Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
132 kB
Datum
06.09.2012
Erstellt
23.08.12, 15:08
Aktualisiert
23.08.12, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 172/2012
Az.:
Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 24.04.2012
gez. Klösgen
23.05.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
06.09.2012
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Bericht über Vergaben im Bereich der Feuerwehr
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bundeskartellamt hat bereits im Februar 2011 Bußgelder in einer Gesamthöhe von 20,5 Mio.
Euro gegen drei Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht >
7,5 to verhängt. Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH & Co. KG,
Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH & Co. KG, Dissen, sowie die Rosenbauer-Gruppe
mit Standorten in Luckenwalde und Leonding/Österreich. Gegen einen vierten Hersteller, die
IVECO Brandschutz GmbH wurde das Verfahren im März 2012 abgeschlossen und es wurde hier
ein Bußgeld i. H. v. 30 Mio Euro verhängt. Das Bundeskartellamt erließ außerdem einen
Bußgeldbescheid gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen dessen Mitwirkung am Kartell.
Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben im Zeitraum 2001 bis 2009 verbotene Preis- und
Quotenabsprachen praktiziert und den Markt für Feuerwehrlöschfahrzeuge in Deutschland
untereinander aufgeteilt. Vielen Kommunen ist dadurch möglicherweise ein finanzieller Schaden
entstanden, der jedoch bisher in keinem Fall, so auch nicht für Erftstadt, beziffert werden konnte.
In dem in Frage kommenden Zeitraum wurden bei den Kartellanten IVECO drei Fahrzeuge mit
einem Gesamtbeschaffungswert von ca. 404.000 € und bei der Fa. Rosenbauer ein Fahrzeug im
Wert von ca. 380.000 € beschafft.
Neben den Ermittlungen gegen Löschfahrzeughersteller führte das Bundeskartellamt auch ein
Verfahren gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen, die mit Drehleitern ausgerüstet sind. Auch
hier wurde gegen die Fa. IVECO ein Bußgeld i. H. v. 17,5 Mio Euro verfügt. Die Fa. Metz Areals,
bei der 2005 eine neue Kraftfahrdrehleiter für Erftstadt beschafft wurde, zählt nicht zu den zu einer
Geldbuße verurteilten Kartellanten.
Die kommunalen Spitzenverbände haben mit der Schlingmann GmbH & Co.KG, Dissen, mit der
Rosenbauer International AG, Leonding/Österreich sowie der Rosenbauer Deutschland GmbH,
Luckenwalde, die Beauftragung eines von diesen beiden als Teil der Selbstreinigung finanziertes
Schadensgutachtens abgestimmt.
Wie das beauftragte Büro mitgeteilt hat, wird die bereits angekündigte Datenerhebung sowohl auf
Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Kommunen Anfang März 2012 beginnen.
Der zwischen Gutachter und den Spitzenverbänden abgestimmte Fragebogen / Erhebungsbogen
der den Städten, Kreisen und Gemeinden über die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird,
wurde von der Stadt Erftstadt bereits am 06.04.2012 in einem Online-Verfahren beantwortet.
Es wird angestrebt, die Gutachtenergebnisse im Juni 2012 den kommunalen Spitzenverbänden
vorzustellen.
Die Firma Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH will ein eigenes Gutachten in Auftrag geben,
eine Rückmeldung hierzu steht noch aus.
Für die im Insolvenzverfahren befindliche Albert Ziegler GmbH & Co. KG hat der
Insolvenzverwalter erklärt, sich nicht an dem Gutachten und damit einer außer-gerichtlichen
Schadensregulierung beteiligen zu wollen. Die kommunalen Spitzenverbände sind der
Auffassung, dass die Firma Ziegler, bzw. ein möglicher Rechtsnachfolger, trotz Insolvenz nach wie
vor verpflichtet sind, an einer Schadensaufklärung aktiv mitzuwirken. Dies ist vergaberechtlich
abzuverlangen.
Dem Gutachten liegen insbesondere folgende Fragen zugrunde:
Ist den Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrgroßfahrzeugen durch die beiden am
Kartell beteiligten Unternehmen Schlingmann sowie Rosenbauer ein Schaden entstanden, der auf
den vom Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid festgestellten kartellrechtswidrigen Verhalten
beruht (Schadenseintritt)?
Ist die erste Frage zu bejahen, so ist der wahrscheinlich entstandene Schaden zu berechnen,
ggfs. zu schätzen (Schadensschätzung).
Anschließend soll eine ökonomisch und nicht juristisch begründete Empfehlung zur Regulierung
vorgelegt werden.
Gegenstand der Befragung waren alle von den Kommunen durchgeführten Ausschreibungen,
insbesondere Ausschreibungsunterlagen, Preise sowie weitere Charakteristika (wie z. B.
Fahrzeugtypen, Bewertungs- und Zuschlagskriterien) der erfolgreichen Gebote, die Anzahl der
Bieter und deren Namen, sowie deren Gebotshöhe, sowohl während des Kartellzeitraums als auch
während des Nachkartellzeitraums sein.
Die kommunalen Spitzenverbände haben mit dem am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen
vereinbart, dass deren Schritte zur vergaberechtlich erforderlichen „Selbstreinigung“ durch eine
unabhängige Stelle bundesweit geprüft und zertifiziert werden. Beauftragt wurde die „Zertifizierung
Bau e. V. Berlin“.
Mit Blick auf zukünftige Beschaffungsverfahren können Städte, Landkreise und Gemeinden daher
von den am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen Bietererklärungen zur Zuverlässigkeit bzw.
zur Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit (Selbstreinigung) verlangen, wobei die Unternehmen
dann – soweit erteilt – auf die durch die Zertifizierung Bau e. V. bescheinigte Bieterzuverlässigkeit
verweisen können.“
Konsequenzen für zukünftige Vergaben durch die Stadt Erftstadt:
- Formell wurde alle Ausschreibungen und Vergaben nach den Vorgaben der VOL/A und mit
Begleitung des Rechnungsprüfungsamtes, bzw. bei interkommunalen Beschaffungen auch unter
Beteiligung anderer Vergabestellen oder Rechnungsprüfungsämter durchgeführt.
-2-
- Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes sollte in aktuellen und zukünftigen
Vergabeverfahren bei der insoweit erforderlichen individuellen Überprüfung der
vergaberechtlichen Bieterzuverlässigkeit weiterhin – neben den personellen und
strukturellen Selbstreinigungsmaßnahmen - auch nach der Mitwirkung bei der
Schadensaufklärung als Teil der Wiedergutmachung („Selbstreinigung“) gefragt
werden.
Hierzu kann das Zertifikat der Bau GmbH & CO. KG herangezogen werden.
- auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes wird es in den zukünftigen
Ausschreibungsunterlagen/Verträgen Formulierungen geben, die einen möglichen Schaden zu
Lasten des Auftraggebers ausschliessen.
Ich weise abschliessend darauf hin, dass mein Rechnungsprüfungsamt immer über den aktuellen
Sachstand der Verfahren informiert war und in den entsprechenden Gremien zum Thema
berichtet hat.
(Erner)
-3-