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Antrag (Antrag bzgl. Bericht über Vergaben im Bereich der Feuerwehr)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
132 kB
Datum
06.09.2012
Erstellt
23.08.12, 15:08
Aktualisiert
23.08.12, 15:08
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 172/2012 Az.: Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 24.04.2012 gez. Klösgen 23.05.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 06.09.2012 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Bericht über Vergaben im Bereich der Feuerwehr Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das Bundeskartellamt hat bereits im Februar 2011 Bußgelder in einer Gesamthöhe von 20,5 Mio. Euro gegen drei Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 7,5 to verhängt. Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH & Co. KG, Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH & Co. KG, Dissen, sowie die Rosenbauer-Gruppe mit Standorten in Luckenwalde und Leonding/Österreich. Gegen einen vierten Hersteller, die IVECO Brandschutz GmbH wurde das Verfahren im März 2012 abgeschlossen und es wurde hier ein Bußgeld i. H. v. 30 Mio Euro verhängt. Das Bundeskartellamt erließ außerdem einen Bußgeldbescheid gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen dessen Mitwirkung am Kartell. Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben im Zeitraum 2001 bis 2009 verbotene Preis- und Quotenabsprachen praktiziert und den Markt für Feuerwehrlöschfahrzeuge in Deutschland untereinander aufgeteilt. Vielen Kommunen ist dadurch möglicherweise ein finanzieller Schaden entstanden, der jedoch bisher in keinem Fall, so auch nicht für Erftstadt, beziffert werden konnte. In dem in Frage kommenden Zeitraum wurden bei den Kartellanten IVECO drei Fahrzeuge mit einem Gesamtbeschaffungswert von ca. 404.000 € und bei der Fa. Rosenbauer ein Fahrzeug im Wert von ca. 380.000 € beschafft. Neben den Ermittlungen gegen Löschfahrzeughersteller führte das Bundeskartellamt auch ein Verfahren gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen, die mit Drehleitern ausgerüstet sind. Auch hier wurde gegen die Fa. IVECO ein Bußgeld i. H. v. 17,5 Mio Euro verfügt. Die Fa. Metz Areals, bei der 2005 eine neue Kraftfahrdrehleiter für Erftstadt beschafft wurde, zählt nicht zu den zu einer Geldbuße verurteilten Kartellanten. Die kommunalen Spitzenverbände haben mit der Schlingmann GmbH & Co.KG, Dissen, mit der Rosenbauer International AG, Leonding/Österreich sowie der Rosenbauer Deutschland GmbH, Luckenwalde, die Beauftragung eines von diesen beiden als Teil der Selbstreinigung finanziertes Schadensgutachtens abgestimmt. Wie das beauftragte Büro mitgeteilt hat, wird die bereits angekündigte Datenerhebung sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Kommunen Anfang März 2012 beginnen. Der zwischen Gutachter und den Spitzenverbänden abgestimmte Fragebogen / Erhebungsbogen der den Städten, Kreisen und Gemeinden über die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird, wurde von der Stadt Erftstadt bereits am 06.04.2012 in einem Online-Verfahren beantwortet. Es wird angestrebt, die Gutachtenergebnisse im Juni 2012 den kommunalen Spitzenverbänden vorzustellen. Die Firma Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH will ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, eine Rückmeldung hierzu steht noch aus. Für die im Insolvenzverfahren befindliche Albert Ziegler GmbH & Co. KG hat der Insolvenzverwalter erklärt, sich nicht an dem Gutachten und damit einer außer-gerichtlichen Schadensregulierung beteiligen zu wollen. Die kommunalen Spitzenverbände sind der Auffassung, dass die Firma Ziegler, bzw. ein möglicher Rechtsnachfolger, trotz Insolvenz nach wie vor verpflichtet sind, an einer Schadensaufklärung aktiv mitzuwirken. Dies ist vergaberechtlich abzuverlangen. Dem Gutachten liegen insbesondere folgende Fragen zugrunde:  Ist den Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrgroßfahrzeugen durch die beiden am Kartell beteiligten Unternehmen Schlingmann sowie Rosenbauer ein Schaden entstanden, der auf den vom Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid festgestellten kartellrechtswidrigen Verhalten beruht (Schadenseintritt)?  Ist die erste Frage zu bejahen, so ist der wahrscheinlich entstandene Schaden zu berechnen, ggfs. zu schätzen (Schadensschätzung).  Anschließend soll eine ökonomisch und nicht juristisch begründete Empfehlung zur Regulierung vorgelegt werden. Gegenstand der Befragung waren alle von den Kommunen durchgeführten Ausschreibungen, insbesondere Ausschreibungsunterlagen, Preise sowie weitere Charakteristika (wie z. B. Fahrzeugtypen, Bewertungs- und Zuschlagskriterien) der erfolgreichen Gebote, die Anzahl der Bieter und deren Namen, sowie deren Gebotshöhe, sowohl während des Kartellzeitraums als auch während des Nachkartellzeitraums sein. Die kommunalen Spitzenverbände haben mit dem am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen vereinbart, dass deren Schritte zur vergaberechtlich erforderlichen „Selbstreinigung“ durch eine unabhängige Stelle bundesweit geprüft und zertifiziert werden. Beauftragt wurde die „Zertifizierung Bau e. V. Berlin“. Mit Blick auf zukünftige Beschaffungsverfahren können Städte, Landkreise und Gemeinden daher von den am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen Bietererklärungen zur Zuverlässigkeit bzw. zur Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit (Selbstreinigung) verlangen, wobei die Unternehmen dann – soweit erteilt – auf die durch die Zertifizierung Bau e. V. bescheinigte Bieterzuverlässigkeit verweisen können.“ Konsequenzen für zukünftige Vergaben durch die Stadt Erftstadt: - Formell wurde alle Ausschreibungen und Vergaben nach den Vorgaben der VOL/A und mit Begleitung des Rechnungsprüfungsamtes, bzw. bei interkommunalen Beschaffungen auch unter Beteiligung anderer Vergabestellen oder Rechnungsprüfungsämter durchgeführt. -2- - Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes sollte in aktuellen und zukünftigen Vergabeverfahren bei der insoweit erforderlichen individuellen Überprüfung der vergaberechtlichen Bieterzuverlässigkeit weiterhin – neben den personellen und strukturellen Selbstreinigungsmaßnahmen - auch nach der Mitwirkung bei der Schadensaufklärung als Teil der Wiedergutmachung („Selbstreinigung“) gefragt werden. Hierzu kann das Zertifikat der Bau GmbH & CO. KG herangezogen werden. - auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes wird es in den zukünftigen Ausschreibungsunterlagen/Verträgen Formulierungen geben, die einen möglichen Schaden zu Lasten des Auftraggebers ausschliessen. Ich weise abschliessend darauf hin, dass mein Rechnungsprüfungsamt immer über den aktuellen Sachstand der Verfahren informiert war und in den entsprechenden Gremien zum Thema berichtet hat. (Erner) -3-