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Beschlussvorlage (Bau eines Rückhaltebeckens an der B51 hier: Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 11:01
Aktualisiert
05.03.15, 11:01
Beschlussvorlage (Bau eines Rückhaltebeckens an der B51
hier:	Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach) Beschlussvorlage (Bau eines Rückhaltebeckens an der B51
hier:	Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach) Beschlussvorlage (Bau eines Rückhaltebeckens an der B51
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hier:	Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III –L/Kr Vorlage 190 /X.L. Datum: 02.03.2015 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 10.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 17.03.2015 Gemeinderat Sitzungstag: 24.03.2015 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bau eines Rückhaltebeckens an der B51 hier: Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, gegen den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG im Zusammenhang mit dem Bau eines Rückhaltebeckens an der B 51 seitens der Gemeinde Nettersheim Bedenken zu erheben, bis dass eine gesamtheitliche Betrachtung der Oberflächenwasserproblematik im Einzugsbereich des Genfbaches für die Bereiche B 477/B 51/Autobahn A1 abgeschlossen ist. Begründung: Im Zusammenhang mit dem eingereichten Bürgerantrag bezüglich der Einleitung von Oberflächenwasser der B 51 in den Genfbach wurde der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2014 (siehe Vorlage 153) über den Sachstand informiert und hat nachstehenden Beschluss gefasst: 1. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Bürgerantrag bezüglich Einleitung von Oberflächenwasser der B 51 in den Genfbach im Rahmen der Untersuchungen unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden eine ganzheitliche Betrachtung des Einzugsgebietes des Genfbaches durchzuführen, 2. die Anlieger des Genfbaches im Rahmen einer Informationsveranstaltung Mitte Januar 2015 über den Sachstand und die jeweiligen Auswirkungen für das Einzugsgebiet des Genfbaches zu informieren, 3. über den am 09.12.2014 eingereichten Antrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Euskirchen, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG in der nächsten Sitzungsphase 2015 zu beraten und zu entscheiden, 4. ggf. notwendige Maßnahmen unter Einbeziehung von Fördermöglichkeiten über die EU-Wasserrahmenrichtlinie zu realisieren, 5. für die Untersuchungen und Realisierung von Maßnahmen ein Fachbüro einzubeziehen. Im Rahmen einer Infoveranstaltung am 22.01.2015, an der rd. 50 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, wurde das Bauvorhaben an der B 51 vorgestellt sowie das zukünftige Einzugsgebiet und die Zulaufmenge zum Genfbach erläutert. Hier- 3 bei wurde dargestellt, dass das neue Becken ein Rückhaltevolumen von insgesamt 1.600 cbm hat. Das Abflussvolumen der Straßenentwässerung, das beim sogenannten 100jährigen Regenereignis dem Becken zufließt, beträgt rechnerisch in der Summe rd. 850 cbm, so dass zusätzliches Rückhaltevolumen ein mögliches Überlaufen des Beckens verhindern soll. Der gedrosselte Ablauf aus dem Regenrückhaltebecken in den Genfbach beträgt zukünftig durch Einstellung über Schieber 25,7 l/s. Rein rechnerisch sollen sich durch die Veränderungen im Einzugsgebiet und den Bau der Rückhaltung die Abflussmenge in den Genfbach gegenüber der bisherigen großflächigen natürlichen Ableitung ohne jegliche Rückhaltung verringern. Im Zusammenhang mit dem Bau des Regenrückhaltebeckens wird ebenfalls ein Retentionsbodenfilter errichtet, welcher zum einen die Reinigung des Oberflächenwassers gewährleistet und darüber hinaus das Oberflächenwasser verzögert dem Genfbach zuleitet. Im weiteren Verlauf der Infoveranstaltung wurde ebenfalls auf die Einleitungsstellen der Autobahn A 1 in den Genfbach eingegangen mit dem Ergebnis, dass hier erheblich größere Einleitungsmengen dem Genfbach zugeleitet werden. Diesbezüglich hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, der Gemeinde einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1978 zugeleitet mit der Erlaubnis, Oberflächenwasser - in den Mühlenbach mit einer Menge von bis zu 60 l/s, - in einen namenlosen Vorfluter mit einer Menge von bis zu 228,9 l/s, - in den Salzbach mit einer Menge von bis zu 68,6 l/s einzuleiten. Aufgrund der vorgenannten Erlaubnis aus dem Jahre 1978 hat die Gemeinde bereits Anfang Februar der Autobahnniederlassung Krefeld mitgeteilt, dass aus Sicht der Gemeinde die Erlaubnis der jeweiligen Einleitungsstellen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung des Einzugsgebietes der Autobahn A 1 im Bereich der Ein- 4 leitungsstellen (Befestigung der Mittelinsel, Fahrbahnverbreiterung) die tatsächlichen Einleitungsmengen nicht mehr der vorliegenden Erlaubnis entsprechen können. Desweiteren wird bei der Erlaubnis in den „Salzbach“ von einer Einleitung über ein Regenrückhaltebecken ausgegangen. Aus Sicht der Gemeinde ist ein derartiges Becken in der Örtlichkeit nicht erkennbar. Die Gemeinde hat aufgrund der derzeitigen Einleitungssituation gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Gemeinde derzeit bei den Einleitungsstellen „Mühlenbach“, „namenlosen Vorfluter“ und „Salzbach“ eine unerlaubte Einleitung und somit ein Verstoß gegen die derzeit gültigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Landeswassergesetzes NRW vorliegt und die Gemeinde hierin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sieht. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde daher aufgefordert, die jeweiligen Einleitungsstellen im Einzugsgebiet des Genfbaches im Zusammenhang mit den jeweiligen Einleitungsmengen nach dem Stand der Technik und rechtlichen Vorschriften kurzfristig umzubauen. Gleichzeitig wurde die Untere Wasserbehörde des Kreises Euskirchen als zuständige Fachbehörde gebeten, unter Einbeziehung der Oberen Wasserbehörde sowie des Ministeriums ein neues Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Erlaubnis einzuleiten. Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes wird daher vorgeschlagen, gegen den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Einleitungserlaubnis in den Genfbach Bedenken gegenüber den Fachbehörden zu erheben, bis dass eine gesamtheitliche Betrachtung des Einzugsgebietes B 477/B 51/Autobahn A1 abgeschlossen ist. Wie in der Infoveranstaltung am 22.01.2015 mitgeteilt, ist vorgesehen, am 21.03.2015 ab 10.00 Uhr eine Gewässerbegehung durchzuführen, an der Interessierte teilnehmen können. Eine entsprechende Einladung erfolgt über das Gemeindeblatt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister