Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
97 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
10.03.15, 09:00
Aktualisiert
10.03.15, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 212 /X.L.
Datum: 09.03.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
10.03.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
17.03.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
24.03.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauleitplanung;
3. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde
Nettersheim - Aufstellungsbeschluss gem .§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in der Angelegenheit an
sich.
2. Die auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 und Gemarkung
Frohngau, Flur 13 Nr. 2 und 3 ausgewiesene überbaubare Fläche ist in südlicher
Richtung entsprechend dem beigefügten Planauszug (s. Anlage 1) zu verschieben.
Der Planauszug ist Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Die Gesamthöhe der Windenergieanlage in der neu festgesetzten überbaubaren Fläche wird auf unter 100 m festgesetzt.
4. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zu dieser 3. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ einzuleiten und hierzu
5.1.
5.2.
den Beschluss in der vorgeschriebenen Form bekannt zu machen sowie
das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
6. Zur Erarbeitung der entsprechenden Planunterlagen mit Begründung für diese 3.
Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen, wobei die hierbei entstehenden
Kosten, die auch einen evtl. erforderlichen Umweltbericht sowie weitere gutachterliche Untersuchungen zum Artenschutz etc. beinhalten können, von den Antragstellern zu tragen sind. Eine entsprechende Vereinbarung ist hierzu mit den Antragstellern abzuschließen (s. hierzu Vorlage Nr. 175/X.L. – Nichtöffentlicher Teil).
3
Begründung:
Bereits in seiner Sitzung am 05.07.2011 hatte sich der Gemeinderat mit der Veränderung von überbaubaren Flächen im Bebauungsplangebiet „Windkraftkonzentrationszone“ befasst und hierzu einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Das Verfahren wurde seinerzeit jedoch nicht abgeschlossen, da für zwei nördlich gelegene und
noch unbebaute überbaubare Flächen im Rahmen der Errichtung von je einer Windenergieanlage eine Befreiung ausgesprochen werden konnte, und für die südliche, zu
verändernde überbaubare Fläche der zunächst zwingend erforderliche Abriss der stillgelegten Windenergieanlage nicht erfolgt ist.
Es wird daher angeregt, das Verfahren zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes
„Windkraftkonzentrationszone“ in einer der nächsten Sitzungen abschließend zu behandeln.
In der südlich festgesetzen überbaubaren Fläche (Baufenster) des Bebauungsplanes
„Windkraftkonzentrationszone“ befindet sich eine seit Längerem stillgelegte Windenergieanlage (WEA), deren Abriss zwar durch den Kreis Euskirchen verfügt, jedoch bislang
nicht vollzogen wurde. Die Stilllegung dieser WEA erfolgte aufgrund des seinerzeit nicht
genehmigten Standortes, d. h. der Abstand dieser WEA zur nächsten, nördlich gelegenen Windkraftanlage ist aufgrund des falschen Standortes zu gering. Die Nachweispflicht, dass eine Gefährdung der nördlich gelegenen WEA trotz des falschen Standortes
ausgeschlossen werden kann, wurde vom Betreiber nicht beigebracht. Vielmehr strebte
dieser an, in einem neuen Baufenster eine Windenergieanlage zu errichten. Wie zuvor
beschrieben, ist ein Neubau erst dann möglich, wenn die Altanlage abgerissen wurde.
Zwischenzeitlich hat der Betreiber der bereits seit längerem stillgelegten Windenergieanlage (WEA) beim Kreis Euskirchen einen Bauherrenwechsel angezeigt, d. h. ein neuer
Investor verpflichtet sich, die Altanlage abzureißen, wenn ein Standort in einem neuen
Baufenster genehmigt wird. Dieser Investor ist an die Gemeinde herangetreten und hat
seine Planung für die Errichtung einer Windenergieanlage in einem noch zu verschiebenden Baufenster vorgelegt. Diese beinhaltet die Verschiebung der südlich gelegenen
überbaubaren Fläche auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 und
Gemarkung Frohngau, Flur 13 Nr. 2 und 3 dahingehend, dass diese in südlicher Richtung verschoben wird und somit rd. 60 m ausgehend von der Gemeindeverbindungsstraße Engelgau-Frohngau beginnt, eine Tiefe von 50 m und eine Breite von 100 m
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ausweist (s. Anlage 1). Der Investor erklärt darüber hinaus, dass die Gesamthöhe der
geplanten WEA 100 m nicht überschreiten wird.
In einer noch zu schließenden Vereinbarung soll der Investor verpflichtet werden, sämtliche Kosten für das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ wie zuvor beschrieben, zu übernehmen. Hierzu wird auf die Erläuterungen Vorlage Nr. 175/X.L. – Nichtöffentlicher Teil - verwiesen.
Es wird daher vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen und
das Verfahren einzuleiten.
gez. Pracht
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Bürgermeister