diesem Wege ist es der Gemeinde
und sind Grundlage für synergetische
möglich, unmittelbar aus ihren jüngsten Erfahrungen
Organisation.
bei der Konzessionsvergabe zu profitieren.
• Bürger und Kunden profitieren von Rekom-
Korrektiv und bewirkt, dass Kunden von
4. Neukonzessionierung des bisherigen
(Gemeinschaftsstadtwerke-)Partners am
Beispiel der Stadt Ulm
Preis-, Qualitäts- und Servicewettbewerb
Die Stadt Ulm liegt in Baden-Württemberg am südöst-
profitieren. Über den steuerlichen Querver-
lichen Rand der schwäbischen Alb an der Grenze zum
bund können Verlustträger (Freibad usw.)
Freistaat Bayern. Die Donau trennt dabei die Stadt Ulm
entlastet werden.
von Neu-Ulm auf der bayerischen Seite. Beide Städte
munalisierung;
Energieversorgung
unter
kommunaler Führung ist wettbewerbliches
bilden ein länderübergreifendes Doppelzentrum mit
3. Verlängerung des Konzessionsvertrages
in Nettersheim im Gasbereich/Pläne im
Strombereich
etwa 170 000 Einwohnern.
Die Gemeinde Nettersheim gehört zum Landkreis Eus
SWU (Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH). Der Vertrag
kirchen im Süden des Landes Nordrhein-Westfalen und
bestand vom 30. Dezember 1982 bis zum 31. Dezem-
hat rund 8000 Einwohner. Die Betreibung der Gas- und
ber 2002.
Elektrizitätsnetze im Gemeindegebiet erfolgt durch im
Kreisgebiet ansässige Versorgungsunternehmen.
Bisheriger Konzessionsnehmer für die Versorgung
mit Energie (Strom, Erdgas und Trinkwasser) war die
Entsprechend dem EnWG vom 24. April 1998 wurde das nahende Vertragsende am 31. August 2000
Das von der Gemeinde Nettersheim konzessio-
bekannt gemacht. Die Bewerbungsfrist wurde auf den
nierte Gasversorgungsunternehmen ist die Regionalgas
30. September 2001 festgesetzt. Der einzige Bewerber
Euskirchen GmbH & Co. KG mit Sitz in Euskirchen. Es
war jedoch die SWU Energie GmbH.
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Der neue Konzessionsvertrag wurde im Wesentlichen
Wirtschaftsplan der SWU für das laufende Jahr fest-
auf Grundlage des Altvertrages und eines Musterver-
gelegten Konzessionsabgabe als Abschlagszahlung
trages des Deutschen Städtetages erarbeitet. Nach der
entrichtet.
Ausarbeitung des Vertrages wurde eine gutachtliche
Sollten gesetzliche oder behördliche Anordnungen
Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Vertrags-
die Zahlungen der Konzessionsabgabe in der bei Ab-
entwurf eingeholt, die dem Gemeinderat entsprechend
schluss des Vertrages festgelegten Höhe nicht mehr
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vor der
zulassen oder die steuerliche Anerkennung ganz oder
Beschlussfassung vorlag.
teilweise ausschließen, treten beide Parteien sofort in
Der neue Konzessionsvertrag mit der SWU wurde
Verhandlungen ein, um einen wirtschaftlichen Aus-
am 1. Januar 2003 für die maximal zulässige Laufzeit
gleich für die der Stadt entgehenden Konzessionsabga-
von 20 Jahren abgeschlossen.
ben – soweit gesetzlich zulässig und für die SWU wirt-
Rechtliche Probleme aufgrund des länderüber-
schaftlich zumutbar – herbeizuführen.
greifenden Konzessionsgebietes gab es nicht, da beide
In Falle unvermeidbarer Betriebseinschränkungen
Städte einen eigenen, wortgleichen Konzessionsvertrag
genießen die Stadt zur Aufrechterhaltung ihrer der
mit der SWU abgeschlossen haben.
Allgemeinheit dienenden Einrichtungen und andere
selbstständige Einrichtungen, die der Allgemeinheit die-
❚ Wesentliche Punkte des Konzessionsvertrages
nen, soweit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig,
In der Präambel des neuen Konzessionsvertrages steht
vor anderen Kunden innerhalb des Versorgungsgebiets
unter anderem, dass sich die SWU dazu verpflichtet,
den Vorzug.
bei der Aufstellung, Fortschreibung und Umsetzung
Die Endschaftsbedingungen sehen vor, dass bei
des kommunalen Energiekonzeptes mit der Stadt zu-
keiner Fortsetzung des Vertrages die Stadt berechtigt
sammenzuarbeiten. So soll ein Beitrag zu einer umwelt-
ist, von der SWU das Versorgungsnetz zu übernehmen
schonenden Energie- und Trinkwasserversorgung im
beziehungsweise ist auf Verlangen der SWU zur Über-
Versorgungsgebiet geleistet werden.
nahme verpflichtet. Diese Klausel betrifft jedoch nur das
Bei Lieferungen an die Stadt gewährt die SWU alle
Vorteile, die nach den jeweils geltenden konzessionsab-
Versorgungsnetz im Stadtgebiet – Durchgangsleitungen
werden nicht übernommen.
gaben- und steuerrechtlichen Bestimmungen zulässig
Ist die Stadt nicht bereit, das Vertragsverhältnis mit
sind. Andersherum muss die Stadt, soweit kein Eigen-
der SWU fortzusetzen, gehen die Entflechtungskosten
bedarf besteht, aus stadteigenen technischen Anlagen
zu Lasten der Stadt, in den übrigen Fällen zu Lasten
gewonnene Energie der SWU anbieten, und diese muss
der SWU.
sie zu marktüblichen Bedingungen im Rahmen ihres
Energiebedarfs auch annehmen.
Die Ermittlung des Übernahmepreises wird im Vertrag durch die Bezeichnung als „wirtschaftlich ange-
Die Stadt kann aus Gründen des öffentlichen Inte-
messenes Entgelt“ festgelegt. Die SWU muss der Stadt
resses Umlegung, Änderung oder Entfernung von Ver-
auf Verlangen alle Auskünfte über die wirtschaftlichen
sorgungsanlagen von der SWU verlangen. Die Folgeko-
und technischen Verhältnisse erteilen, soweit sie für die
sten bei Neueinrichtungen oder Umlegungen trägt die
Übernahme von Bedeutung sind.
Vertragspartei, die die Neuerrichtung oder Änderung der
Versorgungsanlage veranlasst hat. Die Stadt leistet keine
❚ Das Verhältnis zwischen den Städten Ulm/Neu-Ulm
Entschädigung für Einnahmeausfälle, die der SWU mit
und der SWU
der Veränderung von Versorgungseinrichtungen entste-
Die Städte Ulm und Neu-Ulm sind mit 94 Prozent bezie-
hen. Wertverbesserungen oder sonstige Vorteile werden
hungsweise sechs Prozent an der SWU beteiligt. Diese
ausgeglichen. Beide Parteien sollen sich um Finanzie-
ist somit ein 100-prozentiges Tochterunternehmen
rungshilfen durch Dritte bemühen.
im Rahmen eines Beteiligungsmodells ohne privaten
Als Gegenleistung der SWU an die Stadt für die
Partner.
Einräumung des Nutzungsrechts an den öffentlichen
Die Gewinne der SWU werden entsprechend der
Verkehrswegen und -flächen wird die jeweils rechtlich
Beteiligung der Städte an der SWU ausgeschüttet. In
höchst zulässige Konzessionsabgabe gezahlt. Sie wird,
den Jahren 2007 und 2008 fand jedoch keine Gewinn-
vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung, monatlich
ausschüttung statt, um das Eigenkapital der SWU zu
zum Monatsende in Höhe von einem Zwölftel der im
stärken.
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Ein weiterer Vorteil des Beteiligungsmodells schlägt
Der zwischen der Gemeinde Weeze und der RWE
sich im Querverbund nieder. Die Nahverkehrsver-
Rhein-Ruhr AG verwendete Vertragsentwurf reflektiert
luste der Städte werden durch die SWU vollständig
den aktuellen Verhandlungsstand des neuen Stromkon-
abgedeckt.
zessionsmustervertrages zwischen dem Städte- und Ge-
Auch können die Städte über die Gesellschafter-
meindebund NRW und der RWE Rhein-Ruhr AG.
versammlung und den Aufsichtsrat Einfluss auf die Ge-
Die Konditionen des Vertrages gleichen im Prinzip
schäftsführung der SWU nehmen, zum Beispiel auf die
den bisherigen Vereinbarungen. Wesentliche Punkte
Preispolitik. Dies betrifft die Bürger unmittelbar durch
sind die Realisierung der gesetzlich höchstzulässigen
die Höhe der Entgelte für die Energienutzung.
Konzessionsabgabe, die Zahlung einer Konzessionsab-
Ein Einfluss auf die operativen Aufgaben der Ge-
gabe auch für Energielieferungen, die im Rahmen einer
schäftsführung wird nach eigenen Angaben durch
Durchleitung erfolgen, sowie die Gewährung des höchst-
die Städte Ulm/Neu-Ulm in der Regel jedoch nicht
zulässigen Kommunalrabattes für Stromlieferungen in
ausgeübt.
Niederspannung durch die RWE Rhein-Ruhr AG.
Die
Energiepreise
befinden
sich
auf
Wettbewerbsniveau.
Der Vertrag enthält des Weiteren die Bestim-
Die Nachteile des Modells würden sich im Falle
mungen, dass die zu zahlenden Höchstsätze im Falle
wirtschaftlicher Probleme der SWU widerspiegeln. Den
einer gesetzlichen Änderung dementsprechend ange-
Städten würde ein Wegbrechen der Gewinnausschüt-
passt werden müssen.
tungen, Ausfälle im Querverbund und die Haftung gemäß gesetzlicher Grundlagen (GmbH-Gesetz) drohen.
Erlischt der Vertrag und wird zwischen der Gemeinde Weeze und der RWE Rhein-Ruhr AG kein neuer
Konzessionsvertrag abgeschlossen, ist die Gemeinde
5. Neukonzessionierung des bisherigen
Partners am Beispiel Weeze
berechtigt, und auf Verlangen der RWE Rhein-Ruhr AG
Die Gemeinde Weeze liegt am unteren Niederrhein
zu den Konditionen des Vertrages (Sachzeitwert) zu
im Nordwesten von Nordrhein-Westfalen und ist eine
erwerben.
kreisangehörige Gemeinde des Kreises Kleve. Sie hat
etwa 10 500 Einwohner.
verpflichtet, die Anlagen der allgemeinen Versorgung
Der Stromkonzessionsvertrag einschließlich der Zusatzvereinbarung zur Vertragsanpassung ist unterschrie-
Am 30. September 2010 wird der derzeit gültige
ben. Die Konzessionsvergabe für den Strombereich im
Konzessionsvertrag zur Elektrizitätsversorgung enden.
Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2030 ist
Dies wurde am 27. Juni 2007 im Bundesanzeiger be-
somit abgeschlossen.
kannt gemacht. Alle interessierten Energieversorgungs-
Dieses Beispiel eines eher „unspektakulären“ Kon-
unternehmen wurden aufgefordert, sich um den Ab-
zessionsvertragsabschlusses wird sicherlich für eine
schluss eines Stromkonzessionsvertrages bis spätestens
Vielzahl von – vor allem kleineren – Gemeinden ein gän-
zum 15. Oktober 2007 zu bewerben.
giges Szenario darstellen.
Ausschließlich die RWE Rhein-Ruhr AG hat sich
um den Neuabschluss eines Konzessionsvertrages zur
Stromversorgung der Gemeinde Weeze für den Zeitraum
1. Oktober 2010 bis 30. September 2030 beworben.
Die RWE Rhein-Ruhr AG war auch in der Vergangenheit Konzessionsnehmer im Konzessionsgebiet
Weeze, und hatte frühzeitig ein Interesse an der Fortsetzung des Konzessionsverhältnisses bekundet.
