Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 11:01
Aktualisiert
05.03.15, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III –L/Kr
Vorlage 190 /X.L.
Datum: 02.03.2015
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
10.03.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
17.03.2015
Gemeinderat
Sitzungstag:
24.03.2015
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bau eines Rückhaltebeckens an der B51
hier: Stellungnahme zur beantragten Einleitungserlaubnis in den Genfbach
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, gegen den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG im Zusammenhang mit dem Bau eines Rückhaltebeckens an der B 51 seitens der Gemeinde Nettersheim Bedenken zu erheben, bis dass eine gesamtheitliche Betrachtung der Oberflächenwasserproblematik im Einzugsbereich des Genfbaches für die Bereiche B 477/B 51/Autobahn A1
abgeschlossen ist.
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem eingereichten Bürgerantrag bezüglich der Einleitung
von Oberflächenwasser der B 51 in den Genfbach wurde der Rat in seiner Sitzung
am 16.12.2014 (siehe Vorlage 153) über den Sachstand informiert und hat nachstehenden Beschluss gefasst:
1. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Bürgerantrag bezüglich Einleitung von Oberflächenwasser der B 51 in den Genfbach im Rahmen der Untersuchungen unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden eine
ganzheitliche Betrachtung des Einzugsgebietes des Genfbaches durchzuführen,
2. die Anlieger des Genfbaches im Rahmen einer Informationsveranstaltung
Mitte Januar 2015 über den Sachstand und die jeweiligen Auswirkungen
für das Einzugsgebiet des Genfbaches zu informieren,
3. über den am 09.12.2014 eingereichten Antrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Euskirchen, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG in der nächsten Sitzungsphase 2015 zu beraten und zu entscheiden,
4. ggf. notwendige Maßnahmen unter Einbeziehung von Fördermöglichkeiten
über die EU-Wasserrahmenrichtlinie zu realisieren,
5. für die Untersuchungen und Realisierung von Maßnahmen ein Fachbüro
einzubeziehen.
Im Rahmen einer Infoveranstaltung am 22.01.2015, an der rd. 50 Bürgerinnen
und Bürger teilnahmen, wurde das Bauvorhaben an der B 51 vorgestellt sowie
das zukünftige Einzugsgebiet und die Zulaufmenge zum Genfbach erläutert. Hier-
3
bei wurde dargestellt, dass das neue Becken ein Rückhaltevolumen von insgesamt 1.600 cbm hat. Das Abflussvolumen der Straßenentwässerung, das beim
sogenannten 100jährigen Regenereignis dem Becken zufließt, beträgt rechnerisch in der Summe rd. 850 cbm, so dass zusätzliches Rückhaltevolumen ein
mögliches Überlaufen des Beckens verhindern soll.
Der gedrosselte Ablauf aus dem Regenrückhaltebecken in den Genfbach beträgt
zukünftig durch Einstellung über Schieber 25,7 l/s. Rein rechnerisch sollen sich
durch die Veränderungen im Einzugsgebiet und den Bau der Rückhaltung die Abflussmenge in den Genfbach gegenüber der bisherigen großflächigen natürlichen
Ableitung ohne jegliche Rückhaltung verringern.
Im Zusammenhang mit dem Bau des Regenrückhaltebeckens wird ebenfalls ein
Retentionsbodenfilter errichtet, welcher zum einen die Reinigung des Oberflächenwassers gewährleistet und darüber hinaus das Oberflächenwasser verzögert
dem Genfbach zuleitet.
Im weiteren Verlauf der Infoveranstaltung wurde ebenfalls auf die Einleitungsstellen der Autobahn A 1 in den Genfbach eingegangen mit dem Ergebnis, dass
hier erheblich größere Einleitungsmengen dem Genfbach zugeleitet werden.
Diesbezüglich hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, der Gemeinde einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1978 zugeleitet mit der Erlaubnis, Oberflächenwasser
-
in den Mühlenbach mit einer Menge von bis zu 60 l/s,
-
in einen namenlosen Vorfluter mit einer Menge von bis zu 228,9 l/s,
-
in den Salzbach mit einer Menge von bis zu 68,6 l/s
einzuleiten.
Aufgrund der vorgenannten Erlaubnis aus dem Jahre 1978 hat die Gemeinde bereits Anfang Februar der Autobahnniederlassung Krefeld mitgeteilt, dass aus
Sicht der Gemeinde die Erlaubnis der jeweiligen Einleitungsstellen nicht mehr
dem Stand der Technik entspricht. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass
durch die Erweiterung des Einzugsgebietes der Autobahn A 1 im Bereich der Ein-
4
leitungsstellen (Befestigung der Mittelinsel, Fahrbahnverbreiterung) die tatsächlichen Einleitungsmengen nicht mehr der vorliegenden Erlaubnis entsprechen können. Desweiteren wird bei der Erlaubnis in den „Salzbach“ von einer Einleitung
über ein Regenrückhaltebecken ausgegangen. Aus Sicht der Gemeinde ist ein
derartiges Becken in der Örtlichkeit nicht erkennbar.
Die Gemeinde hat aufgrund der derzeitigen Einleitungssituation gegenüber dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Gemeinde derzeit bei den Einleitungsstellen „Mühlenbach“, „namenlosen Vorfluter“ und
„Salzbach“ eine unerlaubte Einleitung und somit ein Verstoß gegen die derzeit
gültigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Landeswassergesetzes NRW vorliegt und die Gemeinde hierin eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sieht. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde daher
aufgefordert, die jeweiligen Einleitungsstellen im Einzugsgebiet des Genfbaches
im Zusammenhang mit den jeweiligen Einleitungsmengen nach dem Stand der
Technik und rechtlichen Vorschriften kurzfristig umzubauen.
Gleichzeitig wurde die Untere Wasserbehörde des Kreises Euskirchen als zuständige Fachbehörde gebeten, unter Einbeziehung der Oberen Wasserbehörde sowie
des Ministeriums ein neues Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Erlaubnis einzuleiten.
Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes wird daher vorgeschlagen, gegen den
vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Einleitungserlaubnis in den Genfbach Bedenken gegenüber den Fachbehörden zu erheben, bis dass eine gesamtheitliche
Betrachtung des Einzugsgebietes B 477/B 51/Autobahn A1 abgeschlossen ist.
Wie in der Infoveranstaltung am 22.01.2015 mitgeteilt, ist vorgesehen, am
21.03.2015 ab 10.00 Uhr eine Gewässerbegehung durchzuführen, an der Interessierte teilnehmen können. Eine entsprechende Einladung erfolgt über das Gemeindeblatt.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister