Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
42 kB
Datum
27.09.2012
Erstellt
23.08.12, 15:08
Aktualisiert
11.09.12, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 322/2012
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 20.08.2012
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
- 20 -
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
06.09.2012
21.08.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
zur Kenntnis
Genehmigungsverfahren bei Großveranstaltungen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Im Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr am 12.04.2012 wurde die Verwaltung
beauftragt
1. einen Sachstandsbericht vorzulegen, in dem erläutert werden soll, wie bei künftigen
Veranstaltungen das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
2. zu erläutern, warum es sich beim Gymnicher Ritt um eine Großveranstaltung handelt.
3. dem Ausschuss f. öffentliche Ordnung und Verkehr Punkt 2.3 des Erlasses des
Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vorzulegen.
Zu 1.
Hierzu verweise ich auch auf V 193/2012.
Wesentliches Element bei der Genehmigung von (Groß)-Veranstaltungen ist der Einstieg in den
frühen Dialog. Anlaufstelle ist dabei das Rechts- und Ordnungsamt. Hier soll der Veranstalter,
sobald grob feststeht, wie die entspr. Veranstaltung abläuft, die Veranstaltung anzeigen und mit
dem Rechts- und Ordnungsamt , ggf unter Führung des Ordnungsdezernenten und unter
Beteiligung weiterer relevanter Stellen (Polizei, Feuerwehr, andere Ämter und Behörden),
besprechen, welche Genehmigungen erforderlich sind. Das dabei erzielte Ergebnis ist
aktenkundig zu machen und aus den Ergebnissen müssen Maßnahmen hergeleitet werden. Es ist
zu überlegen, wie man bestimmte Gefahren, die definiert wurden, minimieren kann.
Der Veranstalter soll dabei im weiteren Verlauf nicht alleine gelassen werden, sondern durch die
Bildung der in V 193/2012 avisierten Stabsstelle soll erreicht werden, dass das gesamte
Genehmigungsverfahren in einer Hand liegt und von der Stabsstelle aus gesteuert und koordiniert
wird. Damit hat der Veranstalter einen Ansprechpartner, er hat Planungssicherheit und kann sich
darauf verlassen, dass er alles Erforderliche rechtzeitig in Händen hält.
Ebenso wird es auf diese Weise möglich sein, auftretenden Problemen rechtzeitig zu begegnen.
Zu 2.:
Jede öffentliche Veranstaltung, auch der Gymnicher Ritt,
unterlag auch schon in der
Vergangenheit gewissen Genehmigungsvorbehalten. Die Erlasslage des Innenministeriums NRW
hat dazu geführt, dass die Behörden bei einzelnen Veranstaltungen zum Schutz der
Teilnehmer/innen noch genauer hinsehen und die bisherige Genehmigungspraxis auf den
Prüfstand stellen. Insbesondere sollen nun alle Veranstaltungen im Hinblick auf ein vorliegendes
Gefahrenpotential noch genauer überprüft werden. Wie bereits oben beschrieben, müssen die
erzielten Ergebnisse
aktenkundig gemacht werden
und aus den Ergebnissen müssen
Maßnahmen hergeleitet werden. Es ist zu überlegen, wie man bestimmte Gefahren, die definiert
wurden, minimieren kann. Dabei müssen alle relevanten Stellen (Polizei, Feuerwehr, andere
Ämter und Behörden) beteiligt werden.
Ob ein Gefahrenpotential vorliegt orientiert sich nicht nur an der Zahl der Teilnehmer (magische
Zahl 5.000), sondern auch an den Örtlichkeiten, den Zuwegungen, der Relation der
Teilnehmerzahl zur Gemeindegröße und an anderen besonderen Gegebenheiten.
Der Gymnicher Ritt ist aufgrund der Örtlichkeit, der Relation der Teilnehmer-/Zuschauerzahl zur
Gemeindegröße und aufgrund besonderer Gegebenheiten (Jahrmarkt auf relativ engem Raum in
Verbindung mit einer Reiterprozession, welche durch den Jahrmarkt geführt wird sowie
Reitermesse/Schlußsegen, wo Reiter, Messbesucher und Zuschauer auf relativ engem Raum
beieinander sind) eine Veranstaltung im Sinne des genannten Erlasses. Hier können Gefahren
entstehen, die klar definiert werden können und denen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen
ist.
Dass es sich um eine Veranstaltung im Sinne der Erlasslage mit einem Gefahrenpotential handelt,
ist bei allen genehmigenden Stellen klar. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, für die
Veranstaltung ein Sicherheitskonzept zu entwickeln. Das Sicherheitskonzept ist dem Rhein-ErftKreis vorzulegen, welcher das Konzept auf seine Schlüssigkeit hin prüft.
Anläßlich des Gymnicher Ritts 2012 wurde das Sicherheitskonzept noch nicht in Vollendung
erstellt. Durch die Beteiligung des Rhein-Erft- Kreises an den zahlreichen Besprechungen wurde
aber ein Konsens erreicht, mit dem alle beteiligenden Stellen zunächst zufrieden waren.
Für das kommende Jahr muss allerdings ein Sicherheitskonzept erstellt werden- dies dürfte aber
auf der Basis der in 2012 gewonnenen Erkenntnisse nunmehr nur noch der letzte fehlende
Mosaikstein im Gesamtwerk sein. Zur letztlichen schriftlichen Fixierung des Sicherheitskonzepts
ist es beabsichtigt mit der katholischen Kirchengemeinde St. Kunibert Gymnich eine Arbeitsgruppe
zu bilden. Möglicherweise ist der fachliche Rat einer Sicherheitsfirma noch gefragt.
Am 15.08.2012 wurde mir per Mail seitens des Rhein-Erft-Kreises der neue Orientierungsrahmen
des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung,
Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien zugesandt. Es handelt sich
hier um eine 63seitige Schrift. Den Kommunen wird hierin deutlicher als bisher vorgegeben,
welche Veranstaltungen ein Gefahrenpotential in sich tragen. Es wird empfohlen bei den
Kommunen einen einheitlichen Ansprechpartner zu benennen, alle zu beteiligenden Stellen an
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einen Tisch zu holen und Kompetenzen zu fixieren. Es wird weiterhin ein Sicherheitskonzept für
erforderlich gehalten, welches in Zukunft aber nicht mehr auf seine Schlüssigkeit hin vom RheinErft-Kreis überprüft wird, sondern sich selbst tragen soll, in dem alle zu beteiligenden
genehmigenden Stellen, sich mit den Regelungen einverstanden erklären. Im Falle des Gymnicher
Ritts wird es bei der Einschätzung einer Veranstaltung mit Gefahrenpotential bleiben und der
Rhein-Erft-Kreis wird weiterhin zu beteiligen sein, da die Stadt Erftstadt zumindest bei dem
Jahrmarkt in einer Doppelfunktion (Veranstalter und genehmigende Behörde) auftritt.
Der neue Orientierungsrahmen wird den Kommunen in einer Dienstbesprechung in Sachen
Großveranstaltungen bei der Bezirksregierung am 02.10.2012 vorgestellt und erläutert.
Zu 3.
Punkt 2.3. ist Teil eines Leitfadens des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die
Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien mit
erhöhtem Gefährdungspotential. Der Leitfaden wurde den Kommunen im Juli 2011 zugesandt. Im
Punkt 2.3. wird angesprochen, dass jegliche Großveranstaltungen nachbereitet werden müssen
und auf Anfrage anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung zugänglich gemacht werden, die mit
der Planung, Genehmigung und Durchführung von Großveranstaltungen befasst sind.
Damit soll erreicht werden, dass andere Kommunen auf Erfahrungen zurückgreifen können.
Ob sich hieran etwas ändert, wird sich zeigen, wenn der unter 2. angesprochene neue
Orientierungsrahmen in Gänze durchgearbeitet ist, bzw. nach der Besprechung am 02.10.2012.
Die entsprechende Stelle aus dem Leitfaden ist als Anlage beigefügt, bitte aber zu beachten, dass
die hierin getroffenen Regelungen sich durch den neuen Orientierungsrahmen modifiziert haben
könnten, was ich im Moment noch nicht abschließend sagen kann.
(Erner)
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