Die Möglichkeit einer Kommunalisierung des Netzbetriebes bot sich der Gemeinde Weeze nicht. Zum einen sah sich die Verwaltung diesbezüglich durch die
geringe Größe der Gemeinde in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt, und zum anderen bestand offensichtlich auch bei regionalen Stadtwerken kein Interesse
an einer Netzeingliederung. Somit folgte der Vertragsabschluss mit dem bisherigen Konzessionsnehmer RWE
Rhein-Ruhr AG.
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Bisher in dieser Reihe erschienen
No. 96
Wachstum nur mit starken Städten und Gemeinden – Bilanz 2009
und Ausblick 2010 der deutschen Städte und Gemeinden
No. 95
Archivierung von digitalen Ressourcen im kommunalen Bereich
11/2009
No 94
Repowering von Windenergieanlagen – Kommunale Handlungsmöglichkeiten – Ersetzen von Altanlagen durch moderne
Windenergieanlagen als Chance für die gemeindliche Entwicklung
10/2009
No 93
Kleine Kommunen groß im Klimaschutz
Gute Beispiele aus dem Wettbewerb „Klimaschutzkommune 2009“
No 92
Öffentliche Beleuchtung – Analyse, Potenziale und Beschaffung
7-8/2009
7-8/2009
1-2/2010
9/2009
No 91
Alkoholprävention in den Städten und Gemeinden
No 90
Vergaberecht 2009
Novellierung, aktuelle Entwicklungen und Verfahrensablauf
4/2009
No 89
Gemeindliche Sozialpolitik
4/2009
No 88
Leitfaden „Stärkung der kommunale Infrastruktur durch Kooperationen
von Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Unternehmen“
3/2009
No 87
Krise als Chance nutzen – Bilanz 2008 und Ausblick 2009
der deutschen Städte und Gemeinden
1-2/2009
No 86
Naturschutz und Lebensqualität in Städten und Gemeinden –
Gute Beispiele aus dem Wettbewerb
1-2/2009
No 85
Spicken erlaubt – nicht verzetteln bei der Bildungsreform.
Sonderdruck des DStGB-Innovators Club
12/2008
No 84
Aufgaben, Organisation und Schwerpunkte der kommunalen
Wirtschaftsförderung – Umfrage zur Wirtschaftsförderung in
kreisangehörigen Städten und Gemeinden unter 50 000 Einwohnern
11/2008
No 83
Kommunales Flächenmanagement – Flächen sparen und intelligent
nutzen – Themen und Projekte des Förderschwerpunkts REFINA
9/2008
No 82
Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben – 2. Auflage
Hinweise für die kommunale Praxis nach der Energierechtsreform 2005
9/2008
No 81
Grundsicherung für Arbeitsuchende unter einem Dach
Zur Strukturierung der SGB II-Verwaltung ohne Grundgesetzänderung
(nur online verfügbar)
6/2008
No 80
Breitbandanbindung von Kommunen – 2. Auflage
Durch innovative Lösungen Versorgungslücken schließen
5/2008
No 79
Kommunale Immobiliengeschäfte und Ausschreibungspflicht
Rechtsprechung, Praxishinweise und aktuelle Gesetzesvorhaben
4/2008
No 78
Doppik in den kommunalen Haushalten – Auswirkungen
auf die Kreisumlage
4/2008
No 77
Politik für die Ländlichen Räume (nur online verfügbar)
3/2008
No 76
Städte und Gemeinden aktiv für den Naturschutz
Gute Beispiele aus dem Wettbewerb „Bundeshauptstadt im Naturschutz“
3/2008
No 75
Reformen fortsetzen – Deutschland braucht starke Städte und Gemeinden
Bilanz 2007 und Ausblick 2008 der deutschen Städte und Gemeinden
1-2/2008
Deutscher Städteund Gemeindebund
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